Leserkommentar zum Artikel

EuGH: Link zur Webseite reicht im B2B-Bereich für Einbeziehung von AGB aus

Damit AGB wirksam Vertragsbestandteil werden, bedarf es grundsätzlich der Zustimmung der anderen Partei. Genügt im B2B-Bereich bei schriftlichen Verträgen bereits ein Link zum Aufruf der AGB für deren Einbeziehung?

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Korrektur

Beitrag von IT-Recht Kanzlei
20.04.2023, 09:31 Uhr

Guten Tag,

vielen Dank für Ihren Kommentar, auf den hin wir den Beitrag umgehend korrigiert haben. Sie haben natürlich recht. Im B2B-Bereich finden § 305 Abs. 2 und 3 BGB gemäß § 310 Abs. 1 BGB keine Anwendung.

Im B2B-Bereich genügt für die wirksame Einbeziehung von AGB daher, dass

- der Vertragspartner auf die Geltung der AGB ausdrücklich hingewiesen wird, - er die AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen kann (dazu urteilte nun der EuGH) und - er der Geltung der AGB zustimmt, wobei auch ein Schweigen bzw. ein fehlender Widerspruch genügen.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • Änderungen der AGB im Zeitverlauf von Uwe Stahlhofen, 08.04.2025, 14:51 Uhr

    Wie bewerten Sie vor dem Hintergrund der Entscheidung die Möglichkeit, AGB's mit geändertem Inhalt nachträglich und stillschweigend auszutauschen? Vielen Dank!

  • Korrektur notwendig von Korrektur, 19.04.2023, 17:42 Uhr

    "Allein die Möglichkeit des Speicherns und des Ausdruckens der AGB vor Vertragsschluss genügt, um die Formerfordernisse der wirksamen Einbeziehung (§ 305 BGB) zu erfüllen." Einbeziehung richtet sich im B2B-Fall gerade nicht nach § 305 Abs. 2 BGB, vgl. § 310 Abs. 1 BGB. Das könnt ihr besser! :))

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