Leserkommentar zum Artikel

BGH: Werbung mit dem Hinweis „solange der Vorrat reicht“ grundsätzlich nicht wettbewerbeswidrig

Der BGH hatte in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 18.06.2009; Az.: I ZR 224/06) zu entscheiden, ob die Angabe „solange der Vorrat reicht“ im Zusammenhang mit mengenmäßig beschränkten Zugaben beim Kauf von Produkten zu einem festgelegten Warenwert eine intransparente Verkaufsförderungsmaßnahme darstellt.

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"Solange Vorrat reicht"

Beitrag von Helga Schon
09.02.2010, 06:03 Uhr

Wie sollen die Händler denn überprüft werden,ob sie als sog. Zugabe nicht nur 5 Artikel bereithalten? Natürlich geht es hier um gezieltes "Druckaufbauen", damit der potentielle Kunde gezielt und evtl schneller als vorgesehen zugreift. Dieses Anlocken ist doch ganz normal. Anscheinend auch für den BGH!

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • SOLANGE VORRAT REICHT von Unbekannt, 09.02.2010, 10:08 Uhr

    Wieso denn? Warum müssen wir Händler immer mit härteren Vorgaben legen, als der Otto-Normal-Verkäufer. Der hat schließlich auch keine unbegrenzte Menge von Zugaben auf Lager. Mit uns Händlern kann man's ja machen! Da ist es ein echter Lichtblick, dass der BGH diesmal ein Einsehen hatte!

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