Der Verkauf von Lizenzkeys und das Widerrufsrecht
Der Online-Vertrieb von Software via Abo-Modellen und Lizenzkeys hat den Verkauf von datenträgergebundener Software quasi vollständig abgelöst. Doch das Widerrufsrecht wirft Fragen auf.
Wie wird Software im Internet vertrieben?
Die Älteren unter uns erinnern sich: Früher wurde Software ausschließlich auf Datenträgern, wie CD-Roms, DVDs oder anderen physischen Datenträgern verkauft. Heute erfolgt der Vertrieb von Software fast vollständig im digitalen Geschäftsverkehr - entweder im Rahmen von Abo-Modellen mit einer Laufzeit oder zum einmaligen Download.
Beim einmaligen Download verkaufen die Händler in der Regel bloß Software-Lizenzkeys (Lizenzschlüssel), die sie den Verbrauchern bei der Kaufabwicklung übermitteln. Mit den Lizenzkeys können die Verbraucher die Software dann unmittelbar nach Kauf und Download der Software freischalten, etwa auf der Webseite des Software-Herstellers.
Was ist das Key-Problem?
Beim Verkauf von Software auf Datenträgern an Verbraucher gilt das Fernabsatz-Widerrufsrecht für Waren, über das der Händler belehren muss. Die Widerrufsfrist beginnt in der Regel, wenn der Verbraucher die Ware erhält. Durch Versiegelung der Datenträger kann der Händler dafür sorgen, dass das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 6 BGB erlischt, sobald der Verbraucher das Siegel vom Datenträger entfernt, etwa um die Software zu installieren und zu nutzen.
Beim reinen Online-Vertrieb von digitalen Inhalten, zu der auch Software zählt, ist eine solche Versiegelung nicht möglich. Daher sieht das Gesetz in §§ 356 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 5 BGB einige besondere Bestimmungen für das Widerrufsrecht beim Vertrieb von digitalen Inhalten vor. So beginnt die Widerrufsfrist bereits mit dem Vertragsschluss. Zudem können Händler das Widerrufsrecht mit der Leistungserbringung zum Erlöschen bringen, wenn sie den Bestellprozess in bestimmter Weise gestalten. Die Software-Händler können so verhindern, dass Verbraucher die Software zunächst kaufen, installieren und nutzen - und dann den Kaufvertrag widerrufen, den Kaufpreis erstattet bekommen und die Software einfach weiternutzen können.
Während Software unterstreitig ein digitaler Inhalt ist, der diesen besonderen Widerrufsbestimmungen unterliegt, ist dies für bloße Lizenzkeys - jedenfalls auf den ersten Blick - allerdings nicht ganz so eindeutig.
Diese Unklarheit ist für Händler problematisch, weil sie von Gesetzes wegen dazu verpflichtet sind, Verbraucher über ein bestehendes Widerrufsrecht ordnungsgemäß zu belehren – wenn unklar ist, was überhaupt rechtlich gilt, ist dies schwierig. Falschbelehrungen über das Widerrufsrecht sind Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und können von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt werden.
Weiter drohen wirtschaftliche Nachteile, wenn Verbraucher die gekauften digitalen Inhalte vollständig nutzen, den zugrundeliegenden Vertrag dann aber widerrufen und das Geld zurückerhalten können, ohne dass sie eine Gegenleistung erbringen müssen.
Was sind digitale Inhalte?
Nach der gesetzlichen Definition in § 327 Abs. 2 S. 1 BGB sind digitale Inhalte*Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden*.
Der Begriff der digitalen Inhalte geht ursprünglich auf die Richtlinie (EU) 2011/83 über die Rechte der Verbraucher („Verbraucherrechte-Richtlinie“) zurück und ist in der Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen („Digitale-Inhalte-Richtlinie“) weiter ausgestaltet worden.
Nach Erwägungsgrund 19 der Richtlinie (EU) 2019/770 bezeichnet „digitale Inhalte“ u.a. Computerprogramme, Anwendungen, Videodateien, Audiodateien, Musikdateien, digitale Spiele, elektronische Bücher und andere elektronische Publikationen.
Da es zahlreiche Möglichkeiten für die Bereitstellung digitaler Inhalte gäbe, wie die Übermittlung auf einem körperlichen Datenträger, das Herunterladen auf Geräte des Verbrauchers, Streaming oder die Ermöglichung des Zugangs zu Speicherkapazitäten für digitale Inhalte oder zur Nutzung von sozialen Medien, solle dieser Begriff letztlich unabhängig von der Art des für die Datenübermittlung oder die Gewährung des Zugangs zu den digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen verwendeten Datenträgers gelten.
Nun sind Lizenzkeys für Software, die Verbrauchern nach einem Online-Kauf via Download, E-Mail oder in ähnlicher Weise bereitgestellt werden, zwar in der Verbraucherrechte- und der Digitale-Inhalte-Richtlinie nicht ausdrücklich als Beispiele für digitale Inhalte aufgeführt. Allerdings handelt es sich bei Lizenzkeys eindeutig um Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Dennoch dienen solche Lizenzkeys selbst nicht unmittelbar eigenen Konsumzwecken, wie dies bei sämtlichen in Erwägungsgrund 19 aufgezählten digitalen Inhalten (Computerprogrammen, Anwendungen, Videodateien, Audiodateien, digitale Spiele, elektronische Bücher und andere elektronischen Publikationen) der Fall ist. Bei diesen sind die jeweiligen digitalen Daten unmittelbar selbst der Zweck des jeweiligen Vertrages, während Lizenzkeys nur Mittel zum Zweck sind, nämlich zur Freischaltung der eigentlich bezweckten Software. Somit handelt es sich um eine ähnliche Konstellation wie bei Online-Gutscheinen.
Bei genauer Betrachtung geht es aber in Wirklichkeit gar nicht um den Verkauf von Software-Lizenzkeys, sondern schlichtweg um den Verkauf von Software bzw. eines entsprechenden Nutzungsrechts:
- Wirtschaftlich betrachtet verkauft ein Unternehmer nicht Software-Lizenzkeys, sondern die Lizenz, d.h. die Erlaubnis des Herstellers der Software, diese im Rahmen der Lizenzbedingungen zu nutzen.
- Tatsächlich ist somit für die rechtliche Einordnung nicht etwa relevant, ob Lizenzkeys selbst digitale Inhalte im Sinne des Gesetzes sind, sondern vielmehr, ob der Gegenstand, auf den sich die betroffenen Lizenzkeys beziehen, digitale Inhalte sind.
- Handelt es sich dabei um Software, so ergibt sich bereits unmittelbar aus Erwägungsgrund 19, dass diese digitaler Inhalt i.d.S. ist. Aus diesem Grund gilt für Software-Lizenzkeys das Widerrufsrecht für digitale Inhalte.
Welche Rechtsprechung gibt es hierzu?
Die Rechtsprechung hatet sich – soweit ersichtlich – bislang nicht unmittelbar mit der rechtlichen Einordnung von Software-Lizenzkeys zu befassen. Allerdings hatte sie bereits ähnliche Konstellationen zu entscheiden:
- Das LG Karlsruhe hält elektronisches Spielgeld im Rahmen eines Online-Spiels jedenfalls dann für einen digitalen Inhalt, wenn dieses Spielgeld als Teil des Online-Spiels die Handlungs- und Spielemöglichkeiten des Spielers erweitert und zudem aus dem Spiel nicht sinnvollerweise herausgelöst werden kann, da es nicht auf andere Spiele oder Spieler übertragen werden kann (LG Karlsruhe, Urteil vom 25.6.2016 – Az. 18 O 7/16 Rn. 42).
- Das LG Berlin hält die Daten, die ein Datingportal seinen Nutzern in Form von anderen Nutzerprofilen, Fotos, Texten und Nachrichten zur Verfügung stellt, für digitale Inhalte (LG Berlin, Urteil vom 30.6.2016 – Az. 52 O 340/15 Rn. 105 ff.). Diese rechtliche Einordnung ist allerdings zweifelhaft, weil Vertragsgegenstand bei einer Mitgliedschaft in einem Datingportal weniger die Übertragung elektronischer Daten ist, sondern viel eher die damit verbundene Möglichkeit zur Vermittlung von Kontakten.
- In diese Kerbe schlägt auch das AG Hamburg, das genau deshalb bei einer Online-Partnerbörse einen Dienstleistungsvertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher annimmt, und nicht einen Vertrag über die Lieferung digitaler Inhalte (AG Hamburg, Urteil vom 31.10.2016 – Az. 12 C 196/16 Rn. 12 f.). Hauptargument ist nicht nur, dass Hauptleistungspflicht der Online-Partnerbörse nicht die Zur-Verfügung-Stellung von digitalen Inhalten i.S.d. Verbraucherrechte-Richtlinie sei, sondern die elektronische Unterstützung bei der Kontaktvermittlung, sondern auch, dass der Webdienst durch den Dauerschuldcharakter der eigenen Leistungspflicht stets die Möglichkeit habe, die Leistung für den Verbraucher mit Wirkung für die Zukunft zu sperren. Während ein Verbraucher ein im Internet erworbenes Buch auf seinen E-Book-Reader laden und dort in der Regel dauerhaft nutzen könne, selbst wenn es zum Widerruf des zugrunde liegenden Vertrags komme, sei dies bei einer Online-Partnerbörse aufgrund der Internetbezogenheit der Nutzung des Portals gerade anders.
Was sind die wesentliche Erkenntnisse?
Im Wesentlichen lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Im Ergebnis spielt es für die Geltung des Verbraucherwiderrufsrecht bei Fernabsazgeschäften keine Rolle, ob Software-Lizenzkeys als digitale Inhalte i.S.d. § 327 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen sind.
- Die Rechtslage wird in der Regel über den eigentlichen Vertragsgegenstand, namentlich die dahinter stehende Software-Lizenz, also das Nutzungsrecht an der Software gelöst, nicht über den Software-Lizenzkey.
- Da Software als Hauptgegenstand des Vertrages unzweifelhaft ein digitaler Inhalt im Sinne des Gesetzes ist, richtet sich das Verbraucherwiderrufsrecht beim Verkauf von Software-Lizenzkeys nach den Bestimmungen in den 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 356 Abs. 5 BGB.
- Händler müssen ihre Widerrufsbelehrung dementsprechend gestalten und bereitstellen, können das Widerrufsrecht aber nach dem in § 356 Abs. 5 BGB beschriebenen Prozedere mit der Leistungserbringung zum Erlöschen bringen.
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8 Kommentare
wir haben eine Online-Software entwickelt, die psychosozialen Stress abbaut und Angst reduziert. Wir wollen Sitzungen verkaufen für eine oder mehrere Benutzungen und dafür Lizenz-URL´s als Link an Käufer verschicken. Der Käufer kann also mit so einem Lizenz-Link direkt online eine Session buchen, indem er auf den Link klickt.
Hat der Käufer dann noch ein Rückgaberecht? Wahrscheinlich ja, wenn er noch nicht auf den Link geklickt hat, wenn aber doch, ist die Lizenz benutzt worden, dann nicht mehr?
Ich habe bei einem Anbieter eine Trading software, über einen webinar erworben. Im Nachhinein hat sich herraus gestellt das ich die Software nur zum Teil nutzen kann im metatrader 5. Ich hatte darauf hin Wiederspruch eingelegt, weil diese Informationen nicht im webinar geteilt wurden. Als Antwort bekannt ich, das ich aktiv bei der Bestellung gewesen bin und somit durch irgendeine checkbox auf mein wiederrufsrecht verzichtet habe. Irgendwie scheint mir das nicht so ganz plausible wie sieht das die Rechtslage aus bzw welche Rechte oder Chancen habe ich da, durch einen Anwalt mein Geld doch zu bekommen wenn der Anbieter darauf beruht?!
Mfg
Darauf hin versuchte ich den Kauf von Paypal zu stornieren, was nicht ging. Nach Kontakt mit dem Service vom Händler sagte man mir heute , das es nicht mehr möglich sei, zu stornieren, da es um eine Softwarelizenz geht. Ich habe weder Lizenz noch die Software im Download benutzt. Trotz alledem ist der Händler nicht bereit den Kauf zu stornieren. Ich würde gern wissen wie ich mich jetzt verhalten soll bevor der Betrag von mein Konto nicht gebucht werden kann da ich schon am Limit bin und es nicht zahlen kann. Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank!
Karin