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Leserkommentar zum Artikel

LAG Köln: Zugang einer E-Mail muss Absender beweisen

E-Mails sind als einfaches und effizientes Kommunikationsmittel nicht mehr wegzudenken. Doch auch wenn es schnell und einfach geht, sollte man – vor allem wenn es um die Einhaltung konkreter Fristen geht – nicht leichtfertig darauf vertrauen, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Denn wie eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 11.01.2022, 4 Sa 315/21) verdeutlicht, hat der Absender einer E-Mail den vollen Beweis darüber zu erbringen, dass die E-Mail tatsächlich beim Empfänger angekommen ist.

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Frau

Beitrag von Mees
24.03.2022, 16:22 Uhr

Hallo,

somit kann der Absender im Ernstfall nichts beweisen, denn den Versand einer Lesebestätigung lässt sich durchaus unterbinden. Setzen sich die Entscheider eigentlich mit Mail-Programmen konsequent auseinander? Ich blocke den Versand von Lesebestätigungen regelmässig ab, denn ich mag es nicht, wenn man mich zum Lesen irgendwelcher, insbesondere unerwünschten, Werbe-Angebote abchecken will.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Masterarbeit - Beweisführung der Zustellung im E-Mail Verkehr von Stefan Bauer, 16.08.2022, 12:59 Uhr

    es gibt dazu eine gute Masterarbeit (2022) die die Beweisführung der Zustellung im E-Mail-Verkehr thematisiert: https://www.cubewerk.de/wp-content/uploads/2022/06/Stefan_Bauer_Beweisfuehrung_E-Mail_Fiktion_Zugangsfiktion_Zustellnachweise_E-Mail.pdf

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