Leserkommentare zum Artikel

IT-Recht Kanzlei: Bietet Muster-Einlösebedingungen für Gutscheine zum Verkauf an

Immer mehr Online-Händler bieten über Ihre Online-Shops neben dem Verkauf von Waren auch den Verkauf von Gutscheinen an. Außerdem erfreuen sich Präsent-Gutscheine als Mittel zur Kundenbindung einer wachsenden Beliebtheit. Doch auch der Verkauf und die Einlösung von Gutscheinen sind mit rechtlichen Risiken verbunden, derer sich viele Anbieter nicht bewusst zu sein scheinen. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit den wichtigsten rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Einlösung von Gutscheinen und macht deutlich, dass die Verwendung entsprechender [AGB für die Einlösung von Gutscheinen|http://www.it-recht-shop.de/einloesebedingungen-fuer-gutscheine-p-282-1.html] durchaus zweckmäßig ist.

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Gutschein Fußpfleger

Beitrag von Aleksandr Nikolaev
15.10.2020, 10:02 Uhr

Ich bin selbstständiger Fußpfleger mit offener Ladenkasse. Darf ich z.B. bei eBay Kleinanzeigen Gutscheine für Fußpflege anbieten und muss ich da was beachten???

Welche AGBs gelten bei einer Gutscheinanwendung?

Beitrag von Martin
01.10.2020, 16:35 Uhr

Hallo, ich habe eine kurze Frage:

Welche AGBs gelten bei einer Gutscheinanwendung? Die AGBs als der Gutschein erworben wurde, oder die AGBs wenn der Gutschein angewendet/eingelöst wird?

Fehlerhafte Einlösebedingungen?

Beitrag von Jasmin M.
29.09.2018, 13:38 Uhr

Gerade heute ist mir ein Coupon in die Häbde gekommen:

5€ im Aktionszeitraum von bis. Darunter steht mit einer kleinen 1 davor „ab 30€ Einkaufswert“ im Kleingedruckten zu der 1 findet sich dann aber „ab 5€ Mindesteinkaufswert“. Mit Sicherheit sind die 5€ fehlerhaft - aber wie sieht diese wiedersprüchige Angabe rechtlich aus?

Herr

Beitrag von Simon
30.04.2014, 09:57 Uhr

Guten Tag, ich habe ca. vor 1 Jahr und 11,5 Monaten online einen Gutschein für einen Rundflug ersteigert. Der Betreiber hatte die Gültigkeit seinerseits auf 2 Jahre begrenzt, läuft also in 2 Wochen aus. Nun versuche ich seit 2 Wochen (also 4 Wo vor Ablauf der Frist) mehrfach (2x Mail und 2x Anruf mit Nachricht auf AB) den Betreiber zu erreichen, um mit ihm noch einen Termin vor Ablauf der Gültigkeit zu vereinbaren. Leider meldet er sich nicht. Ich habe in einem dritten Telefonat lediglich einen Mitarbeiter erreicht, der sich mit dem Betreiber absprechen wollte und mich bzgl eines Termins anrufen wollte. Dies ist jedoch leider bis dato auch nicht passiert. Ich vermute, dass man sich bewusst nicht meldet, um den Gültigkeitszeitraum auszusitzen und verstreichen zu lassen. Was kann ich tun? Vielen Dank

Online Gutschrift

Beitrag von David Staub
28.11.2013, 16:49 Uhr

Mich würde in diesem Zusammenhang interessieren, wie sieht es aus, wenn ein Gutschein vorhanden ist, welchen ein User online mehrmals eingeben kann und so aufsummieren kann.

Inwiefern wäre das widerrechtlich, bzw. wäre das überhaupt falsch?

Genau genommen wäre, das ein Fehler des Onlinehändlers. Was wären z.B die Konsequenzen beim Kauf einer Taschenlampe für 40.- der user benutz dafür 4 mal den selben Gutschein à 10.- ?

Besten Dank für Ihre Antwort David

Verjährung eines Gutscheins

Beitrag von Unbekannt
19.04.2010, 10:09 Uhr

Vereinfacht ausgedrückt erwerbe ich mit einem Gutschein dem Grunde nach nichts anderes als einen Anspruch gegen den ausstellenden Händler auf Übergabe und Übereignung eines Gegenstandes, den ich mir als Gutscheininhaber ausgesucht habe. Ein Gutschein stellt somit quasi einen "verbrieften Anspruch" dar. Mangels einer spezielleren Regelung verjähren derartige Ansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB), also nach 3 Jahren. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres , in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) UND der Gläubiger (also der Käufer) von den den Anspruch begründenden Umständen (...) Kenntnis erlangt. In der Praxis bedeutet dies in den meisten Fällen Folgendes: Wurde z.B. der Gutschein am 01.02.2010 ausgestellt, beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist nach dem oben Gesagten am 31.12.2010 (24:00 Uhr) ("...mit dem Schluss des Jahres...") und endet folglich am 31.12.2013 (24:00 Uhr). So kann es vielfach - je nach Ausstellungsdatum - gut sein, dass de facto der Gutschein über fast 4 Jahre einzulösen ist. Dem wiederum kann nur entgegen gewirkt werden, wenn man bei Ausstellen des Gutscheins ein früheres Verjährungsdatum festlegt. Hierfür dürften sich die hier angebotenen AGB für Gutscheine der it-recht Kanzlei gut eignen.

Lebensdauer eines Gutscheines

Beitrag von Unbekannt
19.04.2010, 07:08 Uhr

Gutscheine sind nicht immer angenehm; vor allem dann nicht, wenn er Kunde nach einer "Ewigkeit" in den Laden spaziert und das Zettelchen präsentiert...Oft fühlt man sich als Händler in der Klemme, weil man einerseits den Kunden nicht vertreiben will und andererseits Zweifel hat, ob man den uralt-Gutschein überhaupt noch einlösen muss. Aber wie lange ist man denn als Händler verpflichtet einen Gutschein einlösen? Und ab wann läuft die Frist?

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