Leserkommentar zum Artikel

Rechte des Händlers bei Kombination aus Widerruf und Mängelrüge

Ist eine erworbene Sache mangelhaft, können Verbraucher entweder Widerrufs- oder Gewährleistungsrechte nutzen. Kombiniert werden können die Rechte aber nicht. Dennoch vermengen Kunden beides oft und fordern die sofortige versandkostenfreie Rücknahme und Kaufpreiserstattung.

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Wenn dem Kunden bei Widerruf ein defekt nicht auffällt?

Beitrag von Maddin
14.08.2024, 00:44 Uhr

Was aber, wenn der Kunde sein Widerrufsrecht ausübt, die Ware zurückschickt und der Händler feststellt, dass die Ware defekt ist - und dem Kunden daher eine Rückerstattung des Kaufpreises verwährt. Ist somit auch zugleich das Gewährleistungsrecht nichtig und dem Kunden wird somit weder eine mängelfreie Sache noch der Kaufpreis zuteil? Oder ist die einbehaltung des Kaufpreises in soeinem Fall nicht rechtens?

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