Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Abmahnsicherer Verkauf von Antikalkgeräten oder Antikalkstäben kaum möglich!

27.01.2009, 17:12 Uhr | Lesezeit: 2 min
Abmahnsicherer Verkauf von Antikalkgeräten oder Antikalkstäben kaum möglich!

Die oftmals in der Werbung gepriesene Wirkung von Antikalkgeräten ist umstritten bzw. wird von vielen Stimmen aus der Wissenschaft stark angezweifelt. Dies hat sich der "Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln E.V." zunutze gemacht, der entsprechende (seiner Ansicht nach irreführende) Wirkungsaussagen von Online-Händlern abmahnt.

Mehrere Online-Verkäufer von Antikalkgeräten sind bereits betroffen, wobei im Folgenden zwei Fälle exemplarisch besprochen werden sollen. Hierbei ging es um den Verkauf

  • des Geräts "Kalkstat 206", welches als "Antikalk-Kalk Kalkumwandler Kalkschutz" bezeichnet wurde. Dieses sei in der Lage, eine "Änderung der Kalkstruktur" durch ein Induktionskabel zu bewirken. Daduch würden „Kristallgebilde auseinander fallen und dabei weggeschwemmt", aus "Aragonit werde Kalzit";
  • eines Vitamag Anti-Kalk-Magnet Stabs, der das Wasser magnetisch behandle und dabei "härtebestimmendes, gelöstes Kalk spontan duch Kristallisation aus dem Wasser ausscheide und zwar in Form sehr kleiner, scheibenförmiger, runder Kristalle".

Bezugnehmend auf das Gerät "Kalkstat 206" machte der oben genannte Verein deutlich, dass nach der einschlägigen Literatur keineswegs davon auszugehen sei, dass die behaupteten Effekte eintreten würden.

Des weiteren wies der Verein auf einen Bericht im Test 8/85 hin, wonach bei allen Geräten, die mit Permanent-Magneten ausgestattet waren, keine Wirkung erzielt worden sei. Zu diesem Ergebnis sei auch das DVGW ("Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches eV") in einer Studie gekommen, die den folgenden (etwas sperrigen) Titel trägt: "Studie Trinkwasseraufbereiter, Stand der Technik auf dem Markt verfügbarer alternativer Anlagen zur Vermeidung bzw. Verminderung der Steinbildung im  Warmwasserbereich, Januar 2003".

Vor diesem Hintergrund seien die beiden oben zitierten Werbe- bzw. Wirkungsaussagen zur unlauteren Irreführung gemäß §§ 3 i.V.m. 5 UWG geeignet und damit abmahnfähig, insbesondere da sie den falschen Eindruck von erwiesenen Wirkungsbehauptungen erweckten.

Banner Unlimited Paket

Fazit:

Die Wirkung von Antikalkgeräten, Antikalkstiften und ähnliches ist stark umstritten. Daher sind im Grunde alle Werbeaussagen, die auf einen Antikalk-Effekt hinweisen, irreführend und somit abmahnfähig. Das Gleiche gilt auch für bloße Artikelbezeichnungen, da z.B. auch der Name "Antikalk-Kalk Kalkumwandler Kalkschutz" den Verbraucher glauben macht, es gehe um einen effektiven, wie auch wirksamen Schutz vor Verkalkungen von Geräten, Armaturen etc..

Vor diesem Hintergrund rät die IT-Recht Kanzlei Händlern von dem Verkauf von Antikalkgeräten (und ähnliches) ab, deren Antikalkwirkung nicht nachweislich wissenschaftlich nachgewiesen wurde. Es entzieht sich unserer Kenntnis, ob es derlei Geräte überhaupt gibt.

 

 

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

5 Kommentare

M
MARKUS WILLIMANN 27.04.2020, 10:56 Uhr
Abmahnungen Antikalkgeräte magnetisch
Unser erfolgreiche Verkauf sowie Internet Werbung in Deutschland musste aufgrund der Abmahnung durch Konsumenten Vereine eingestellt werden. Wir verkaufen unsere Kalkwandler Tiziwater für Waschmaschinen und Haussysteme seit 25 Jahren in grosser Zahl. Kunden sind sehr zufrieden. Die Dummen sind nun alle deutsche Konsumenten, die ein erfolgreiches System nicht
mehr beworben bekommen.
U
Unbekannt 17.12.2011, 13:09 Uhr
Hat sich die Rechtslage geändert?
Seit der Abmahnwelle des Kölner Vereins sind ja nun einige Jahre vergangen und viel Wasser den Rhein heruntergeflossen. Gibt esmitlerweile eigentlich eine Änderung der Rechtslage? Diese war ja zunächst unklar. Zur Zeit werden sogar Kalkschutzgeräte (auf Magnetfeldgeneratorbasis) vom OTTO und SCHWAB Versand online in deren Shops vertrieben.

Auch hier werden vermeintlich abmahnfähige Attribute verwendet. -> (Kalkschutz, vermindert neue Ablagerung in den Rohren, saniert schonend das gesamte Rohrsystem, schützt gegen Korrosion und Rost, etc)

Wäre schön in Erfahrung zu bringen, ob sich ewtas geändert hat. Viele Grüße G aus W
U
Unbekannt 17.09.2009, 07:48 Uhr
Ohne Titel
Ich habe jetzt seit über 45 Jahren keinen Kalkumwandler gekauft und bin damit auch sehr zufrieden. Würden Sie das als Beweis akzeptieren, dass diese Geräte überflüssig sind? Na also, dann behaupten Sie auch nicht, es hätte irgendeine Aussagekraft zur Wirkungsweise der Geräte, wenn Sie gerade einmal 10 Jahre lang keine Reklamationen bekommen hätten!
T
Till Wollheim Asi.Iur. 27.01.2009, 23:30 Uhr
Der Glaube versetzt Berge
Es können natürlich schon weiterhin derartige Geräte verkauft werden. Nur muß halt im begleitenden text auf die Problematik hingewiesen werden, daß es keinen schulwissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit gebe, aber wenn dem Kunden dann eine unkomplizierte Rücknahme bei Nichtgefallen eingeräumt wird, kann sich niemand daran stören.
In der Tat wird sich auch niemanden an stören, denn es gibt ja eigentlich gar kein Verkalkungsproblem heutzutage. Nur in der Dusche und im Wasserkessel. Wenn man die Dusche trocken wischt und keine Wasserflecken stehen lässt gibt’s auch keine „Kalkflecken“. Und wer dann so ein Gerät hat, glaubt es liegt daran :-).
E
Eckhard Ließmann 27.01.2009, 20:19 Uhr
"Kalkstat 206"
Ich habe das Gerät "Kalkstat 206" über Jahre erfolgbar verkauft, nicht ein einziger Kunde hat von seinem Widerrufsrecht, bzw. seinem Garantieanspruch, gebrauch machen müßen.
Ich bin auch von dem Verein abgemahnt worden.
Die iT-recht-Kanzlei hat mir aber dovon abgeraten, diese Geräte weiter zu verkaufen, da die Rechtslage nicht eindeutig ist.

weitere News

Autositzbezüge und Airbags: Hinweis auf Eignung von Sitzbezügen für Seitenairbags erforderlich
(15.07.2020, 09:58 Uhr)
Autositzbezüge und Airbags: Hinweis auf Eignung von Sitzbezügen für Seitenairbags erforderlich
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei