Leserkommentar zum Artikel

Oft gefragt: Muss der Datenschutzbeauftragte zwingend auf der Internetseite genannt werden?

Unternehmen müssen einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn in der Regel mehr als neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden (also mehr als neun Personen ständig am PC mit personenbezogenen Daten arbeiten). Die IT-Recht-Kanzlei wird in dem Zusammenhang häufig gefragt, ob der Datenschutzbeauftragte auch zwingend auf der Internetseite - etwa im Impressum - zu nennen ist.

» Artikel lesen


Veralteter Artikel

Beitrag von Tom Stein
26.05.2018, 00:45 Uhr

Gemäß DSGVO muss die Kontaktadresse des Datenschutzbeauftragen auf der Webseite genannt werden. Allerdings bestimmt genau diese DSGVO den Namen des Datenschutzbeauftragten als schützenswertes Detail, d.h. der Datenschutzbeauftragte kann entscheiden, seinen Namen nicht zu nennen (was in vielen Fällen durchaus empfehlenswert ist). Dann sollte auch seine E-Mail-Adresse nicht "Markus.Mayer@beispielfirma.com" lauten, sondern "Datenschutzbeauftragter@beispielfirma.com".

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • Meldung des Datenschutzbeauftragten von Peter, 24.10.2019, 05:56 Uhr

    Muss der Datenschutzbeauftragte nicht nur auf der Internetseite sondern auch laut Artikel 37 Absatz 7 der Aufsichtsbehörde zwingend genannt werden?

  • Datenschutzbeauftragter Firma oder Person von br0kk, 26.11.2018, 10:53 Uhr

    Hi, muss man den Extrenen DSB per Namen nennen oder reicht es wenn man dort die Firma des DSB (Mit Kontaktdaten etc) angibt. Darf der externe DSB auch eine Firma sein oder muss es immer eine Person sein?

Kommentar schreiben

© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei