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Drogerieartikel

Der Verkauf von Kosmetikprodukten unterliegt den strengen Anforderungen der EU-Kosmetikverordnung Nr. 1223/2009. Ergänzt durch die Kosmetik-Werbeverordnung Nr. 665/2013 und das allgemeine Wettbewerbsrecht , ergeben sich für den Verkauf von Kosmetika nicht nur wesentliche Pflichten für Hersteller. Vielmehr haben auch Händler im Fernabsatz mit Kosmetikprodukten besondere Voraussetzungen zu beachten. In diesem Leitfaden hat die IT-Recht Kanzlei die wesentlichen kosmetikrechtlichen Pflichten von Herstellern und (Online)-Händlern zusammengetragen.

OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Verwendung der Bezeichnung „Bio“ bei Kosmetikprodukten

„Bio“ und „Öko“ liegen im Trend, und das nicht mehr nur bei Lebensmitteln – auch bei Kosmetika wird immer öfter auf eine naturnahe Gewinnung und entsprechend vorteilhafte Eigenschaften der Produkte verwiesen. Allerdings sollten diese Kosmetika dann auch halten, was das Kürzel „Bio“ dem Verbraucher verspricht, wie das Oberlandesgericht Hamm kürzlich entschied. Die Grenze zogen die Richter hier bei einem mindestens 50%igen Anteil an natürlichen bzw. pflanzlichen Inhaltsstoffen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27. März 2012, Az. I-4 U 193/11).

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Kosmetikverordnung: Vorsicht bei Angabe des Verwendungszwecks

Beim Vertrieb von kosmetischen Mitteln sollte genau darauf geachtet werden, ob sie für den richtigen Verwendungszweck angepriesen werden: Die Kosmetikverordnung legt für Mittel, die bestimmte Stoffe enthalten, eng definierte Verwendungen fest, die auch in Vertrieb und Werbung beachtet werden müssen.

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Werbung mit Pheromonen: Wundermittel oder nur Marketing-Tricks?

Pheromone scheinen wahre Wundermittel zu sein. So werden Pheromonlösungen im Internet angeboten, mit deren Hilfe die "erfolgreiche Gestaltung von Rendezvous sowohl homo- als auch heterosexuell" sowie das "Auffrischen einer bestehenden Partnerschaft durch Luststeigerung" möglich sei. Auch bewirken Pheromone angeblich "eine höhere Attraktivität und mehr Spaß auf Partys" und verbreiten "knisternde Erotik und unwiderstehliche Anziehungskraft", da sie "schließlich in ihrer Wirkung speziell auf das jeweilige Geschlecht abgestimmt sind". So und ähnlich werden "mit Pheromonen versetzte Parfums" im Internet beworben. Einige Anbieter derlei "lustfördernder" Duftwässerchen wurden nun abgemahnt. Grund: Irreführende Werbung.

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Augen auf beim Handel mit schadhaften Kondomen

Nachdem die IT-Recht Kanzlei bereits allgemein über das Thema Onlinehandel mit Kondomen informiert hat (siehe hierzu [Artikel|verkauf-von-kondomen.html] vom 03.12.2008), beschäftigt sich die folgende Entscheidung mit dem Wettbewerbsverstoß beim Handel mit schadhaften Kondomen.

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Abmahnsicherer Verkauf von Antikalkgeräten oder Antikalkstäben kaum möglich!

Die oftmals in der Werbung gespriesene Wirkung von Antikaltgeräten ist umstritten bzw. wird von vielen Stimmen aus der Wissenschaft stark angezweifelt. Dies hat sich der "Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln E.V." zunutze gemacht, der entsprechende (seiner Ansicht nach irreführende) Wirkungsaussagen von Online-Händlern abmahnt.

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Verhütung juristischer Unfälle im Online-Handel mit Kondomen

Den Umgang mit Kondomen sollte nicht nur der Endverbraucher sicher beherrschen, auch die Händler müssen einige Vorkenntnisse mitbringen. Denn wer Kondome bisher unter der Kategorie „Spielzeug“ verortet hat, wird umdenken müssen – der Gesetzgeber sieht die Sache nämlich anders.

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