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Leserkommentar zum Artikel

Kein Widerruf bei schnell verderblichen Waren

In der Regel hat der Verbraucher als Käufer im Onlinehandel (Fernabsatzverträge) ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dieses soll den Nachteil ausgleichen, der sich für den Verbraucher aus der fehlenden Möglichkeit ergibt, das Produkt vor Abschluss des Vertrages unmittelbar zu sehen und zu prüfen. Von dieser Regel gibt es einige Ausnahmen, bei denen ein Widerrufsrecht des Käufers ausgeschlossen ist. § 312g II Nr. 2 BGB enthält eine solche Ausnahme für schnell verderbliche Waren. Allerdings benennt das Gesetz nicht, wann Waren schnell verderblich sind oder welche Waren unter diese Ausnahme fallen. Es gibt aber in der Rechtsprechung konkrete Angaben, die wir zusammengetragen haben.

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Fall: Verderbliche Ware (Schnitt-Blumen) bereits bei Zugang verdorben

Beitrag von LIS-Tom
14.05.2019, 16:16 Uhr

Wie liegt der Fall, wenn die schnell verderbliche Ware bereits verdorben bei Adressaten ankommt? Dann müsste ein Widerruf doch problemlos möglich sein, zumal der Versender durch den Rücktransport keinen weiteren Schaden an seiner (bereits verdorbenen) Ware befürchten muss.

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