Leserkommentar zum Artikel

Sind Pfeffersprays Waffen im Sinne des Waffengesetzes?

Viele Händler vertreiben sogenannte Pfeffersprays im Internet. Es stellt sich die Frage, ob der Verkauf dieser Pfeffersprays unter das Waffengesetz fällt und somit besondere Bestimmungen des Waffengesetzes hinsichtlich der Abgabe zu beachten sind oder derartige Pfeffersprays vielleicht gar keine Waffen darstellen?

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Tierabwehrspray

Beitrag von Bernd
01.04.2025, 09:41 Uhr

Was ich als Rechtslaie nicht verstehe, ist folgendes:

§ 1 WaffG: "Waffen sind tragbare Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind. "

In Verbindung mit Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4): Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (z. B. Viehtreiber).

Ergibt sich doch eigentlich die Einstufung als Waffe. Ist "reizen" keine mechanischer Vorgang, sondern ein chemischer?

Oder kommt die Ausnahme aus der Definition der selben Anlage: "Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken." Demnach liegt nur eine "belästigende" Wirkung vor, und keine "schmerzhafte" Wirkung?

Also wie kommt es zur Einschätzung in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012, dass der Umgang mit Tierabwehrspray frei ist?

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • WaffG von Stefan P., 04.11.2018, 16:41 Uhr

    Der Paragraph 1 (2) Nr. 2 b) WaffG dient ebenfalls zur Bestimmung der Anwendbarkeit auf einen Gegenstand gem. WaffG. Zudem ist dort nicht nur die Definition von Gegenständen als Waffen im nicht-technischem Sinne aufgeführt sondern kumulativ ein Verweis auf die in diesem Gesetz dazu genannten Waffen... » Weiterlesen

  • ohne Titel geht es nicht? von Werner Tönsmann, 25.05.2018, 12:29 Uhr

    Dementi. Tierabwehrsprays fallen auch unter §1 (2) 2. b) WaffG. Der us b) hat keine ausschließende Wirkung und besagt nur, dass auch Gegenstände Waffen i.S.d.G sind, wenn sie nicht dafür vogesehen sind, als Waffen gegen Menschen eingesetzt zu werden. Es geht hier weder um die Feststellung was... » Weiterlesen

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