Nachlieferung und Nachbesserung - Teil 5 der Serie zum Gewährleistungsrecht
In Teil 5 unserer neuen Serie zum Gewährleistungsrecht wird das Recht des Käufers auf Nachlieferung und Nachbesserung näher unter die Lupe genommen. Hier hat sich nach der Gesetzesänderung 2018 einiges getan, daher lohnt es sich auch für alte Hasen des Gewährleistungsrechts, hier kurz einen Blick reinzuwerfen. Die meisten Änderungen gehen dabei auf die Rechtsprechung der vergangenen Jahre des EuGHs zurück. Da diese nun endlich auch in Gesetzesform gegossen wurde, vereinfacht sich die Rechtsanwendung nun deutlich, geht allerdings auch tendenziell zu Lasten des Verkäufers und birgt für diesen im schlimmsten Fall unüberschaubare Haftungsrisiken.
Neue Variante - Gewährleistungsrecht - Gerätetausch erst bei weiterer Zahlung
Beitrag von Oliver Timm
28.10.2020, 15:47 Uhr
Eine neue Masche ist, dass bei Gewährleistung der Verkäufer das Gerät zwar austauscht, aber nur wenn der Ersatzartikel erneut bezahlt wird. Das bedeutet Z.B. man kauft einen Herd für 400€. Geht dieser kaputt, was zur Gewährleistung führt, so liefert der Verkäufer den Ersatzherd erst wenn erneut der Herd bezahlt wird. Der Käufer muss dann erneut 400€ zahlen, dann liefert der Verkäufer den austauschend und zahlt später die 400€ an den Käufer zurück.
Interessant ist dabei auch, wenn der Herd nun 450€ kostet. Ob es dann 400€ bzw. 450€ zurück gibt. Meiner Meinung nach entspricht dieses Verhalten nicht dem Gewährleistungsrecht. Sondern es ist eine von dem Verkäufer getätigte Totalverweigerung. Ein Neukauf und danach die Rücknahme des defekten Artikel. Was dazu führt dass der Kunde bei Preiserhöhungen auch diese trägt.
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