Leserkommentar zum Artikel

IT-Recht Kanzlei: Bietet Muster-Einlösebedingungen für Gutscheine zum Verkauf an

Immer mehr Online-Händler bieten über Ihre Online-Shops neben dem Verkauf von Waren auch den Verkauf von Gutscheinen an. Außerdem erfreuen sich Präsent-Gutscheine als Mittel zur Kundenbindung einer wachsenden Beliebtheit. Doch auch der Verkauf und die Einlösung von Gutscheinen sind mit rechtlichen Risiken verbunden, derer sich viele Anbieter nicht bewusst zu sein scheinen. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit den wichtigsten rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Einlösung von Gutscheinen und macht deutlich, dass die Verwendung entsprechender [AGB für die Einlösung von Gutscheinen|http://www.it-recht-shop.de/einloesebedingungen-fuer-gutscheine-p-282-1.html] durchaus zweckmäßig ist.

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Verjährung eines Gutscheins

Beitrag von Unbekannt
19.04.2010, 10:09 Uhr

Vereinfacht ausgedrückt erwerbe ich mit einem Gutschein dem Grunde nach nichts anderes als einen Anspruch gegen den ausstellenden Händler auf Übergabe und Übereignung eines Gegenstandes, den ich mir als Gutscheininhaber ausgesucht habe. Ein Gutschein stellt somit quasi einen "verbrieften Anspruch" dar. Mangels einer spezielleren Regelung verjähren derartige Ansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB), also nach 3 Jahren. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres , in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) UND der Gläubiger (also der Käufer) von den den Anspruch begründenden Umständen (...) Kenntnis erlangt. In der Praxis bedeutet dies in den meisten Fällen Folgendes: Wurde z.B. der Gutschein am 01.02.2010 ausgestellt, beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist nach dem oben Gesagten am 31.12.2010 (24:00 Uhr) ("...mit dem Schluss des Jahres...") und endet folglich am 31.12.2013 (24:00 Uhr). So kann es vielfach - je nach Ausstellungsdatum - gut sein, dass de facto der Gutschein über fast 4 Jahre einzulösen ist. Dem wiederum kann nur entgegen gewirkt werden, wenn man bei Ausstellen des Gutscheins ein früheres Verjährungsdatum festlegt. Hierfür dürften sich die hier angebotenen AGB für Gutscheine der it-recht Kanzlei gut eignen.

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