Anzeigepflicht: Beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln
Das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels muss durch den Hersteller oder Importeur gegenüber dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) rechtzeitig angezeigt werden. Der nachfolgende Beitrag klärt die wichtigsten Fragen in dem Zusammenhang.
Frage
Beitrag von Lukas
06.04.2022, 12:24 Uhr
Guten Tag, Danke für diese übersichtliche und kurze Erläuterung! Meine Frage ist, wenn man aus Nicht-EU-Länder ein Nahrungsergänzungsmittel importieren möchte (beispielsweise aus England), und man diese Inverkehrbringen möchte (unsere Rechtsform ist die GmbH) in DE und in alle EU Länder verkaufen will, muss man (aufgrund der Tatsache, dass man die Produkte hier lagert und eben Inverkehrbringer ist) das Label/Etikett der Produkte (welche meist auf Englisch sind) umändern? Müssen dort irgendwelche extra Hinweise rauf, Labels etc.? Oder kann man die Produkte so belassen wie sie sind?
Also Stumpf gesagt, kann man einfach die Produkte mit einfacher Anmeldung und ohne Änderung des Produktes selbst nach DE importieren und in der EU verkaufen?
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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MLaw von Peter Steger, 11.01.2016, 12:05 Uhr
Vielen Dank für das Zusammentragen und sehr gute in Form bringen dieser Informationen.
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