EuGH: Link zur Webseite reicht im B2B-Bereich für Einbeziehung von AGB aus
Damit AGB wirksam Vertragsbestandteil werden, bedarf es grundsätzlich der Zustimmung der anderen Partei. Genügt im B2B-Bereich bei schriftlichen Verträgen bereits ein Link zum Aufruf der AGB für deren Einbeziehung?
Korrektur notwendig
Beitrag von Korrektur
19.04.2023, 17:42 Uhr
"Allein die Möglichkeit des Speicherns und des Ausdruckens der AGB vor Vertragsschluss genügt, um die Formerfordernisse der wirksamen Einbeziehung (§ 305 BGB) zu erfüllen."
Einbeziehung richtet sich im B2B-Fall gerade nicht nach § 305 Abs. 2 BGB, vgl. § 310 Abs. 1 BGB. Das könnt ihr besser! :))
Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen
-
Änderungen der AGB im Zeitverlauf von Uwe Stahlhofen, 08.04.2025, 14:51 Uhr
Wie bewerten Sie vor dem Hintergrund der Entscheidung die Möglichkeit, AGB's mit geändertem Inhalt nachträglich und stillschweigend auszutauschen? Vielen Dank!
-
Korrektur von IT-Recht Kanzlei, 20.04.2023, 09:31 Uhr
Guten Tag, vielen Dank für Ihren Kommentar, auf den hin wir den Beitrag umgehend korrigiert haben. Sie haben natürlich recht. Im B2B-Bereich finden § 305 Abs. 2 und 3 BGB gemäß § 310 Abs. 1 BGB keine Anwendung. Im B2B-Bereich genügt für die wirksame Einbeziehung von AGB daher, dass - der... » Weiterlesen
Eigenen Kommentar schreiben?
Gerne können auch Sie uns einen Kommentar zu diesem Artikel hinterlegen.
Kommentar schreiben