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Leserkommentar zum Artikel

AG Potsdam: Verbraucher, der Korken von Cognacflasche zieht, hat uneingeschränktes Widerrufsrecht

Darum ging es: Ein Verbraucher bestellte Cognac bei einem Online-Handler, entfernte dessen Original-Celophanverpackung und beschädigte die Wachskapsel der Cognacflasche. Anschließend berief sich der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht. Zu Recht?

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Ohne Titel

Beitrag von Pisa
01.04.2010, 10:01 Uhr

Mal davon abgesehen, dass ich nicht - wie ein anderer Kommentator hier - den Richter für schwachsinnig halte, ist dieses Urteil schon etwas skurril. Natürlich ist Cognac kein Lebensmittel, aber der Natur nach ein Verbrauchsgut. Schließlich dient es nicht der nachhaltigen Nutzung, die z.B. typisch für Gebrauchgüter ist. Und dieses Verbrauchsgut verdirbt nun schnell und verliert extrem an Wert, sobald es geöffnet wurde. Man könnte also nur dann darauf abstellen, dass es sich nicht um ein Verbrauchsgut handelt wenn es gerade NICHT geöffnet wird. Eine absurde Situation. Das Urteil ist keine wirklich zufriedenstellende Lösung dieses Dilemmas.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 9 Kommentare vollständig anzeigen

  • Fernabsatzvorschriften braucht keiner von F. Lorenz, 28.12.2013, 20:35 Uhr

    >Das es ein Fernabsatzgesetz geben muß, ist sinnvoll und notwendig; denn hier ist ein "gekauft wie gesehen" nicht möglich. Das hat es auch nach dem grossen Krieg 50 Jahre nicht gegeben und es war alles in Ordnung, denn jeder kann sich selbst entscheiden mit Rückgaberecht (wesentlich teurer) oder... » Weiterlesen

  • Gesetzessinn von H. Rödel, 16.04.2010, 10:02 Uhr

    Obwohl ich Verbraucher bin... Sinn des Fernabsatzgesetzes ist doch, dem Verbraucher beim Fernabsatz die gleichen Möglichkeiten und Rechte einzuräumen wie beim Ladenkauf. Und dort ist ja das Beschnuppern des Kognaks auch nicht möglich. Obwohl ich ja Einiges gewöhnt bin von deutschen Richtern,... » Weiterlesen

  • So viel Schwachsinn von silvia, 02.04.2010, 03:56 Uhr

    kann nur ein Aprilscherz sein. Wenn ein Lebensmittel geöffnet wird kann es nicht mehr zurück gegeben werden, das ist doch logisch.

  • Fragwürdiges Urteil von MAPOS, 01.04.2010, 09:38 Uhr

    Das es ein Fernabsatzgesetz geben muß, ist sinnvoll und notwendig; denn hier ist ein "gekauft wie gesehen" nicht möglich. Eine geöffnete Cognacflasche stellt für mich aber bereits eine Art "Inbetriebnahme" des zur Ansicht erhaltenen Artikels dar. Ich würde diesen Artikel nicht mehr kaufen, da der... » Weiterlesen

  • Remy Martin Black Pearl Magnum von Roger, 01.04.2010, 08:45 Uhr

    Verkaufen wir, kostet knapp 35.000 Euro. Das Urteil kann nur ein Scherz sein. Wird die Flasche geöffnet ist diese fast wertlos.

  • Aprilscherz??? von Heiko, 01.04.2010, 08:32 Uhr

    Ich habe die Gerichtsentscheidung heute, am 01. April, gelesen. Ich hatte zunächst an einem Aprilscherz gedacht. Aber das ist nicht der Fall. Ich frage mich, wie schwachsinnig Richter sind. Auch Cognac ist ein Lebensmittel, insbesondere für Alkoholiker. Durch das Entfernen des... » Weiterlesen

  • Bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme von Martin Trawinski, 23.03.2010, 15:06 Uhr

    Interessante Gerichtsentscheidung. Vielleicht sollte man zukünftig bei sämtlichen Spirituosen, die man auch im Supermarkt zu erwerben beabsichtigt, erstmal probeschnuppern. Was einem nicht zusagt, stellt man einfach wieder ins Regal. Die Geschäftsinhaber dürften begeistern sein, schließlich macht... » Weiterlesen

  • Ohne Titel von Unbekannt, 23.03.2010, 14:08 Uhr

    zurücknehmen okay, aber dann mit hohem Wertersatz, eigentlich ja 100%.

  • oh, wie gemein! von Caro, 23.03.2010, 07:54 Uhr

    Da muss man sich über die Richter ja schon ein bißchen wundern und annehmen, dass diese keinen Cognac mögen! Was bleibt dem armen Verkäufer nun anderes übrig, als die schon "offene" Flasche selbst zu trinken? In diesem Sinne: Prost"

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