Leserkommentar zum Artikel

Anzeigepflicht: Beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln

Das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels muss durch den Hersteller oder Importeur gegenüber dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) rechtzeitig angezeigt werden. Der nachfolgende Beitrag klärt die wichtigsten Fragen in dem Zusammenhang.

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MLaw

Beitrag von Peter Steger
11.01.2016, 12:05 Uhr

Vielen Dank für das Zusammentragen und sehr gute in Form bringen dieser Informationen.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Frage von Lukas, 06.04.2022, 12:24 Uhr

    Guten Tag, Danke für diese übersichtliche und kurze Erläuterung! Meine Frage ist, wenn man aus Nicht-EU-Länder ein Nahrungsergänzungsmittel importieren möchte (beispielsweise aus England), und man diese Inverkehrbringen möchte (unsere Rechtsform ist die GmbH) in DE und in alle EU Länder verkaufen... » Weiterlesen

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