Streitschlichtung

OLG Celle: Keine Verpflichtung zum Hinweis auf die zuständige Streitschlichtungsstelle, wenn sich ein Händler lediglich zur Teilnahme an der Verbraucherschlichtung bereit erklärt

Online-Händler können die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung anbieten. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu ist jedoch nicht vorgesehen (Achtung: Die Verpflichtung zur Verlinkung auf die OS-Plattform ist eine andere Sachfrage und streng von der Teilnahme an Streitschlichtungsverfahren zu trennen!). Das OLG Celle hat nun entschieden, dass denjenigen, der sich nach § 36 VSBG zur Teilnahme an Verbraucherschlichtung nur "bereit erklärt", jedoch hierzu nicht "verpflichtet", keine Verpflichtung trifft, auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung in unserem Beitrag:

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Jetzt auch OLG Hamburg: Infos zur OS-Plattform ohne Verlinkungsfunktion abmahnbar

Es ist schon einige Zeit her, dass die Händler durch das Thema Online-Streitschlichtungs-Plattform aufgeschreckt wurden. Und es sind zu diesem Thema mittlerweile auch schon einige obergerichtliche Entscheidungen ergangen – nun hat sich das OLG Hamburg (Beschluss vom 26.04.2018 - 3 W 39/18) eingereiht und der „Mehrheit“ angeschlossen: Der Hinweis zur Online-Streitbeilegungs-Plattform muss mit Verlinkungsfunktion ausgestaltet sein.

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HTTP-Variante des Links auf OS-Plattform funktioniert wieder!

Wir hatten kürzlich dahingehend informiert, dass die EU-Kommission (unverständlicherweise) die HTTP-Variante des Links auf die „OS-Plattform (es geht um diesen Link: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ ) „lahmgelegte“. Inzwischen wurde das Weiterleitungsproblem dieses HTTP-Links anscheinend wieder behoben.

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Achtung, brandgefährlich: Link auf die OS-Plattform funktioniert nur noch in der HTTPS-Variante!

Wer als Internethändler nicht auf die OS-Plattform mittels eines leicht zugänglichen, anklickbaren Links verlinkt, begibt sich in konkrete Abmahngefahr. Eine aktuell erfolgte Abschaltung der bisher funktionierenden HTTP-Variante des Links auf die OS-Plattform durch die Europäische Kommission bringt nun viele Händler in Gefahr.

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Reminder Streitbeilegung: Mitarbeiterzahl überprüfen

Wir erinnern uns: Seit 01.02.2017 gilt es die neuen Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung zu erfüllen. Dieses Thema hat 2017 viel Raum eingenommen. Und das, nachdem ja bereits 2016 die Infopflichten zur OS-Plattform Thema waren. Schuld für die Infopflichten 2017 war das „Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen“ – kurz VSBG. Nach §§ 36 und 37 VSBG treffen Unternehmer neue Informationspflichten in Bezug auf die Bereitschaft bzw. Verpflichtung zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

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Verlinkungspflicht auf OS-Plattform bei eBay, Amazon, DaWanda und Co. - ja oder nein? Die Oberlandesgerichte sind sich uneins!

Eine neue Entscheidung ist ergangen in der Streitfrage, ob ein fehlender Link auf die OS-Schlichtungsplattform auf einem Verkaufsportal wie Amazon oder eBay wettbewerbswidrig ist. Das OLG Dresden hatte nunmehr im Rahmen eines weiteren Verfahrens erneut entschieden, dass Händler auf der Plattform Amazon nicht verpflichtet sein sollen, über den OS-Plattformlink zu informieren. Diese Rechtsauffassung steht im konträren Gegensatz zu den Entscheidungen des OLG München, OLG Koblenz und dem OLG Hamm. Lesen Sie mehr zum aktuellen Streitthema der Information zum OS-Plattformlink in unserem Beitrag.

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OLG Hamm bestätigt Verpflichtung von eBay-Händlern zu gesondertem Hinweis auf OS-Plattform

Das OLG Hamm hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses die Rechtsauffassung vertreten, dass Online-Händler bei eBay nach den Vorschriften der ODR-Verordnung verpflichtet sind, einen eigenen Hinweis auf die OS-Plattform der EU-Kommission zu erteilen und hierbei einen klickbaren Link zu der entsprechenden Internetseite der EU-Kommission zu platzieren.

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OLG Koblenz: Fehlt bei eBay ein Hinweis auf die OS-Schlichtungsplattform liegt Wettbewerbsverstoß vor

Ist ein fehlender Link auf die OS-Schlichtungsplattform auf einem Verkaufsportal wie Amazon oder eBay wettbewerbswidrig? Gerade hatte eine Entscheidung zur nicht bestehenden Hinweispflicht des OLG Dresden betreffend der Plattform Amazon für Furore gesorgt, urteilte nunmehr das OLG Koblenz nur wenige Tage später, dass auf der Plattform eBay eine Verpflichtung für Online-Händler bestehe, über den OS-Plattform-Link zu belehren. Lesen Sie mehr zum aktuellen Stand der Rechtsprechung in unserem heutigen Beitrag:

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Informationspflichten des Online-Händlers mit Sitz in Deutschland zur Streitschlichtung bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten

Die IT-Recht Kanzlei hat in den letzten Tagen ausführlich über die neuen Informationspflichten des Onlinehändlers zur alternativen Streitbeilegung informiert. Dies betrifft die Informationspflichten sowohl vor und nach Entstehen einer Streitigkeit. Welchen Informationspflichten aber ist der Online-Händler mit Sitz in Deutschland unterworfen, wenn er Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher in anderen EU-Staaten vertreibt? Gelten dann auch die einschlägigen Vorschriften der §§ 36, 37 des deutschen Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes? Wenn Sie mehr dazu wissen wollen, dann lesen Sie den aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

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Welche rechtlichen und praktischen Konsequenzen folgen für Händler aus der Teilnahme an der Alternativen Streitbeilegung?

Seit letztem Jahr können Verbraucher und Shop-Betreiber ihre Streitigkeiten über die Plattform der Online-Streitbeilegung (sogenannte OS-Plattform) ausfechten. Doch der Weg zu einer erfolgreichen Streitschlichtung ist von zahlreichen Fragezeichen gesäumt: Wie und wo kann ich mich als Online-Händler für die Alternative Streitschlichtung anmelden? Muss ich die Beschwerde eines Verbrauchers annehmen? Kann ich den Verbraucher eigentlich neben der Streitschlichtung verklagen? Der folgende Beitrag der IT-Recht Kanzlei versucht auf all diese Fragen – und weitere – eine Antwort zu geben und auf diese Weise den Weg der Alternativen Streitschlichtung für Shop-Betreiber zu ebnen.

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Hinweis zur (Nicht-) Teilnahme an Streitschlichtungsverfahren in jedem Fall zweckmäßig

Wie die IT-Recht Kanzlei bereits berichtet hat, gilt ab dem 01.02.2017 für viele Online-Händler eine neue Informationspflicht bzgl. der Teilnahme an außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren. Allerdings sind nicht alle Online-Händler hiervon betroffen, so dass ein entsprechender Hinweis unter bestimmten Voraussetzungen eigentlich nicht erforderlich ist. Die IT-Recht Kanzlei erläutert in dem nachfolgenden Beitrag jedoch, warum es auch in solchen Fällen, in denen eine gesetzliche Verpflichtung hierzu nicht besteht, zweckmäßig ist, einen entsprechenden Hinweis freiwillig zu erteilen.

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Alternative Streitbeilegung nach dem VSBG - Neue gesetzliche Informationspflichten für Onlinehändler ab dem 01.02.2017 beachten!

Der Countdown läuft! Bereits zum 01.02.2017 müssen sich Onlinehändler auf neue Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung einstellen. Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Update-Service-Mandanten selbstverständlich rechtzeitig entsprechend aktualisierte Rechtstexte zur Verfügung, um den neuen Pflichten problemlos nachkommen können. In unserem aktuellen Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick, was ab dem 01.02.2017 auf Onlinehändler an Neuerungen zukommt.

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OS-Plattform: Sollten Händler sich zur Alternativen Streitbeilegung verpflichten?

Seit Februar 2016 ist die Plattform der Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) online. Kernstück der OS-Plattform bildet das Online-Beschwerdeformular, über das insbesondere Verbraucher Beschwerden über Händler einreichen können. Nach der deutschen Rechtslage steht es Online-Händlern grundsätzlich frei, sich auf die Alternative Streitbeilegung einzulassen. Sie können sich jedoch vertragsrechtlich oder satzungsrechtlich dazu verpflichten. Doch wie sinnvoll ist es aus Händlersicht, sich zu einer Streitschlichtung über die OS-Plattform zu verpflichten? Im folgenden Beitrag stellt die IT-Recht Kanzlei nicht nur die augenfälligen Vorteile, sondern auch die Nachteile der Alternativen Streitbeilegung aus Händlersicht auf den Prüfstand.

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Gesetzgeberische Irrfahrt: die Verfehlung der für alle Händler ab dem 01.02.2017 geltenden Informationspflicht nach Streitentstehung mit Verbraucher

Zum 01.04.2016 ist in Deutschland das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) in Kraft getreten, das grundsätzliche Vorgaben über die Organisation privater und behördlicher Schlichtungsstellen und die Abläufe von außergerichtlichen Schlichtungsverfahren zwischen Verbrauchern und Unternehmern enthält. Für letztere etabliert der Rechtsakt allerdings auch ab dem 01.02.2017 neue Informationspflichten in Form einer allgemeinen Hinweispflicht einerseits und einem besonderen Mitteilungszwang nach Entstehen einer Streitigkeit andererseits. Vor allem bei der Fassung der nachvertraglichen Informationspflicht hat der deutsche Gesetzgeber jedoch einmal mehr die Grenzen des Zumutbaren überschritten und eine weitgehend sinnbefreite Regelung geschaffen, deren immenser Auslegungsspielraum Händler zukünftig erhebliche Rechtsrisiken aufbürden wird.

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OS-Plattform „reloaded“: Nach OLG München muss Hinweis auf die OS-Plattform einen klickbaren Link enthalten

Seit dem 09.01.2016 müssen Unternehmer, die mit Verbrauchern entgeltliche Verträge über Waren oder Dienstleistungen schließen, über die sog. „OS-Plattform“ zur Onlinestreitschlichtung informieren. Nach der Ansicht des OLG München ist dabei zwingend ein klickbarer Link, der zur OS-Plattform führt, zu verwenden. Dies schafft insbesondere auf Plattformen eine weitere Abmahngefahr.

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Alternative Streitbeilegung: Neue Informationspflichten für Online Händler ab 1. Februar 2017

ODR-Verordnung, OS-Plattform, Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Die Europäische Kommission und der deutsche Gesetzgeber haben mit Einführung der Alternativen Streitbeilegung im Jahr 2016 für reichlich Trubel im E-Commerce gesorgt. Doch auch im nächsten Jahr wird die Alternative Streitbeilegung Shop-Betreiber weiterhin bei Laune halten. Auf welche Neuerungen sich Händler bereits im Februar 2017 einstellen müssen, erfahren Sie in den nachfolgenden Frequently Asked Questions (FAQ).

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Alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen - ab dem 01.02. 2017 schon wieder neue Informationspflichten für Händler

Im Januar 2016 mussten Online-Händler das erste Mal zittern. Die ODR-Verordnung trat in Kraft und sorgte für neue Informationspflichten im E-Commerce. Nachdem die Shop-Betreiber diese erste Hürde genommen hatten, wurden sie im April 2016 erneut in die Pflicht genommen. Doch ein Ende der Informationspflichten ist noch nicht in Sicht! Ab Februar 2017 kommt auf Online-Händler eine weitere Informationspflicht zu. Wie Sie diese erfüllen können, erfahren Sie im aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

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Chronik Streitschlichtung: Alternative Streitbeilegung, Informationspflichten und Abmahnungen

Viele Anfragen, die die IT-Recht Kanzlei in den letzten Monaten erreicht haben, drehten sich rund um das Thema Streitschlichtung. In zahlreichen Beiträgen haben wir daher das Thema aufgegriffen, um die drängendsten Fragen von Shop-Betreibern zu beantworten. Für viel Verwirrung hat beispielsweise die neue Online-Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform) gesorgt, die schon vor Freischaltung der Plattform für Abmahnungen sorgte. Aber auch das Verhältnis zwischen Europäischem Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) und der OS-Plattform hat einige Händler beschäftigt. Wer sich angesichts der vielfältigen Beiträge zu diesem Thema einen Überblick verschaffen oder seinen bisherigen Wissenstand „updaten“ möchte, findet in dieser Gesamtschau eine Zusammenstellung der wesentlichen Informationen zum Thema Streitschlichtung.

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Wettbewerbsverstoß durch fehlenden Link auf Plattform zur Online-Streitbeilegung

Anfang des Jahres 2016 zitterten viele Online-Händler vor einer neuen EU-Verordnung: Sie sollten von nun an in ihrem Webshop auf eine Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung hinweisen und unmittelbar darauf verlinken, wobei es die Online-Plattform zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gab. Die Frage stand im Raum: Wie sollte das gehen? Und welche Folgen drohen demjenigen, der sich falsch verhält? Nun gibt es erste Urteile hierzu. Die IT-Recht Kanzlei stellt sie vor und erläutert sie.

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Link zur OS-Plattform muss (in seltenen Fällen) auch im Rahmen von Emails genannt werden

Seit Inkrafttreten der neuen Informationspflicht am 09.01.2016, den Link zur OS-Plattform an leicht zugänglicher Stelle auf Webseiten zu veröffentlichen, erreichen uns immer wieder Anfragen, ob der Link zur OS-Plattform auch im Rahmen von Emails zu nennen ist.

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