Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
Wie die IT-Recht Kanzlei bereits berichtete, hat der BGH mit einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil vom 26.02.2009 (Az.: I ZR 163/06) entschieden, dass bei Warenangeboten, die eine Grundpreisangabe erfordern, den Anforderungen an § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV (nur) dann entsprochen wird, wenn Endpreis und Grundpreis auf einen Blick wahrgenommen werden können.
(Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei hat hier "FAQ" zum Thema Preisangabenverordnung veröffentlicht)
Gerade für Online-Händler bei eBay hat diese Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf die Praxis:
Zwar hat der BGH sich nicht dazu geäußert, wie die Darstellung der beiden Preise im Einzelfall zu erfolgen hat, damit sie „auf einen Blick“ wahrgenommen werden können. Allerdings dürfte für den Online-Handel hieraus der Schluss zu ziehen sein, dass der End- und der Grundpreis auf einer Bildschirmseite angezeigt werden müssen, ohne dass der Kunde zur Ansicht des Grundpreises scrollen oder einen Link anklicken muss. Hierbei stellt sich aber wieder das Problem, dass die Bildschirme der Kunden unterschiedlich groß sind und auch über unterschiedliche Auflösungen verfügen. So wird man auf einem großen PC-Bildschirm mehr sehen können, als auf einem kleinen, auf einem kleinen PC-Bildschirm aber immer noch mehr, als auf einem Handy-Display. Abmahner werden einen Screenshot der Angebotsseite mit dem Endpreis machen und sich auf den Standpunkt stellen, dass End- und Grundpreis nicht wie vom BGH gefordert auf einen Blick wahrzunehmen sind, wenn der Grundpreis hier nicht zu sehen ist.
Beim eigenen Online-Shop lässt sich dieses Problem noch dadurch lösen, indem man an jedem Endpreis unmittelbar auch den Grundpreis des Produkts angibt.
Problematischer stellt sich dies jedoch bei eBay-Angeboten dar. Derzeit ist es leider nicht möglich, bei eBay Waren, die im Festpreisformat nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, unmittelbar beim Endpreis mit einer Grundpreisangabe zu versehen. Die Angabe des zugehörigen Grundpreises in der Artikelbeschreibung genügt nur dann den Anforderungen des Gesetzes, wenn die beiden Preise auf einen Blick wahrnehmbar sind. Ob dies der Fall ist, hängt nach dem oben Gesagten vom Einzelfall ab.
Die IT-Recht Kanzlei hat sich aufgrund der besonderen Problematik bei eBay-Angeboten folgende Lösung überlegt:
Der Grundpreis wird bei Festpreisangeboten bereits in die Artikelüberschrift aufgenommen.
Beispiel:
2
0m Firstrolle Gratrolle Rollfirst 310 mm braun (3,70 €/m)
Bei Auktionsangeboten gilt die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nicht, da der Verkäufer den Endpreis bei Angebotserstellung noch nicht kennt. Daher brauchen Waren, die im Auktionsformat nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden nicht mit einer Grundpreisangabe versehen werden.
Bis eBay seinen Nutzern die Möglichkeit einräumt, Grundpreise direkt beim Endpreis anzugeben, sollten eBay-Händler darauf achten, dass der End- und der Grundpreis bei Waren, die im Festpreisformat nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, auf einen Blick wahrnehmbar sind. Dies wäre etwa dadurch zu bewerkstelligen, dass der Grundpreis bereits in die Artikelüberschrift aufgenommen wird. Alternativ könnte in solchen Fällen auf das Auktionsformat gewechselt werden, um die Grundpreisproblematik zu umgehen.
Hierbei handelt es sich selbstverständlich nur um unverbindliche Lösungsvorschläge der IT-Recht Kanzlei als Reaktion auf eine Grundsatzentscheidung des BGH, die noch einige Probleme in der Praxis – insbesondere beim Handel auf eBay – aufwerfen wird. Gerne lässt die IT-Recht Kanzlei sich auch von anderen Lösungsvorschlägen überzeugen.
Diskutieren Sie mit uns!
» Weitere aktuelle Artikel zum Thema "Preisangabenverordnung
Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60
3 Kommentare
Kommentar von Michelberger
zum Beitrag BGH-Entscheidung: Zu Grundpreisangaben – Herausforderung für eBay-Händler
Hallo die Idee mit der Angabe des Grundpreises in die Artikelüberschrift ist nicht neu, teilweise auch gut gemeint, aber mit Nachteilen verbunden : Die 55 Buchstaben der Artikelüberschrift... » Weiterlesen
Kommentar von mcs
zum Beitrag BGH-Entscheidung: Zu Grundpreisangaben – Herausforderung für eBay-Händler
Zumindest theoretisch müsste es doch genügen beide Preise direkt neben- oder untereinander und sicherheitshalber deutlich hervorgehoben an auffälliger Position innerhalb der Artikelbeschreibung... » Weiterlesen
Kommentar von Unbekannt
zum Beitrag BGH-Entscheidung: Zu Grundpreisangaben – Herausforderung für eBay-Händler
Dann müssen Sie schon eine verdammt komische Bildschirmauflösung haben, wenn Sie einen Grundpreis, welcher am Anfang der Artikelbeschreibung haben, ohne scrollen auf einen Blick auf den Bildschirm... » Weiterlesen
Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.
Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de