Rechtliche Konsequenzen bei Lieferhindernissen im Online-Shop
Bestellt ein Kunde im Online-Shop einen oder mehrere Artikel, kommt regelmäßig mit der Vertragsbestätigung ein Kaufvertrag zustande, der den Händler verpflichtet, die georderte Ware gegen Zahlung des Kaufpreises zu liefern. In den meisten Fällen werden Händler ihre Lagerbestände durch regelmäßige Inventuren oder automatisierte Registrierungssysteme so kontrollieren können, dass Lieferausfälle ausbleiben. Vereinzelt aber kann es vor allem beim Verkauf von Einzelstücken oder Unikaten dennoch vorkommen, dass ein bestellter Artikel wegen zwischenzeitlicher anderweitiger Veräußerung, Unauffindbarkeit oder Beschädigung nicht mehr lieferbar ist. Welche Rechte Verbrauchern im Falle derartiger Lieferhindernisse zustehen und welche korrespondierenden Pflichten den Händlern auferlegt werden, soll im folgenden Beitrag dargestellt werden.
freier Mitarbeiter
Beitrag von Frank Krämer
02.06.2017, 20:16 Uhr
Sehr geehrter Herr Phil Salewski,
war es nicht bisher so, dass bei einer Bestellbestätigung (und in dieser wird auch nur der Eingang der Bestellung bestätigt und nichts dergleichen wie Auftragsbestätigung etc formuliert) es noch keine Annahmeerklärung darstellt und daher kein Kaufvertrag geschlossen wurde - so wie Sie gleich im ersten Satz Ihres Beitrages darstellen? (OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.06.2009 sowie 27.02.2009, Aktenzeichen 14 U 622/09)
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