Domaingrabbing - darf man das wirklich nicht?
Die Reservierung von beschreibenden Domains zum späteren Verkauf stellt im Grundsatz eine anerkannte geschäftliche Betätigung und kein sittenwidriges domaingrabbing dar. Dies gilt auch dann, wenn eine sehr ähnliche Domain bereits geschäftlich genutzt wird und registriert ist. Ein Fallbeispiel: „kettenzüge.de vs. kettenzuege.de“.
Ähnlicher Fall jedoch mit Auslandsbeteiligung
Beitrag von Kevin
05.06.2018, 21:46 Uhr
Angenommen ich habe erfolgreich eine (Unions-)Marke bei der EUIPO registriert. Die Marke beschreibt ein Produkt welche im Geschäftlichen Verkehr vertrieben wird.
Ist es domaingrabbing, wenn ein US registrar "MARKE.com" registriert und diese Domain nun nur gegen Zahlung eines 3-stelligen Betrags verkaufen möchte? Interessant ist, dass die Domain quasi mit der Einreichung/Veröffentlichung der Marke beim EUIPO registriert wurde. Kann man gegen so etwas überhaupt vorgehen?
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Es ist irrelevant was ein Dt. Gericht urteilt, falls z.B. die Denic etwas anderes fest legt. von Tobias Claren, 25.01.2018, 16:41 Uhr
Es ist irrelevant was ein Dt. Gericht urteilt, falls z.B. die Denic etwas anderes fest legt. Jeder TLD-Betreiber kann die Regeln fest legen, und da kann auch die Politik und Justiz nichts anderes festlegen und urteilen. Hier geht es schließlich nicht um Straßeninfrastruktur. es heißt zwar ".de",... » Weiterlesen
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