Leserkommentar zum Artikel

Impressums-Service von Postflex für sicheren Adressschutz: Rabatt für Mandanten

Gewerbliche Websites benötigen ein Impressum mit ladungsfähiger Anschrift. Gerade Einzelunternehmer scheuen die Veröffentlichung ihrer Privatadresse. Die Lösung: Postflex bietet rechtssichere, virtuelle Geschäftsadressen.

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Unternehmer

Beitrag von Hans
04.08.2024, 11:41 Uhr

Hallo und vielen Dank für die Informationen.

Es gibt allerdings ein aktuelles Urteil des BGH (BGH Urteil v. 07.07.2023 - V ZR 210/22), das die Adressangabe eines Postdiensleisters wie Postflex wohl nicht genügen lässt. Es müsse die Möglichkeit bestehen, die Person an der angegebenen Adresse auch tatsächlich anzutreffen.

„b) Daran gemessen genügt die Angabe der Adresse des Postdienstleisters für eine ordnungsgemäße Klageerhebung nicht.

aa) Anders als die Revision geltend macht, stellt die Adresse des Postdienstleisters keine ladungsfähige Anschrift der Klägerin dar.

(1) Die ladungsfähige Anschrift ist nicht jede Anschrift, unter der eine Zustellung an den Zustelladressaten möglich ist, sondern eine solche, unter der der Zustelladressat tatsächlich zu erreichen ist und die ernsthafte Möglichkeit der Übergabe eines zuzustellenden Schriftstückes an ihn selbst besteht. Diese Definition knüpft an die Regelung des § 177 ZPO an, der von dem Leitbild der unmittelbaren Zustellung durch Übergabe an die Person, der zugestellt werden soll, ausgeht; die Ersatzzustellung stellt demgegenüber nur eine Hilfslösung dar (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358, 364 zur ladungsfähigen Anschrift des Beklagten; vgl. auch BVerwG, NJW 1999, 2608, 2609 mwN).

(2) Hiernach ist die Adresse des Postdienstleisters keine ladungsfähige Anschrift der Klägerin. Eine Zustellung nach § 177 ZPO durch Übergabe an die Klägerin scheidet unter der angegebenen Anschrift aus. Die Klägerin hält sich an der Adresse des Postdienstleisters nicht auf. Sie hat dort weder ihre Wohnung im Sinne ihres tatsächlichen Lebensmittelpunktes noch einen Geschäftsraum noch ist sie dort sonst anzutreffen.

bb) Die Klägerin hat auch keine Gründe benannt, warum ihr die Angabe eines Ortes, an dem sie sich tatsächlich aufhält, nicht möglich oder zumutbar wäre. Es hätte ihr oblegen, dem Gericht entsprechende Umstände zu unterbreiten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 336). Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, warum ihr die Angabe eines derartigen Ortes nicht möglich oder zumutbar wäre.“

Wie ordnen Sie dieses Urteil in Bezug auf Postflex ein?

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 4 Kommentare vollständig anzeigen

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