Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Sind Pfeffersprays Waffen im Sinne des Waffengesetzes?

23.04.2012, 14:42 Uhr | Lesezeit: 2 min
Sind Pfeffersprays Waffen im Sinne des Waffengesetzes?

Viele Händler vertreiben sogenannte Pfeffersprays im Internet. Es stellt sich die Frage, ob der Verkauf dieser Pfeffersprays unter das Waffengesetz fällt und somit besondere Bestimmungen des Waffengesetzes hinsichtlich der Abgabe zu beachten sind oder derartige Pfeffersprays vielleicht gar keine Waffen darstellen?

1. Pfefferspray als Reizstoffsprühgeräte (und somit Waffe)

Das Waffengesetz kennt den Begriff des Pfeffersprays nicht, vielmehr ist bei derartig bezeichneten Artikeln zu prüfen, ob diese als Reizstoffsprühgeräte im Sinne des § 3 Abs. 2 WaffG anzusehen sind. Bei diesen Reizstoffsprühgeräten handelt es sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.2 WaffG um tragbare Gegenstände, aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte).

Wesentlich ist, dass es sich nur dann um eine Waffe handelt, wenn das Spray nach dem Wesen dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.

Achtung: Reizsprühstoffspray können verbotene Waffen darstellen und sind sodann nicht verkehrsfähig, wenn sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen (Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.5 WaffG).

Der Verkauf von Reizstoffsprühgeräten ist nach § 3 Abs. 2 WaffG an Jugendliche (= Mindestalter 14 Jahre) erlaubt.

Banner Starter Paket

2. Pfefferspray als Tierabwehrspray (keine Waffeneigenschaft)

Von diesen als Waffen einzuordnenden Reizsprühstoffsprays sind sog. Tierabwehrsprays abzugrenzen, die ihrem Wesen nach gerade nicht dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen , sondern eines Tieres zu beseitigen oder herabzusetzen. Tierabwehrsprays stellen somit keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes dar.

Damit derartige Sprays nicht als Reizstoffsprühgeräte (und damit als Waffen) angesehen werden, muss der Hersteller bzw. der Online-Händler das Tierabwehrspray als solches herstellen und vertreiben. Eine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Gestaltung der Beschriftung bzw. aufklärenden Formulierung existiert nicht. Derartige Tierabwehrsprays sollten zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten eindeutig als Tierabwehrspray gekennzeichnet und beworben werden, damit die Zweckbestimmung als Abwehrspray gegen Tiere deutlich wird. Eine amtliche Zulassung der Tierabwehrsprays ist im Unterschied zu Reizstoffsprühgeräten nicht notwendig.

Die Abgabe von Tierabwehrsprays unterliegt keinen Beschränkungen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Bo Valentino - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

S
Stefan P. 04.11.2018, 16:41 Uhr
WaffG
Der Paragraph 1 (2) Nr. 2 b) WaffG dient ebenfalls zur Bestimmung der Anwendbarkeit auf einen Gegenstand gem. WaffG. Zudem ist dort nicht nur die Definition von Gegenständen als Waffen im nicht-technischem Sinne aufgeführt sondern kumulativ ein Verweis auf die in diesem Gesetz dazu genannten Waffen in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2. bis 2.2 .
Dort sind keine Abwehrsprays gelistet.
W
Werner Tönsmann 25.05.2018, 12:29 Uhr
ohne Titel geht es nicht?
Dementi. Tierabwehrsprays fallen auch unter §1 (2) 2. b) WaffG. Der us b) hat keine ausschließende Wirkung und besagt nur, dass auch Gegenstände Waffen i.S.d.G sind, wenn sie nicht dafür vogesehen sind, als Waffen gegen Menschen eingesetzt zu werden. Es geht hier weder um die Feststellung was erlaubnisfrei, erlaubnispflichtig oder verboten ist, sondern dient ausschließlich der Begriffserklärung, was Waffen i.S.d.G. sind.

weitere News

Der rechtssichere Verkauf: von Messern im Internet
(18.05.2022, 11:02 Uhr)
Der rechtssichere Verkauf: von Messern im Internet
IT-Recht Kanzlei erweitert Online-Shop-AGB um spezielle Klausel für den Vertrieb von Waffen
(09.03.2018, 16:42 Uhr)
IT-Recht Kanzlei erweitert Online-Shop-AGB um spezielle Klausel für den Vertrieb von Waffen
Rechtliche Anforderungen beim Verkauf von Pfefferspray
(09.08.2016, 10:35 Uhr)
Rechtliche Anforderungen beim Verkauf von Pfefferspray
Frage des Tages: Besteht beim Verkauf von Blankwaffen eine waffenrechtliche Hinweispflicht zur Erwerbsberechtigung?
(18.08.2011, 15:01 Uhr)
Frage des Tages: Besteht beim Verkauf von Blankwaffen eine waffenrechtliche Hinweispflicht zur Erwerbsberechtigung?
Online-Handel: Wie verkauft man rechtssicher Waffen?
(18.02.2011, 17:18 Uhr)
Online-Handel: Wie verkauft man rechtssicher Waffen?
Frage des Tages: Muss ich als Händler beim Verkauf von Waffen Hinweise oder Informationen in meinen Angebotstext platzieren?
(06.12.2010, 11:56 Uhr)
Frage des Tages: Muss ich als Händler beim Verkauf von Waffen Hinweise oder Informationen in meinen Angebotstext platzieren?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei