Anzeigepflicht: Beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln
Das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels muss durch den Hersteller oder Importeur gegenüber dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) rechtzeitig angezeigt werden. Der nachfolgende Beitrag klärt die wichtigsten Fragen in dem Zusammenhang.
MLaw
Beitrag von Peter Steger
11.01.2016, 12:05 Uhr
Vielen Dank für das Zusammentragen und sehr gute in Form bringen dieser Informationen.
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Frage von Lukas, 06.04.2022, 12:24 Uhr
Guten Tag, Danke für diese übersichtliche und kurze Erläuterung! Meine Frage ist, wenn man aus Nicht-EU-Länder ein Nahrungsergänzungsmittel importieren möchte (beispielsweise aus England), und man diese Inverkehrbringen möchte (unsere Rechtsform ist die GmbH) in DE und in alle EU Länder verkaufen... » Weiterlesen
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