Leserkommentar zum Artikel

Serie zum Textilkennzeichnungsgesetz - Folge Nr. 2: Kennzeichnungspflicht beim Vertrieb bestimmter Textilerzeugnisse

Textilerzeugnisse sind zu kennzeichnen. Nur, was haben insbesondere Online-Händler zu beachten? Reicht es etwa, erst auf der „Detailseite“ eines angebotenen Produktes die Rohstoffgehaltsangaben zu veröffentlichen? Müssen auch Textilerzeugnisse gekennzeichnet werden, die auf der Startseite eines Online-Shops angeboten werden und welche Besonderheiten bestehen wiederum bei eBay? Diese und viele weitere Fragen werden in der Folge 2 der „Serie zum [Textilkennzeichnungsgesetz|http://www.gesetze-im-internet.de/textilkennzg/BJNR002790969.html] “ der IT-Recht Kanzlei beantwortet.

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Herstellerangaben bei Verbraucherprodukten

Beitrag von Philip
11.05.2010, 22:06 Uhr

Sie schreiben zu Ihrer letzten Frage, dass Hersteller auf jeden Fall den Herstellernamen beim Produkt nennen müssen. Ist dies ausreichend (evtl. zusammen mit einer URL) oder muss zwingend auch die Adresse des Herstellers am Produkt angebracht werden. Dies geht zumindest aus diesem Gesetzestext so hervor oder bezieht sich das "und deren Adressen" nur auf den Einführer: http://bundesrecht.juris.de/gpsg/__5.html

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • Neue Regelung zu Herkunftsangabe von Patricia, 08.06.2010, 10:32 Uhr

    Es soll eine neue Regelung zur Herkunftsangabe bei Textilien geben, ist das korrekt ?? "made in ...."

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