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von RA Jan Lennart Müller

Sind Pfeffersprays Waffen im Sinne des Waffengesetzes?

News vom 23.04.2012, 14:42 Uhr | 2 Kommentare 

Viele Händler vertreiben sogenannte Pfeffersprays im Internet. Es stellt sich die Frage, ob der Verkauf dieser Pfeffersprays unter das Waffengesetz fällt und somit besondere Bestimmungen des Waffengesetzes hinsichtlich der Abgabe zu beachten sind oder derartige Pfeffersprays vielleicht gar keine Waffen darstellen?

1. Pfefferspray als Reizstoffsprühgeräte (und somit Waffe)

Das Waffengesetz kennt den Begriff des Pfeffersprays nicht, vielmehr ist bei derartig bezeichneten Artikeln zu prüfen, ob diese als Reizstoffsprühgeräte im Sinne des § 3 Abs. 2 WaffG anzusehen sind. Bei diesen Reizstoffsprühgeräten handelt es sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.2 WaffG um tragbare Gegenstände, aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte).

Wesentlich ist, dass es sich nur dann um eine Waffe handelt, wenn das Spray nach dem Wesen dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.

Achtung: Reizsprühstoffspray können verbotene Waffen darstellen und sind sodann nicht verkehrsfähig, wenn sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen (Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.5 WaffG).

Der Verkauf von Reizstoffsprühgeräten ist nach § 3 Abs. 2 WaffG an Jugendliche (= Mindestalter 14 Jahre) erlaubt.

1

2. Pfefferspray als Tierabwehrspray (keine Waffeneigenschaft)

Von diesen als Waffen einzuordnenden Reizsprühstoffsprays sind sog. Tierabwehrsprays abzugrenzen, die ihrem Wesen nach gerade nicht dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen , sondern eines Tieres zu beseitigen oder herabzusetzen. Tierabwehrsprays stellen somit keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes dar.

Damit derartige Sprays nicht als Reizstoffsprühgeräte (und damit als Waffen) angesehen werden, muss der Hersteller bzw. der Online-Händler das Tierabwehrspray als solches herstellen und vertreiben. Eine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Gestaltung der Beschriftung bzw. aufklärenden Formulierung existiert nicht. Derartige Tierabwehrsprays sollten zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten eindeutig als Tierabwehrspray gekennzeichnet und beworben werden, damit die Zweckbestimmung als Abwehrspray gegen Tiere deutlich wird. Eine amtliche Zulassung der Tierabwehrsprays ist im Unterschied zu Reizstoffsprühgeräten nicht notwendig.

Die Abgabe von Tierabwehrsprays unterliegt keinen Beschränkungen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Bo Valentino - Fotolia.com
Jan Lennart Müller Autor:
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

WaffG

04.11.2018, 16:41 Uhr

Kommentar von Stefan P.

Der Paragraph 1 (2) Nr. 2 b) WaffG dient ebenfalls zur Bestimmung der Anwendbarkeit auf einen Gegenstand gem. WaffG. Zudem ist dort nicht nur die Definition von Gegenständen als Waffen im...

ohne Titel geht es nicht?

25.05.2018, 12:29 Uhr

Kommentar von Werner Tönsmann

Dementi. Tierabwehrsprays fallen auch unter §1 (2) 2. b) WaffG. Der us b) hat keine ausschließende Wirkung und besagt nur, dass auch Gegenstände Waffen i.S.d.G sind, wenn sie nicht dafür vogesehen...

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