Leserkommentar zum Artikel

Geschenkgutscheine: Aus den Augen - aber lange nicht aus dem Sinn

Ein Geschenkgutschein ist für viele Anlässe eine tolle Idee. Der Kunde zahlt dem Händler einen bestimmten Betrag und erhält dafür eine Urkunde, die er verschenken kann. Doch oft geraten diese Geschenkgutscheine in irgendeiner Schublade in Vergessenheit und werden erst lange nach dem Ausstellungsdatum wiederentdeckt. Doch ist der Gutschein dann nicht schon längst verfallen? Mit dieser Frage hatte sich zuletzt das OLG München beschäftigt und befunden, dass sich die Gültigkeit von Gutscheinen an der gesetzlichen regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren orientieren muss.

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Gutschein verjährt = Auszahlung ?

Beitrag von Mario
22.11.2010, 14:35 Uhr

1994 hat mir der Juniorchef eines Reifenhändlers an meinem damaligen Wohnort einen Gutschein für 400 Euro ausgestellt. (Den Gutschein habe ich für 400 Euro bei ihm gekauft.) Da ich während meines Studiums kein Auto bzw. danach einen Gebrauchtwagen incl. Sommer und Winterbereifung gekauft hatte, konnte ich den Gutschein bislang (Nov.2010) nicht einlösen.

Jetzt benötigen wir Winterreifen und ich habe erstmals von der Verjährungsfrist gehört Ist hier §119 BGB (Anfechtbarkeit wegen Irrtums) anwendbar? Darüber hinaus besteht ein weiteres Problem. Der damalige Juniorchef ist aus der GbR ausgetreten und der Vater betreibt das Geschäft allein weiter. Der Sohn hat an anderer Stelle einen Reifenfachhandel eröffnet. Da die Gesellschafter einer GbR mit ihrem Privatvermögen haften, sollte die Einlösung meiner Ansprüche aus dem Gutschein kein Problem sein. (Beide Unternehmen sind offenbar Personengesellschaften und haften daher gleichermaßen mit Privatvermögen.)

Der Vater beruft sich jedoch darauf, dass die ursprüngliche GbR nicht mehr existiert. Der Junior dass er mit dem Unternehmen seines Vaters nichts mehr zu tun hat.

Der Sohn hat mir angeboten den Gutschein auf seine Firma umzuschreiben, wenn ich jetzt die Winterreifen bei ihm kaufe (ohne Einlösung des Gutscheins). Den Gutschein könne ich dann beim nächsten Kauf einlösen oder einen Freund beim nächsten Kauf darum bitten.

Da wir z.Zt. eine Jahresfahrleistung von 5000 bis 6000km haben, benötigen wir in absehbarer Zeit keine neuen Reifen. Die Verjährung wäre erneut vorprogrammiert.

Bin ich nun gezwungen auf dieses Angebot einzugehen, oder habe ich über die §§ 812 bzw. 119 eine Möglichkeit zu meinem (moralischen) Recht zu kommen?

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