AG Potsdam: Verbraucher, der Korken von Cognacflasche zieht, hat uneingeschränktes Widerrufsrecht

Darum ging es: Ein Verbraucher bestellte Cognac bei einem Online-Handler, entfernte dessen Original-Celophanverpackung und beschädigte die Wachskapsel der Cognacflasche. Anschließend berief sich der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht. Zu Recht?
Ja, diese Ansicht vertritt jedenfalls das Amtsgericht Potsdam (vgl. Urteil vom 17.02.2010, Az. 31 C 209/09). So seien alkoholische Getränke zwar verderblich, es handele sich dabei aber nicht um schnell verderbliche Waren im Sinne des § 312 s Abs. 4 Nr. 1 BGB. Schnell verderblich in diesem Zusammenhang sei lediglich eine Ware, die unter Berücksichtigung einer Rückabwicklungszeit während dieser oder alsbald danach verdirbt. Davon könne man beim Cognac jedoch nicht ausgehen.
Auch könne dem Rückgewähranspruch des Verbrauchers nicht entgegen gehalten werden, dass die von ihm zurückgesandte Flasche beschädigt sei:
(...)denn gem. §§ 346 Abs. 2 Nr. 3, 357 Abs. 3 BGB hat der Kläger Verschlechterungen nicht zu vertreten soweit diese durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstanden sind. Zur bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme gehört gem. § 357 Abs. 3 BGB jedenfalls die notwendige Prüfung einer Ware. Zumindest die Farbe und der Geruch des Cognacs müssen für den Käufer nachprüfbar sein. Dies setzt jedoch eine Entfernung der Celophanhülle sowie die Herausahme des Korkens voraus, sodass es sich insoweit um eine zulässige Prüfung der Sache handelt.
Hinweis: Berufung wurde bereits eingelegt...
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10 Kommentare
Das hat es auch nach dem grossen Krieg 50 Jahre nicht gegeben und es war alles in Ordnung, denn jeder kann sich selbst entscheiden mit Rückgaberecht (wesentlich teurer) oder ohne ein solches (bis zu 40% billiger) einzukaufen. Mir war das damals wesentlich lieber.
Desweiteren lässt sich gar nicht mehr beschreiben wieviel Klagerei und Abmahnungen deswegen erfolgt sind. Das sind letztlich auch alles Kosten, die am Ende auf den Warenpreis aufgeschlagen werden müssen. Tausende Kleinunternehmer sind dadurch ruiniert worden.
Sinn des Fernabsatzgesetzes ist doch, dem Verbraucher beim Fernabsatz die gleichen Möglichkeiten und Rechte einzuräumen wie beim Ladenkauf. Und dort ist ja das Beschnuppern des Kognaks auch nicht möglich. Obwohl ich ja Einiges gewöhnt bin von deutschen Richtern, kann ich mir nicht vorstellen dass dieses Urteil Bestand hat. Man muss ja auch den Inhalt der Paragrafen dem Gesetzeszweck entsprechend auslegen.
Bin mal gespannt...
Und dieses Verbrauchsgut verdirbt nun schnell und verliert extrem an Wert, sobald es geöffnet wurde. Man könnte also nur dann darauf abstellen, dass es sich nicht um ein Verbrauchsgut handelt wenn es gerade NICHT geöffnet wird. Eine absurde Situation. Das Urteil ist keine wirklich zufriedenstellende Lösung dieses Dilemmas.
Vielleicht sollte man zukünftig bei sämtlichen Spirituosen, die man auch im Supermarkt zu erwerben beabsichtigt, erstmal probeschnuppern. Was einem nicht zusagt, stellt man einfach wieder ins Regal. Die Geschäftsinhaber dürften begeistern sein, schließlich macht man ja nur vom Recht des "Geruch und Farbe feststellens" gebrauch. Oder sollte ich da etwas missverstanden haben, darf ich vielleicht sogar "Probeschmecken"...?