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Zur Bedeutung von Gruppenfreistellungsverordnungen

24.02.2006, 00:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Zur Bedeutung von Gruppenfreistellungsverordnungen

Durch eine Gruppenfreistellungsverordnung werden grundsätzlich sämtliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen mit ihrem gesamten Inhalt freigestellt...

Zum Begriff

Eine Gruppenfreistellungsverordnung ist zunächst einmal nichts anderes, als eine Verordnung im Sinne von Artikel 249 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGVertrag). Als solche ist sie Bestandteil des –sekundären –europäischen Gemeinschaftsrechts.

Durch eine Gruppenfreistellungsverordnung werden grundsätzlich sämtliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen mit ihrem gesamten Inhalt freigestellt. Sie typisieren dabei in abstraktgenereller Weise bestimmte Sachverhalte, bei denen angenommen werden kann, es liege kein Verstoß gegen das Kartellrecht vor. Wenn man so will, sind Gruppenfreistellungsverordnungen bindende Konkretisierungen des Freistellungsartikel 80 III EG. Voraussetzung für deren Anwendbarkeit ist jedoch dreierlei:

  • Natürlich muss zunächst einmal die Anwendbarkeit einer Gruppenfreistellungsverordnung inklusive deren Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sein. Die Gruppenfreistellungsverordnung konkretisiert dabei für die betroffene Gruppe verbindlich die in Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag enthaltenen, sehr allgemeinen gehaltenen Voraussetzungen, unter denen eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung oder Verhaltensweise vom Kartellverbot ausgenommen ist.
  • Zudem darf es sich bei den Kartellen nicht um absolut verbotene Wettbewerbsbeschränkungen (sogenannte Kernbeschränkungen/ insbesondere bei „Hardcore- Kartelle.” der Fall) handeln.
  • Zuletzt dürfen auch bestimmte –in den jeweiligen Gruppenfreistellungsverordnungen näher ausgeführte –Marktanteilsschwellen (bspw. bei der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen = 30 % des Marktanteils des Lieferanten) nicht überschritten werden. Ohne Zweifel werden insbesondere die kleinen und mittelständischen Unternehmen durch die Gruppenfreistellungsverordnungen gestärkt, da diese in der Regel die genannten Marktanteilsschwellen unterschreiten.
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Anwendungsbereich

Gruppenfreistellungsverordnungen sind ein Bestandteil des europäischen Wettbewerbsrechts. Keinesfalls sind Gruppenfreistellungsverordnungen aber nur für wettbewerbsbeschränkende Praktiken von Bedeutung, die unter das europäische Kartellverbot aus Artikel 81 EG-Vertrag fallen. Vielmehr haben Gruppenfreistellungsverordnungen als Verordnungen i.S.d. § 249 II EG Gesetzeswirkung –und zwar direkt und unmittelbar in den jeweiligen Mitgliedsstaaten. Gruppenfreistellungsverordnungen enthalten jedoch Beschränkungen hinsichtlich ihres individuellen Anwendungsbereichs. So gilt beispielsweise die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen nur für Vereinbarungen oder Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehr Unternehmen, von denen jedes zwecks Durchführung dieser Vereinbarung auf einer unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufe tätig ist, und die die Bedingungen betreffen, zu denen die Parteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können.

Aufbauprinzipien

Moderne Gruppenfreistellungsverordnungen bestehen üblicherweise aus

  • einem Verordnungstext und Leitlinien über die jeweiligen Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die unter die Verordnung fallen. Die zum Teil schwer verständlichen Leitlinien sind gleichsam als eine Art Kommentar zu verstehen.
  • den zu erfüllenden Bedingungen, unter denen „Kartelle” vom Verbot ausgenommensein sollen wozu grundsätzlich auch eine Marktanteilsschwelle (s.o.)gehört. Nur wenn die Marktanteilsschwelle nicht überschritten wird, bleibt die Gruppenfreistellungsverordnung anwendbar.
  • einer Auflistung der sog. Hardcore-Kartelle (oder auch „hard restrictions” genannt). Liegt eine solche wettbewerbsschädigende Beschränkung (sog. Kernbeschränkung) vor, ist die gesamte Vereinbarung der Freistellung der jeweiligen Gruppenfreistellungsverordnung zu versagen.
  • der Befugnis der Europäischen Kommission, den beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Freistellung im Einzelfall wieder zu entziehen.

Wirkungen

Indem sich Unternehmen an den Inhalt der jeweils maßgeblichen Gruppenfreistellungsverordnung halten, erhalten sie die Möglichkeit, von vornherein einen Verstoß gegen Art. 81 EG zu vermeiden. Insoweit deren wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder Verhaltensweisen in den Anwendungsbereich einer Gruppenfreistellungsverordnung fallen, sind diese vom im Artikel 81 EG-Vertrag normierten Kartellverbot ausgenommen mit der Konsequenz, dass insbesondere die in Artikel 81 Absatz 2 EG-Vertrag enthaltene Nichtigkeitsfolge nicht eingreift.

Beispiele für Gruppenfreistellungsverordnungen:

Zu nennen wären hier beispielsweise:

1. Sog. sektorspezifischen Gruppenfreistellungsverordnungen

- z.B. die: VO 358/2003 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag aufbestimme Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmtenVerhaltenweisen (unter www.it-recht-kanzlei.de abrufbar)..

2. Sog. Gruppenfreistellungsverordnungen für horizontale Vereinbarungen

- z.B. VO 772/2004 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (unter www.it-recht-kanzlei.de abrufbar).

3. Sog. Gruppenfreistellungsverordnungen für vertikale Vereinbarungen

- z.B. VO 2790/1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf

Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (unter www.it-recht-kanzlei.de abrufbar).

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Bildquelle:
Jürgen / PIXELIO

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