Rückabwicklung eines Kaufvertrags: Über ein im Fernabsatz erworbenes Radarwarngerät
Der BGH hat entschieden, dass bei einem Fernabsatzgeschäft ein Widerrufsrecht des Verbrauchers auch dann besteht, wenn es einen Kaufvertrag über ein Radarwarngerät zum Gegenstand hat, der wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
Radarwarngerät
Beitrag von Paul Grote
28.11.2009, 12:50 Uhr
Sorry, aber ich finde es schon sehr lustig, mit welchen Sachen sich die deutschen Gerichte beschäftigen müssen. Ein Radarwarngerät? Wer kauft denn so was? Gibt es diese "Typen" denn wirklich, die glauben, dass sie für über 1000,-EUR ein Gerät erwerben können, um nicht geblitzt zu werden? Da kann ich nur den Kopf schütteln und hätte es wohl aus Unverständnis über solch ein Verhalten richtig gefunden, wenn der Kaufvertrag nicht mehr rückabzuwickeln gewesen wäre. Man muss sich nur mal überlegen, was dieser "Quatsch" nun alles gekostet hat. Als ob die Gerichte sonst nix zu tun hätten. Unglaublich!
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Wie immer-Gesetzgebung lückenhaft!!! von RH, 09.06.2010, 03:10 Uhr
Ich bin das erste Mal hier auf der Seite, weil ich mich nochmalig wegen der geänderten, neuen Gesetzgebung, die ab dem 11. Juni in Kraft tritt schlau machen wollte. Ganz im Ernst, einerseits Vorteile in Sachen Verkürzung des Widerrufs, dennoch aber die volle A.... Karte, da unsere lieben Freunde... » Weiterlesen
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