Altölentsorgung: Strenge Anforderungen an die Online-Hinweispflicht!
Drei neue Entscheidungen haben für Online-Händler strengere Anforderungen an die Hinweispflicht über die Altölentsorgung gem. § 8 Abs.1 S.2 AltölV aufgestellt. Der Hinweis muss, sofern die Produkte in Deutschland in Verkehr gebracht werden, in deutscher Sprache abgefasst und dem jeweiligen Produkt eindeutig zugeordnet sein. Dabei sollte er im Online-Shop des Händlers auf einer Seite vorgehalten werden, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen und damit den Bestellvorgang einleiten kann.
Altölentsorgung
Beitrag von Martin Schaaf
05.12.2011, 13:10 Uhr
Guter Hinweis. Aber wie muß ein solcher Text/Hinweis lauten ?
Gruß Martin Schaaf
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