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Da hat die „Spaßbieterklausel“ ein Ende – Kein Anspruch auf Vertragsstrafe

13.10.2016, 17:56 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Veronika Koch
Da hat die „Spaßbieterklausel“ ein Ende – Kein Anspruch auf Vertragsstrafe

Drei, zwei, eins – meins. Der allseits bekannte eBay-Slogan verspricht ein einfaches und schnelles Kaufvergnügen. Das dieses jedoch oftmals im Einzelnen problematisch ist, zeigt die stattliche Anzahl an gerichtlichen Urteilen rund um die Onlineversteigerung. Um sich vor sogenannten „Spaßbietern“ zu schützen, formulieren Verkäufer bei eBay oftmals eine sogenannten Vertragsstrafenklausel, die diese bei einem Zuschlag dazu zwingen soll, eine Strafe zu zahlen. Das diese Klauseln jedoch mit Vorsicht zu genießen sind, zeigt das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 12. Mai 2016 (Az.: 22 U 205/14).

Das Gericht entschied, dass die „Spaßbieterklausel“ unzulässig ist, da diese mehrdeutig sei. Insbesondere stehe nicht fest, was man unter einem „Spaßbieter“ zu verstehe. Derjenige Käufer, der jedoch rechtlich anerkannte Gründe dafür vorträgt nicht mehr am Vertrag festhalten zu wollen, könne nicht als solcher angesehen werden. Der Verkäufer habe deshalb keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe.

Was war passiert?

Das OLG Frankfurt befasste sich mit folgendem Fall: Der Verkäufer eines über eBay versteigerten Gebrauchtwagens verlangte Vertragsstrafe vom Käufer, da dieser nach Beendigung der Versteigerung den Rücktritt vom Vertrag erklärte. Der Rücktritt wurde unter anderem deshalb erklärt, weil eine nachträgliche Untersuchung beim TÜV verschiedene Mängel an dem Fahrzeug offenlegte. Der Verkäufer verlangte daraufhin von dem Käufer die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Er vertrat die Ansicht, dass es sich bei dem Käufer um einen „Spaßbieter“ handele, da dieser keinen rechtlichen Grund für seinen Rücktritt habe.

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Die Entscheidung des OLG

In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass der Anspruch wegen folgender drei Gesichtspunkte nicht gegeben sei:

1. Die Vorschriften über die AGB sind entsprechend anwendbar

Das OLG verneinte zwar, dass es sich bei der Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelte (im Gegensatz zum AG Waiblingen, siehe hier), erklärte die Regelungen über diese aber für entsprechend anwendbar, da auch hier der Käufer die Vertragsbedingungen nicht nach seinen Wünschen verändern könne. Bei der „Spaßbieterklausel“ handele es sich deshalb um eine unwirksame Klausel entsprechend § 305 c BGB im Sinne einer mehrdeutigen Vertragsbestimmung. Der Begriff „Spaßbieter“ sei nicht eindeutig definiert, sondern könne unterschiedlich verstanden werden. Nicht geklärt sei, ob es sich dabei nur um einen anfänglichen aus Spaß bietenden Käufer handele oder ob davon auch derjenige umfasst sei, der nachdem er ernsthaft mitgeboten hat das Verkaufsinteresse verliere.

2. Der Begriff des „Spaßbieters“

Ferner stellte das OLG klar, dass selbst wenn die Klausel wirksam wäre, der hier in Rede stehenden Käufer nicht als „Spaßbieter“ zu werten sei, da er den Vertrag hier nicht „zum Spaß“ abgeschlossen habe, sondern aus sachlichen Gründen vom Vertrag zurücktrat. Im Urteil heißt es:

Kein „Spaßbieter“ kann jedoch sein, wer grds. rechtlich anerkannte Gründe dafür vorbringt, warum er an dem Vertrag nicht mehr festhalten will. […] Dabei kann die Anwendung der Klausel nicht davon abhängen, ob i. E. die Rücktritts- / Anfechtungs- oder Gewährleistungsgründe tatsächlich durchgreifen“

Nach Auffassung des Gerichts waren die hier nachträglich festgestellten Mängel, als rechtliche Gründe nicht offensichtlich ausgeschlossen, sodass der Käufer nicht als „Spaßbieter“ angesehen werden könne.

3. Vorherige Mahnung erforderlich

Ferner hätte der Verkäufer gegenüber dem Käufer eine Mahnung bezüglich der Vertragsstrafe aussprechen müssen. Mangels dieser Mahnung, habe sich der Käufer nicht im Verzug befunden. Diese Mahnung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Käufer den Rücktritt vom Vertrag zuvor erklärt hatte und somit zum Ausdruck brachte, kein Interesse mehr an der PKW zu haben. Vielmehr solle dem Käufer durch eine Mahnung noch einmal die Möglichkeit gegeben werden seine Entscheidung zu überdenken.

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