Freitag, 23. Mai 2008
Hinweis bei Verwendung von Google Analytics erforderlich?
veröffentlicht von
Rechtsanwalt Max-Lion Keller, LL.M.
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Die IT-Recht Kanzlei hat in der Vergangenheit bereits über die rechtliche Problematik rund um Google Analytics berichtet. Nun sollen im Folgenden noch weitere Aspekte der Thematik beleuchtet werden.
Die grundsätzliche Problematik
Das große Problem bei der Verwendung von Statistik- und Analysetools wie Google Analytics ist die Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzvorschriften. So ist insbesondere problematisch, dass etwa Google Analytics im Rahmen der statistischen Auswertung die IP-Adressen der Nutzer einer Internetseite verwendet. IP-Adressen sind nach Ansicht mancher Gerichte allerdings sog. personenbezogene Daten, die unter dem besonderen, strengen Schutz des Datenschutzrechts, insbesondere des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), stehen.
Schwierigkeiten bereitet letztlich die Einhaltung der Datenschutzvorschriften unter den technischen Rahmenbedingungen des Internets.
Was muss in jedem Fall beachtet werden?
Was viele nicht wissen ist, dass Google Analytics selbst auf das Problem aufmerksam macht. Entsprechende Ausführungen sind in den Nutzungsbedingungen von Google Analytics enthalten. Diese können hier abgerufen werden.
Interessant und relevant ist hierzu vor allem der Abschnitt „8. DATENSCHUTZ“. Dort werden verschiedene Aspekte angesprochen:
1. Zunächst verbietet es Google Analytics ausdrücklich, Daten, die der Verwender der Google Analytics-Software (also derjenige, der die entsprechende Internetseite mit Google Analytics analysieren lässt) von seiner Website gesammelt hat, mit irgendwelchen persönlichen und identifizierenden Informationen in Verbindung zu bringen.
2. Weiter weist Google Analytics darauf hin, dass die Verwender von Google Analytics alle einschlägigen Datenschutz- und Persönlichkeitsrechtsbestimmungen einhalten müssen.
3. Zudem verpflichtet Google Analytics seine Nutzer dazu, an einer auffälligen, prominenten Stelle auf der entsprechenden Website (die von Google Analytics analysiert und ausgewertet wird) eine sachgerechte sog. Datenschutzerklärung zu platzieren und sich an diese selbstverständlich auch zu halten.
4. Schließlich muss sich jeder Nutzer von Google Analytics dazu verpflichten, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, dass die Besucher der Website auf diese Datenschutzerklärung genügend aufmerksam gemacht werden, die zudem bestimmten inhaltlichen Vorgaben genügen muss. Dazu ist ein entsprechender Beispieltext in den Nutzungsbedingungen von Google Analytics enthalten. Dieser lautet wie folgt:
„Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglicht. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) wird an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Google wird diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten für die Websitebetreiber zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu erbringen. Auch wird Google diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag von Google verarbeiten. Google wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten, die von Google gespeichert werden, in Verbindung bringen. Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website voll umfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden.“
Nicht zuletzt zur Vermeidung von rechtlichen Streitigkeiten, empfiehlt es sich, diesen Text im Prinzip wortwörtlich in die entsprechende Datenschutzerklärung der eigenen Website aufzunehmen.
Fazit
Jeder Verwender des Website-Analyse- und Statistiktools „Google Analytics“ muss insbesondere zwei Dinge beachten. Zum einen muss an einer prominenten Stelle auf der Website ein Hinweis auf die vom Website-Betreiber verfasste Datenschutzerklärung erfolgen. Darüber hinaus muss in dieser Datenschutzerklärung der erwähnte Beispieltext oder zumindest eine inhaltlich gleichwertige Alternative enthalten sein. Andernfalls verstößt der Verwender gegen die Nutzungsbedingungen von Google Analytics.
Anmerkung: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres Praktikanten, Herrn Daniel Huber, erstellt.
Weiterführende Links:
› 05.11.08
› 04.04.08
› 29.03.08
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Und wo?
von T.N. - 23.07.2008, 14:07 Uhr
Eine ernstgemeinte Frage, weil mich die "deutsche Gründlichkeit" mal wieder nervt. Diese Seite verwendet Google Analytics. Und Sie sind eine IT-Recht-Kanzlei. Wo ist denn die gut sichtbare Datenschutzerklärung samt Hinweis auf GA? Oder halten Sie sie schlussendlich doch noch nicht für nötig?
Google-Analytics
von RA Max-Lion Keller - 23.07.2008, 18:12 Uhr
Der Hinweis ist berechtigt. Die IT-Recht Kanzlei verzichtet aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken nun komplett auf den Einsatz von "Google Analytics". Die Forderung zur Umsetzung lag unseren IT-Systemspezialisten schon vor.
Am deutschen Wesen ist noch keiner genesen!
von FP - 11.11.2008, 19:06 Uhr
Ihr Hinweis auf die Problematik mit Google Analytics ist im Lichte der erwähnten richterlichen Entscheidungen sicherlich berechtigt und wertvoll. Was ich nicht verstehe, ist die besondere Neuerung, die Google Analystics darstellen soll. Fast jeder gemietete Webspace heutzutage kommt mindestens mit dem Tool "Webalyzer" (oder etwas ähnlichem) daher. » Mehr
UWG - Google Analytics
von Walter P. - 08.12.2008, 20:35 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren, ich sehe beim Einsatz von GA auch ein Risiko im Zusammenhang zu unlauteren Wettbewerb und möglichen Abmahnungen. Begründung/Beispiel: Google Analytics Nutzer ist gewerblicher Portalbetreiber und verstößt gegen die Nutzungsbedingungen von Google Punkt 8.1 weil er den Datenschutztext nicht verwendet Auf den eigenen Seiten nutzt der Anbieter zusätzlich einen eigenen Analysedienst mit dem er Usernamen, IP, eMail ohne Datenschutzhinweis auf dem Analysedienst oder auf den eigenen Portalseiten extern auswertet. » Mehr
Ohne Titel
von Manfred Mustermann - 15.04.2009, 21:28 Uhr
Es ist m.e. nicht die Frage wo ich eine Datenschutzerklärung auf der Seite unterbirnge, sonder was Google damit macht. Schließlich haben die die Daten in USA und sie werten sie aus. Google sagt selber "wir löschen nicht" und bietet mit seinen "personenbezogenen Werbungen" auf Google-Adword entsprechende Leistungen an. » Mehr
Verzicht aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken ..
von Kritischer Beobachter .. - 25.06.2009, 17:20 Uhr
"Die IT-Recht Kanzlei verzichtet aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken nun komplett auf den Einsatz von "Google Analytics"." Sie vergessen aber zu erwähnen, dass sie stattdessen jetzt den "eTracker" verwenden (in meinen Augen eigentlich nichts anderes, nur nicht kostenlos) und auch hier wird ein Hinweis empfohlen . » Mehr
Mal wieder typisch deutsch - gibt's sonst keine Probleme auf dieser Welt?
von Timo K. - 03.12.2009, 20:54 Uhr
Die Diskussion, die hier geführt wird, ist typisch deutsch und in keinem anderen Land der Welt denkbar. In den USA, wo die Entwicklung des Internet schon einige Jahre weiter ist, würde sich wohl kaum jemand darum scheren. Jedes Schulkind dort weiß, das man (genau wie im Straßenverkehr) auch im Internet nicht unsichtbar ist. » Mehr
Ich verstehe die Aufregung nicht...
von zeidlos - 05.12.2009, 04:47 Uhr
Google Analytics ist nicht der einzige Weg wie personenbezogene Daten an Dritte übermittelt werden. Ein paar Ausführungen dazu in meinem Blog: http://blog.zeidlos.de/ueber-den-unsinn-der-google-analytics-diskussion Selbst auf dieser Website werden weiterhin Daten an Google übermittelt, denn dieser tolle "Add to Google Feed Reader" Button liegt auf dem Webserver von Google, verursacht somit bei jedem Seitenaufruf von http://www. » Mehr
Reicht ein Hinweis oder ist eine Einwilligung erfoderlich?
von RN - 18.12.2009, 13:13 Uhr
Sehr geehrte Verfasser des Artikels, Sie gehen ausführlich auf die Hinweispflichten ein, die sich aus dem Nutzungsvertragsverhältnis mit Google ergeben. Da Google die gesammelten Daten, insbesondere auch die IP-Adressen auf Servern in den USA verarbeitet, reicht nach meinem Verständnis ein allgemeiner Hinweis nicht aus. » Mehr
Danke
von joballee.de - 02.02.2010, 17:10 Uhr
Herzlichen dank für die Information.
Ohne Titel
von Unbekannt - 03.03.2010, 21:07 Uhr
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