Oft gefragt: Muss der Datenschutzbeauftragte zwingend auf der Internetseite genannt werden?

Oft gefragt: Muss der Datenschutzbeauftragte zwingend auf der Internetseite genannt werden?
02.11.2015 | Lesezeit: 2 min

Unternehmen müssen einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn in der Regel mehr als neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden (also mehr als neun Personen ständig am PC mit personenbezogenen Daten arbeiten). Die IT-Recht-Kanzlei wird in dem Zusammenhang häufig gefragt, ob der Datenschutzbeauftragte auch zwingend auf der Internetseite - etwa im Impressum - zu nennen ist.

Sollte ein Unternehmen dazu verpflichtet sein, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, so bestimmt § 3 Abs. 5 BDSG, dass Betroffene sich jederzeit an diesen wenden können müssen. Doch impliziert diese Regelung auch, dass der Datenschutzbeauftragte auf der Internetseite eines Unternehmens genannt werden muss? Schließlich könnte die gesetzliche Regelung sonst leer laufen.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung (etwa aus dem BDSG), die dazu verpflichtet, den Datenschutzbeauftragten auf der Internetseite zu nennen, existiert nicht. Auch das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz sowie der Sächsische Landesbeauftragte für Datenschutz sieht Unternehmen nicht in der Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zwingend auch online zu erwähnen.

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Fazit

Betreiber von Internetseiten sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, ihren Datenschutzbeauftragten auf ihrer Internetpräsenz zu nennen. Allerdings hält die IT-Recht-Kanzlei es in vielen Fällen für ratsam, den Datenschutzbeauftragten dennoch ausdrücklich zu bezeichnen. So kann den Verbrauchern und Kunden ein sehr positives Sicherheitsgefühl vermittelt werden, wenn sie nicht nur darauf vertrauen können, dass das Unternehmen einen Beauftragten für Datenschutz hat, sondern im Zweifelsfall auch wissen, wer dieser ist und wie sie ihn erreichen können. Durch diese Nennung wirbt das Unternehmen implizit damit, die Frage des Datenschutzes von Kundendaten ernst zu nehmen.

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3 Kommentare

P
Peter 24.10.2019, 05:56 Uhr
Meldung des Datenschutzbeauftragten
Muss der Datenschutzbeauftragte nicht nur auf der Internetseite sondern auch laut Artikel 37 Absatz 7 der Aufsichtsbehörde zwingend genannt werden?
b
br0kk 26.11.2018, 10:53 Uhr
Datenschutzbeauftragter Firma oder Person
Hi,
muss man den Extrenen DSB per Namen nennen oder reicht es wenn man dort die Firma des DSB (Mit Kontaktdaten etc) angibt. Darf der externe DSB auch eine Firma sein oder muss es immer eine Person sein?
T
Tom Stein 26.05.2018, 00:45 Uhr
Veralteter Artikel
Gemäß DSGVO muss die Kontaktadresse des Datenschutzbeauftragen auf der Webseite genannt werden. Allerdings bestimmt genau diese DSGVO den Namen des Datenschutzbeauftragten als schützenswertes Detail, d.h. der Datenschutzbeauftragte kann entscheiden, seinen Namen nicht zu nennen (was in vielen Fällen durchaus empfehlenswert ist). Dann sollte auch seine E-Mail-Adresse nicht "Markus.Mayer@beispielfirma.com" lauten, sondern "Datenschutzbeauftragter@beispielfirma.com".

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