Auf geschäftsmäßig betriebenen Internetseiten muss ein vollständiges Impressum mit ladungsfähiger Anschrift vorgehalten werden. Vor allem Einzelunternehmer stellt dies regelmäßig vor ein Problem, da sie meist von ihrem Wohnsitz aus operieren und ihre Privatadresse ungern im Internet veröffentlichen möchten. Hier bietet der Service von Postflex rechtskonforme Abhilfe: in nur wenigen Schritten kann zu attraktiven Preisen eine virtuelle Geschäftsadresse beantragt werden, die der Impressumspflicht genügt – für rechtssicheren Adressschutz. Mandanten profitieren als Neukunden ab sofort von attraktiven 20% Rabatt.
Inhaltsverzeichnis
I. Das Problem: Impressumspflicht vs. Privatadresse
Geschäftsmäßig betriebene Internetseiten setzen ein rechtskonformes und vollständiges Impressum nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) voraus.
Seitenbetreiber müssen im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung umfangreiche Angaben zu ihrer Person und zu Kontaktmöglichkeiten bereitstellen, um – nach gesetzgeberischer Zielsetzung – Nutzern für Rückfragen zum Medium und die gegebenenfalls erforderliche außergerichtliche und gerichtliche Rechtsdurchsetzung zur Verfügung zu stehen.
Gerade Einzelpersonen ohne Geschäftsadresse stellt die Impressumspflicht allerdings vor ein Dilemma: einerseits sind sie verpflichtet, eine vollständige Anschrift zu benennen, andererseits haben sie ein berechtigtes Interesse am Schutz Ihrer Privatadresse.
Sie möchten oftmals verhindern, dass ihr Wohnsitz, von dem aus sie auch ihr Geschäft betreiben, über das Impressum im Internet allgemein publik gemacht wird. Gründe hierfür sind neben generellem Unbehagen vor allem Befürchtungen des Adressmissbrauchs und Spams.
II. Die Lösung: Der virtuelle Impressumsservice von Postflex
Die Impressumspflicht verlangt allerdings nicht, das zwingend die Adresse angegeben wird, von der aus Unternehmer auch ihre Geschäfte betreiben.
Einzig erforderlich ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, unter der die betroffene Person tatsächlich so erreichbar ist, dass also gerichtlicher Schriftverkehr korrekt und ordnungsgemäß zugestellt werden kann.
Es genügen insofern auch virtuelle Geschäftsadressen.
Hier knüpft nun der rechtskonforme Adress-Service von Postflex an.
Postflex stellt Unternehmern, die aus Privatschutzgründen ihre Adresse im Impressum nicht angeben mögen, eine dauerhaft ladungsfähige, virtuelle Geschäftsadresse zur Verfügung.
Postflex betreibt einen physischen Bürostandort mit Verwaltungspersonal, über den Postzustellungen jeglicher Art nach ordnungsgemäßer Empfangsbevollmächtigung für Impressumspflichtige möglich sind. Empfangene Zustellungen werden sodann intern verarbeitet und digitalisiert an den Impressumsinhaber übermittelt.
Hierbei operiert Postflex selbstverständlich im Einklang mit den geltenden Datenschutz-, Geldwäschepräventions- und Postgeheimnisvorschriften.
Unternehmer, die den virtuellen Impressumsservice von Postflex nutzen, erhalten unter Zuordnung einer einzigartigen Vertrags-Identifikationsnummer eine ladungsfähige Anschrift für ihr Impressum, in der Postflex als „c/o“ („care of“)-Empfänger ausgewiesen ist.
Gut zu wissen: die IT-Recht Kanzlei hat die Rechtskonformität des virtuellen Impressums-Service von Postflex überprüft und gutachterlich bestätigt.
III. 20% Rabatt für Mandanten als Neukunden
Im Zuge einer neuen Kooperation mit Postflex erhalten Mandanten, welche den virtuellen Impressums-Service von Postflex erstmalig als Neukunden beauftragen möchten, ab sofort dauerhaft 20% Rabatt auf alle Adressschutz-Pläne von Postflex.
Dafür kann im Buchungsprozess ein Gutscheincode eingegeben werden, der hier im Mandantenportal zum Abruf bereitsteht.
Profitieren auch Sie von dem rechtskonformen Impressums-Service von Postflex, um Ihre Privatadresse im Internet wirksam zu schützen.
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3 Kommentare
Es gibt allerdings ein aktuelles Urteil des BGH (BGH Urteil v. 07.07.2023 - V ZR 210/22), das die Adressangabe eines Postdiensleisters wie Postflex wohl nicht genügen lässt. Es müsse die Möglichkeit bestehen, die Person an der angegebenen Adresse auch tatsächlich anzutreffen.
„b) Daran gemessen genügt die Angabe der Adresse des Postdienstleisters für eine ordnungsgemäße Klageerhebung nicht.
aa) Anders als die Revision geltend macht, stellt die Adresse des Postdienstleisters keine ladungsfähige Anschrift der Klägerin dar.
(1) Die ladungsfähige Anschrift ist nicht jede Anschrift, unter der eine Zustellung an den Zustelladressaten möglich ist, sondern eine solche, unter der der Zustelladressat tatsächlich zu erreichen ist und die ernsthafte Möglichkeit der Übergabe eines zuzustellenden Schriftstückes an ihn selbst besteht. Diese Definition knüpft an die Regelung des § 177 ZPO an, der von dem Leitbild der unmittelbaren Zustellung durch Übergabe an die Person, der zugestellt werden soll, ausgeht; die Ersatzzustellung stellt demgegenüber nur eine Hilfslösung dar (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358, 364 zur ladungsfähigen Anschrift des Beklagten; vgl. auch BVerwG, NJW 1999, 2608, 2609 mwN).
(2) Hiernach ist die Adresse des Postdienstleisters keine ladungsfähige Anschrift der Klägerin. Eine Zustellung nach § 177 ZPO durch Übergabe an die Klägerin scheidet unter der angegebenen Anschrift aus. Die Klägerin hält sich an der Adresse des Postdienstleisters nicht auf. Sie hat dort weder ihre Wohnung im Sinne ihres tatsächlichen Lebensmittelpunktes noch einen Geschäftsraum noch ist sie dort sonst anzutreffen.
bb) Die Klägerin hat auch keine Gründe benannt, warum ihr die Angabe eines Ortes, an dem sie sich tatsächlich aufhält, nicht möglich oder zumutbar wäre. Es hätte ihr oblegen, dem Gericht entsprechende Umstände zu unterbreiten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 336). Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, warum ihr die Angabe eines derartigen Ortes nicht möglich oder zumutbar wäre.“
Wie ordnen Sie dieses Urteil in Bezug auf Postflex ein?
the address used for the business registration can still be the private address, while you use an address from a service provider such as Postflex GmbH in the legal notice.
It is primarily important that the address in the legal notice can be used as a summons, which is the case with the above-mentioned service provider.
Regarding your second question: Of course you can also use the address for trademark registration!
Best regards
Marcel from Postflex
Thank you for your article. I'm starting a food influencer business and getting my website ready. While you answer the impressum address question. I'm still confused about the topic of address.
1. whether after signing up for service such PostFlex for Impressum address, I can keep my private address for Gewerbe Anmeldung and with Finanzamt?
This article at PostFlex says otherwise (https://www.adress-schutz.de/de/blog/posts/gewerbeanmeldung-und-handelsregistereintrag.php): that if one's business is registered with Gewerbeamt, then the address for Impressum, Gewerbeamt, and Finanzamt all have to match, correct? If that is the case, then PostFlex wouldn't work for those who has or needs Gewerbe Anmeldung? (because Posflex doesn't allow clients to use that address for Gewerbe Anmeldung? )
2. If actually impressum address can be different from address with Finanzamt and Gewerbe Anmeldung, can I use Postflex address for Trademark Registeration?
Thank you!