BGH: Kein Fernabsatz mehr bei persönlichem Kontakt
Der Onlinehandel hat viele Vorteile – va. für die Kunden (Stichwort Widerrufsrecht). Aber wann ist ein Kauf eigentlich ein Fernabsatzvertrag? Mit dieser Frage hatte sich zuletzt der BGH (Urt. v. 27.02.2018 - Az.: XI ZR 160/17) auseinanderzusetzen. Das Gesetz schreibt ja vor, dass der Vertrag unter „ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" zustande kommen muss – der BGH hat hier auch die Vertragsanbahnung in die Betrachtung mit einbezogen und einen Fernabsatzvertrag bei persönlichem Kontakt zwischen Kunde und Unternehmen in der Vertragsanbahnung verneint.
Herr
Beitrag von Alessandro
19.03.2025, 10:44 Uhr
Das Telefon als Form des Mobilfunks steht tatsächlich in § 312c Abs. 1 BGB. Der Zweck der Norm ist der schutzwürdigere Verbraucher bei nicht körperlicher Anwesenheit der Vertragspartner. Eben jene fehlt auch beim Telefonat. Vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312c BGB Rn. 10
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Digitalmarketing von O Wehner, 24.09.2019, 11:36 Uhr
der Beitrag besagt: Ein Kaufvertrag, der nach einem persönlichen face-to-face Beratungsgespräch am Telefon abgeschlossen wurde, fällt NICHT unter das Fernabsatzgeschäft. Aber im Gesetz ist doch das ..."Telefon"... explizit als Fernkommunikationsmittel genannt; demnach fällt Telefon ja doch unter... » Weiterlesen
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