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Die IT-Recht Kanzlei hat in der Vergangenheit bereits über die rechtliche Problematik rund um Google Analytics berichtet. Nun sollen im Folgenden noch weitere Aspekte der Thematik beleuchtet werden.
Das große Problem bei der Verwendung von Statistik- und Analysetools wie Google Analytics ist die Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzvorschriften. So ist insbesondere problematisch, dass etwa Google Analytics im Rahmen der statistischen Auswertung die IP-Adressen der Nutzer einer Internetseite verwendet. IP-Adressen sind nach Ansicht mancher Gerichte allerdings sog. personenbezogene Daten, die unter dem besonderen, strengen Schutz des Datenschutzrechts, insbesondere des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), stehen.
Schwierigkeiten bereitet letztlich die Einhaltung der Datenschutzvorschriften unter den technischen Rahmenbedingungen des Internets.
Was viele nicht wissen ist, dass Google Analytics selbst auf das Problem aufmerksam macht. Entsprechende Ausführungen sind in den Nutzungsbedingungen von Google Analytics enthalten. Diese können hier abgerufen werden.
Interessant und relevant ist hierzu vor allem der Abschnitt „8. DATENSCHUTZ“. Dort werden verschiedene Aspekte angesprochen:
1. Zunächst verbietet es Google Analytics ausdrücklich, Daten, die der Verwender der Google Analytics-Software (also derjenige, der die entsprechende Internetseite mit Google Analytics analysieren lässt) von seiner Website gesammelt hat, mit irgendwelchen persönlichen und identifizierenden Informationen in Verbindung zu bringen.
2. Weiter weist Google Analytics darauf hin, dass die Verwender von Google Analytics alle einschlägigen Datenschutz- und Persönlichkeitsrechtsbestimmungen einhalten müssen.
3. Zudem verpflichtet Google Analytics seine Nutzer dazu, an einer auffälligen, prominenten Stelle auf der entsprechenden Website (die von Google Analytics analysiert und ausgewertet wird) eine sachgerechte sog. Datenschutzerklärung zu platzieren und sich an diese selbstverständlich auch zu halten.
4. Schließlich muss sich jeder Nutzer von Google Analytics dazu verpflichten, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, dass die Besucher der Website auf diese Datenschutzerklärung genügend aufmerksam gemacht werden, die zudem bestimmten inhaltlichen Vorgaben genügen muss. Dazu ist ein entsprechender Beispieltext in den Nutzungsbedingungen von Google Analytics enthalten. Dieser lautet wie folgt:
„Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglicht. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) wird an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Google wird diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten für die Websitebetreiber zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu erbringen. Auch wird Google diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag von Google verarbeiten. Google wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten, die von Google gespeichert werden, in Verbindung bringen. Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website voll umfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden.“
Nicht zuletzt zur Vermeidung von rechtlichen Streitigkeiten, empfiehlt es sich, diesen Text im Prinzip wortwörtlich in die entsprechende Datenschutzerklärung der eigenen Website aufzunehmen.
Jeder Verwender des Website-Analyse- und Statistiktools „Google Analytics“ muss insbesondere zwei Dinge beachten. Zum einen muss an einer prominenten Stelle auf der Website ein Hinweis auf die vom Website-Betreiber verfasste Datenschutzerklärung erfolgen. Darüber hinaus muss in dieser Datenschutzerklärung der erwähnte Beispieltext oder zumindest eine inhaltlich gleichwertige Alternative enthalten sein. Andernfalls verstößt der Verwender gegen die Nutzungsbedingungen von Google Analytics.
Anmerkung: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres Praktikanten, Herrn Daniel Huber, erstellt.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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13 Kommentare
Vielen Dank für diesen kleinen "Aufklärungstext". Er hat bei mir jetzt die unklarheiten beseitigt welche ich vorher hatte.…
Wenn ich die Diskussion richtig verfolgt habe, ist der Knackpunkt, wohin die Daten transferiert werden. In den USA unterliegen die Daten den Bestimmungen des Patriot-Act!! Würde Google ausdrücklich die Daten nicht außerhalb Europas verbringen, gäbe es die Diskussion nicht wirklich. Andere…
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Herzlichen dank für die Information. …
Sehr geehrte Verfasser des Artikels,
Sie gehen ausführlich auf die Hinweispflichten ein, die sich aus dem Nutzungsvertragsverhältnis mit Google ergeben.
Da Google die gesammelten Daten, insbesondere auch die IP-Adressen auf Servern in den USA verarbeitet, reicht nach meinem Verständnis ein… » Weiterlesen
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