BGH-Urteil: Kein Fernabsatzvertrag bei persönlicher Vertragsanbahnung
Der BGH präzisiert die Bedingungen für Fernabsatzverträge: Ausschlaggebend ist die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln über den gesamten Prozess hinweg. Wenn es in der Vertragsanbahnung zu einem persönlichen Kontakt kam, liegt kein Fernabsatzvertrag und damit kein Widerrufsrecht vor.
Herr
Beitrag von Alessandro
19.03.2025, 10:44 Uhr
Das Telefon als Form des Mobilfunks steht tatsächlich in § 312c Abs. 1 BGB. Der Zweck der Norm ist der schutzwürdigere Verbraucher bei nicht körperlicher Anwesenheit der Vertragspartner. Eben jene fehlt auch beim Telefonat. Vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312c BGB Rn. 10
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Digitalmarketing von O Wehner, 24.09.2019, 11:36 Uhr
der Beitrag besagt: Ein Kaufvertrag, der nach einem persönlichen face-to-face Beratungsgespräch am Telefon abgeschlossen wurde, fällt NICHT unter das Fernabsatzgeschäft. Aber im Gesetz ist doch das ..."Telefon"... explizit als Fernkommunikationsmittel genannt; demnach fällt Telefon ja doch unter... » Weiterlesen
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