Leserkommentar zum Artikel

BGH-Urteil: Kein Fernabsatzvertrag bei persönlicher Vertragsanbahnung

Der BGH präzisiert die Bedingungen für Fernabsatzverträge: Ausschlaggebend ist die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln über den gesamten Prozess hinweg. Wenn es in der Vertragsanbahnung zu einem persönlichen Kontakt kam, liegt kein Fernabsatzvertrag und damit kein Widerrufsrecht vor.

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Herr

Beitrag von Alessandro
19.03.2025, 10:44 Uhr

Das Telefon als Form des Mobilfunks steht tatsächlich in § 312c Abs. 1 BGB. Der Zweck der Norm ist der schutzwürdigere Verbraucher bei nicht körperlicher Anwesenheit der Vertragspartner. Eben jene fehlt auch beim Telefonat. Vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312c BGB Rn. 10

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Digitalmarketing von O Wehner, 24.09.2019, 11:36 Uhr

    der Beitrag besagt: Ein Kaufvertrag, der nach einem persönlichen face-to-face Beratungsgespräch am Telefon abgeschlossen wurde, fällt NICHT unter das Fernabsatzgeschäft. Aber im Gesetz ist doch das ..."Telefon"... explizit als Fernkommunikationsmittel genannt; demnach fällt Telefon ja doch unter... » Weiterlesen

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