Leserkommentar zum Artikel

Wettbewerbszentrale mahnt unerlaubte Handwerkswerbung ab

In einer aktuellen Abmahnungen wird der Vorwurf erhoben, dass es einen Wettbewerbsverstoß darstelle, wenn eine Dienstleistung angeboten wird, obwohl der hierfür werbende Unternehmer nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist.

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Gültigkeit für Anlage B

Beitrag von Echo of Light
14.06.2019, 15:42 Uhr

Vielen Dank für diesen sehr aufschlussreichen Beitrag. Sie beziehen sich auf zulassungspflichtige Gewerke nach Anlage A HWO. Wenn jemand ein Gewerbe nach HWO Anlage B (zulassungsfreie Gewerke, die trotzdem in der Handwerksrolle eingetragen werden müssen) betreibt, gilt dafür dieser Beitrag auch oder droht hier keine Abmahnung?

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