Leserkommentar zum Artikel

Altölentsorgung: Strenge Anforderungen an die Online-Hinweispflicht!

Drei neue Entscheidungen haben für Online-Händler strengere Anforderungen an die Hinweispflicht über die Altölentsorgung gem. § 8 Abs.1 S.2 AltölV aufgestellt. Der Hinweis muss, sofern die Produkte in Deutschland in Verkehr gebracht werden, in deutscher Sprache abgefasst und dem jeweiligen Produkt eindeutig zugeordnet sein. Dabei sollte er im Online-Shop des Händlers auf einer Seite vorgehalten werden, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen und damit den Bestellvorgang einleiten kann.

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Altölentsorgung

Beitrag von Martin Schaaf
05.12.2011, 13:10 Uhr

Guter Hinweis. Aber wie muß ein solcher Text/Hinweis lauten ?

Gruß Martin Schaaf

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