Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Kein Widerruf bei schnell verderblichen Waren

27.10.2015, 12:45 Uhr | Lesezeit: 4 min
author
von Ivon Wandtke
Kein Widerruf bei schnell verderblichen Waren

In der Regel hat der Verbraucher als Käufer im Onlinehandel (Fernabsatzverträge) ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dieses soll den Nachteil ausgleichen, der sich für den Verbraucher aus der fehlenden Möglichkeit ergibt, das Produkt vor Abschluss des Vertrages unmittelbar zu sehen und zu prüfen. Von dieser Regel gibt es einige Ausnahmen, bei denen ein Widerrufsrecht des Käufers ausgeschlossen ist. § 312g II Nr. 2 BGB enthält eine solche Ausnahme für schnell verderbliche Waren. Allerdings benennt das Gesetz nicht, wann Waren schnell verderblich sind oder welche Waren unter diese Ausnahme fallen. Es gibt aber in der Rechtsprechung konkrete Angaben, die wir zusammengetragen haben.

1. Rechtsprechung – Wann liegt schnelle Verderblichkeit vor?

„Schnell verderben können Waren dann, wenn nach ihrem Transport und ihrer Verweildauer beim Verbraucher ein verhältnismäßig erheblicher Teil ihrer Gesamtlebensdauer abgelaufen wäre, wie das etwa häufig bei Lebensmitteln und regelmäßig bei Schnittblumen der Fall sein dürfte. Entscheidend für die Verderblichkeit ist also, dass es sich um Waren handelt, die sich in absehbarer Zeit nach der Versendung aufgrund eines unumkehrbaren natürlichen Vorgangs so verschlechtern, dass ein bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht mehr möglich ist.“ OLG Celle (Beschluss vom 4.12.2012 - 2 U 154/12)

Die Verderblichkeit der Ware muss während der normalen Widerrufsfrist von 14 Tagen eintreten, damit der Ausschlusstatbestand greift – so LG Potsdam (Urteil vom 27.10.2010 - 13 S 33/10). Ob eine schnelle Verderbnis auch nach Ablauf der 2-Wochen-Frist noch zu bejahen ist, wird nicht einheitlich gesehen. Aber es ist davon auszugehen, dass es jedenfalls ausreichend für den Widerrufsausschluss ist, wenn die Ware innerhalb der Widerrufsfrist verdirbt.

1

2. Anhaltspunkt Mindesthaltbarkeitsdatum / Verbrauchsdatum

Ein Anhaltspunkt für eine schnelle Verderbnis ist ein kurz bemessenes Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, weil dann anzunehmen ist, dass die Ware schnell verderben kann.

Es kann aber nicht allein auf diese Angaben abgestellt werden. Diese sind nur ein Indiz. Das heißt, der Verkäufer kann das Widerrufsrecht letztlich nicht dadurch umgehen, dass er z.B. Pralinen, die eigentlich (nach anerkannten technischen Normen) mehrere Monate haltbar sind, willkürlich mit einem Haltbarkeitsdatum von einer Woche kennzeichnet.

3. Beispiele

a) Lebensmittel

Entscheidend bei Lebensmitteln ist die Verzehrbarkeit. § 2 I Nr. 2 LMHV (Lebensmittelhygiene-Verordnung) definiert wann Lebensmittel leicht verderblich sind. „Leicht verderbliches Lebensmittel: ein Lebensmittel, das in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderblich ist und dessen Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann“. Diese Definition kann nach unserer Ansicht zur Bestimmung der schnellen Verderblichkeit für die Frage des Widerrufsausschlusses herangezogen werden. Danach sind vor allem frische Lebensmittel schnell verderblich, weil sie mikrobiologisch anfällig sind. Dazu gehören insbesondere Obst, Gemüse, Fleisch, Eier, Frischmilch und Milchprodukte.

Weiterhin können aber auch verarbeitete Erzeugnisse wie Käse, Fleischerzeugnisse, Feinkostsalate und Fertiggerichte, insbesondere wenn es sich um kühlpflichtige Waren handelt, grundsätzlich als schnell verderblich gelten.

Auch offene oder frische Backwaren sind wegen ihrer kurzen Haltbarkeit vom Widerruf ausgeschlossen.

b) Pflanzen

Bei Pflanzen ist zu unterscheiden. Schnittblumen welken und sind deshalb wie frische Lebensmittel schnell verderblich.

Lebende Pflanzen, wie Bäume, gehören nicht zu den schnell verderblichen Waren. Sie werden verkauft, um eingepflanzt zu werden und um dann Jahre und Jahrzehnte zu wachsen und zu gedeihen. Sie werden auch nicht dadurch zu schnell verderblichen Waren, dass der Käufer die Kaufsache nicht bestimmungsgemäß behandelt und nach der Lieferung nicht einpflanzt, sodass die Bäume absterben. Die Gefahr, dass der Käufer die Kaufsache nicht bestimmungsgemäß behandelt, liegt praktisch jeder Sache inne. Z.B. kann der Käufer eines Autos dieses unmittelbar nach Lieferung vor eine Wand fahren, der Käufer von Stoff kann diesen in Brand setzen. Nach dem ersichtlichen Willen des Gesetzgebers sollte es sich in solchen Fällen aber nicht um den Kauf schnell verderblicher Waren handeln. (OLG Celle, Beschluss vom 4.12.2012 - 2 U 154/1)

c) Kosmetika

Kosmetikartikel haben in der Regel eine lange Haltbarkeit, so dass ein Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen sein wird. Dies ändert sich grundsätzlich auch nicht, wenn der Verbraucher die Verpackung öffnet oder den Artikel zum Testen benutzt. Nach dem OLG Köln (Beschluss vom 27.4.2010, 6 W 43/10) besteht auch kein Lebenserfahrungssatz, dass Kosmetikprodukte (in dem Fall eine Creme) generell "schnell verderblich" sind, sobald mit ihrer Benutzung begonnen oder ihre Primärverpackung geöffnet wurde. Dieser Ausnahmetatbestand kann dem Gericht zu folge zwar bei Kosmetikartikeln eingreifen; maßgeblich ist jedoch die objektive Verderblichkeit, die auch bei Kosmetika nicht einheitlich bewertet werden kann und nicht ohne Weiteres anzunehmen ist.

d) Arzneimittel

Bei Arzneimitteln scheidet eine Verderblichkeit von Fertigarzneimitteln meist wegen des langen Haltbarkeitsdatums aus. Allerdings können bestimmte Arzneimittel auch verderblich sein (so das LG Halle, Urteil vom 8.1.2013 - 8 O 105/12). Auch hier kommt es auf den Einzelfall an.

Nach dem LG Halle ist das Widerrufsrecht bei Fertigarzneimitteln aber jedenfalls mangels Verkehrsfähigkeit ausgeschlossen sein, wenn aus Gründen der Arzneimittelsicherheit diese nicht ein zweites Mal in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Voyagerix - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

L
LIS-Tom 14.05.2019, 16:16 Uhr
Fall: Verderbliche Ware (Schnitt-Blumen) bereits bei Zugang verdorben
Wie liegt der Fall, wenn die schnell verderbliche Ware bereits verdorben bei Adressaten ankommt? Dann müsste ein Widerruf doch problemlos möglich sein, zumal der Versender durch den Rücktransport keinen weiteren Schaden an seiner (bereits verdorbenen) Ware befürchten muss.

weitere News

Frage des Tages: Ausschluss des Widerrufsrechts für Parfüms?
(21.03.2024, 14:24 Uhr)
Frage des Tages: Ausschluss des Widerrufsrechts für Parfüms?
Frage des Tages: Darf der Widerruf zurückgewiesen werden, wenn der Erklärende nicht eindeutig identifiziert werden kann?
(13.03.2024, 08:19 Uhr)
Frage des Tages: Darf der Widerruf zurückgewiesen werden, wenn der Erklärende nicht eindeutig identifiziert werden kann?
Fehler bei der Widerrufsbelehrung können zu langfristigem Widerrufsrecht führen
(22.12.2023, 08:18 Uhr)
Fehler bei der Widerrufsbelehrung können zu langfristigem Widerrufsrecht führen
Die Rückerstattungspflicht für Sperrgutzuschläge im Widerrufs- und Teilwiderrufsfall
(12.12.2023, 07:30 Uhr)
Die Rückerstattungspflicht für Sperrgutzuschläge im Widerrufs- und Teilwiderrufsfall
FAQ zum Wertersatz im Widerrufsfall
(06.11.2023, 07:41 Uhr)
FAQ zum Wertersatz im Widerrufsfall
Frage des Tages: Führt die Auswahl unter Varianten zum Entfall des Widerrufsrechts?
(13.06.2023, 11:40 Uhr)
Frage des Tages: Führt die Auswahl unter Varianten zum Entfall des Widerrufsrechts?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei