Angebotsperre bei Schutzrechtsverletzung - das eBay-VeRi-Programm

von RA Felix Barth, 21.02.2012, 14:22 Uhr
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Auf den ersten Blick ist es eine Mail wie jede andere. Doch nach dem Öffnen kommt der Schock. Denn mit der Mail teilt eBay mit, dass auf Verlangen einer anderen Person ein Angebot gesperrt wurde. Was nun? Viele reagieren gar nicht und verschenken so eine Menge Geld.

Mit dem VeRi-Programm gibt eBay den Inhabern von Urheber-, Marken- oder anderen Schutzrechten die Möglichkeit, sich gegen rechtsverletztende Angebote zu wehren. Entdeckt zum Beispiel ein Markenrechtsinhaber ein Angebot, in dem eine Fälschung seiner Ware verkauft wird, kann er ein Fax an eBay senden und um Sperrung bitten.

Da es mit der Sperrung jedoch noch nicht getan ist, teilt eBay dem Rechteinhaber auf Antrag auch die Kontaktdaten des „Gegners“ mit. Der Rechteinhaber weiß nun, gegenüber wem er seine Rechte geltend machen muss.

Für diejenigen, deren Angebote gesperrt werden, bedeutet das: Wenige Tage nach der Sperrung des eBay-Angebotes wird eine Abmahnung ins Haus trudeln. Ist sie berechtigt, sind damit stets auch Kosten in Höhe von mindestens einigen hundert Euro verbunden.

Daher gilt es, nach Eingang der Sperrungsbenachrichtigung schnell zu handeln:

Schritt 1

Prüfung des gesperrten Angebotes daraufhin, was hier das rechtliche Problem gewesen sein könnte.

Schritt 2

Rücksprache mit dem Lieferanten, wenn es sich um Piraterieware gehandelt haben könnte. Sehr zu empfehlen ist aber auch - und zwar unabhängig vom konkreten Vorwurf - ein Gespräch mit einem Anwalt.

Schritt 3

Liegt nach Überprüfung ein Rechtsverstoß vor, sollte noch vor Eingang einer Abmahnung eine vorbeugende Unterlassungserklärung gegenüber demjenigen abgegeben werden, der die Sperrung veranlasst hat, sofern dieser auch Rechteinhaber ist. Vorteil: Durch die vorbeugende Unterlassungserklärung wird der Abmahnung der Wind aus den Segeln genommen. Und so können auch keine Anwaltskosten für das Erstellen der Abmahnung mehr geltend gemacht werden.

Bei eindeutigen Rechtsverstößen lässt sich durch dieses Vorgehen also eine Menge Geld sparen. Der Rechteinhaber wird sich dann „nur noch“ mit Auskunfts-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüchen an den eBay-Verkäufer wenden können. Diese verursachen zwar auch Kosten, diese liegen jedoch in der Regel deutlich unter denen, die für die Abmahnung verlangt werden. So kann der Rechtsverletzer noch mit einem blauen Auge davon kommen und wird hoffentlich für die Zukunft daraus lernen, dass Marken-, Bilder- oder Technologieklau sich nicht lohnen.

Autor:
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