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Impressums-Service von Postflex für sicheren Adressschutz: Rabatt für Mandanten

Gewerbliche Websites benötigen ein Impressum mit ladungsfähiger Anschrift. Gerade Einzelunternehmer scheuen die Veröffentlichung ihrer Privatadresse. Die Lösung: Postflex bietet rechtssichere, virtuelle Geschäftsadressen.

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BGH-Urteil und GPSR

Beitrag von IT-Recht Kanzlei
02.12.2024, 07:57 Uhr

Guten Tag,

danke für Ihre Anfragen.

Gemäß unseren Informationen setzt Postflex die Vorgaben des BGH (Urteil vom 07.07.2023 - Az. V ZR 210/22) an die Ladungsfähigkeit durch entsprechende Prozesse und Bevollmächtigungsmechanismen vollständig um, wie im Einzelnen im für Postflex ausgestellten Rechtsgutachten nachgelesen werden kann: https://www.postflex.de/as-wAssets/docs/Gutachten_Postflex_Rechtskonformitaet_ITRK_PS_August2024.pdf

Nach derzeitigem Kenntnisstand dürfte eine Postflex-Adresse die Anforderungen einer von der GPSR (EU-Produktsicherheitsverordnung) geforderten "Postanschrift", die (nur) eine postalische Kontaktaufnahme zum Hersteller ermöglichen soll, erfüllen.

Dies dürfte es recht gelten, weil die GPSR als maßgebliche Postanschrift nicht zwingend diejenige des tatsächlichen Unternehmenssitzes, sondern ausweislich Art. 9 Abs. 6 auch diejenige einer anderen "zentralen Anlaufstelle" ausreichen lässt.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihre IT-Recht Kanzlei

Gilt auch für Hersteller-Adresse?

Beitrag von Isabella
01.12.2024, 22:10 Uhr

Hallo!

Zunächst würde mich erst einmal eine Antwort zu Hans hinzugefügten Informationen interessieren.

Und dann frug ich mich, ob im Zuge des Produktsicherheits-Gesetzes, in dem ich meine (private) Hersteller-Anschrift in jedes Artikel-Angebot geschrieben habe, die postflex-Adresse auch genügen würde? Denn wenn ich die postflex-Anschrift nur im Impressum, meine private Anschrift aber hundertfach in den Artikel-Seite stehen habe, ist postflex doch ziemlich überflüssig?

Danke für eine Antwort!

Unternehmer

Beitrag von Hans
04.08.2024, 11:41 Uhr

Hallo und vielen Dank für die Informationen.

Es gibt allerdings ein aktuelles Urteil des BGH (BGH Urteil v. 07.07.2023 - V ZR 210/22), das die Adressangabe eines Postdiensleisters wie Postflex wohl nicht genügen lässt. Es müsse die Möglichkeit bestehen, die Person an der angegebenen Adresse auch tatsächlich anzutreffen.

„b) Daran gemessen genügt die Angabe der Adresse des Postdienstleisters für eine ordnungsgemäße Klageerhebung nicht.

aa) Anders als die Revision geltend macht, stellt die Adresse des Postdienstleisters keine ladungsfähige Anschrift der Klägerin dar.

(1) Die ladungsfähige Anschrift ist nicht jede Anschrift, unter der eine Zustellung an den Zustelladressaten möglich ist, sondern eine solche, unter der der Zustelladressat tatsächlich zu erreichen ist und die ernsthafte Möglichkeit der Übergabe eines zuzustellenden Schriftstückes an ihn selbst besteht. Diese Definition knüpft an die Regelung des § 177 ZPO an, der von dem Leitbild der unmittelbaren Zustellung durch Übergabe an die Person, der zugestellt werden soll, ausgeht; die Ersatzzustellung stellt demgegenüber nur eine Hilfslösung dar (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358, 364 zur ladungsfähigen Anschrift des Beklagten; vgl. auch BVerwG, NJW 1999, 2608, 2609 mwN).

(2) Hiernach ist die Adresse des Postdienstleisters keine ladungsfähige Anschrift der Klägerin. Eine Zustellung nach § 177 ZPO durch Übergabe an die Klägerin scheidet unter der angegebenen Anschrift aus. Die Klägerin hält sich an der Adresse des Postdienstleisters nicht auf. Sie hat dort weder ihre Wohnung im Sinne ihres tatsächlichen Lebensmittelpunktes noch einen Geschäftsraum noch ist sie dort sonst anzutreffen.

bb) Die Klägerin hat auch keine Gründe benannt, warum ihr die Angabe eines Ortes, an dem sie sich tatsächlich aufhält, nicht möglich oder zumutbar wäre. Es hätte ihr oblegen, dem Gericht entsprechende Umstände zu unterbreiten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 336). Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, warum ihr die Angabe eines derartigen Ortes nicht möglich oder zumutbar wäre.“

Wie ordnen Sie dieses Urteil in Bezug auf Postflex ein?

Postflex GmbH

Beitrag von Marcel Grosch
16.02.2024, 10:53 Uhr

Hello Peggy, the address used for the business registration can still be the private address, while you use an address from a service provider such as Postflex GmbH in the legal notice. It is primarily important that the address in the legal notice can be used as a summons, which is the case with the above-mentioned service provider. Regarding your second question: Of course you can also use the address for trademark registration! Best regards Marcel from Postflex

entrepreneur

Beitrag von Peggy
04.08.2023, 13:59 Uhr

Mr. Salewski,

Thank you for your article. I'm starting a food influencer business and getting my website ready. While you answer the impressum address question. I'm still confused about the topic of address.

1. whether after signing up for service such PostFlex for Impressum address, I can keep my private address for Gewerbe Anmeldung and with Finanzamt?  

This article at PostFlex says otherwise (https://www.adress-schutz.de/de/blog/posts/gewerbeanmeldung-und-handelsregistereintrag.php): that if one's business is registered with Gewerbeamt, then the address for Impressum, Gewerbeamt, and Finanzamt all have to match, correct? If that is the case, then PostFlex wouldn't work for those who has or needs Gewerbe Anmeldung? (because Posflex doesn't allow clients to use that address for Gewerbe Anmeldung? )

2. If actually impressum address can be different from address with Finanzamt and Gewerbe Anmeldung, can I use Postflex address for Trademark Registeration?

Thank you!

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