Streitschlichtung
OLG Hamm bestätigt Verpflichtung von eBay-Händlern zu gesondertem Hinweis auf OS-Plattform
Das OLG Hamm hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses die Rechtsauffassung vertreten, dass Online-Händler bei eBay nach den Vorschriften der ODR-Verordnung verpflichtet sind, einen eigenen Hinweis auf die OS-Plattform der EU-Kommission zu erteilen und hierbei einen klickbaren Link zu der entsprechenden Internetseite der EU-Kommission zu platzieren.
Das OLG Hamm hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses die Rechtsauffassung vertreten, dass Online-Händler bei eBay nach den Vorschriften der ODR-Verordnung verpflichtet sind, einen eigenen Hinweis auf die OS-Plattform der EU-Kommission zu erteilen und hierbei einen klickbaren Link zu der entsprechenden Internetseite der EU-Kommission zu platzieren.
OLG Koblenz: Fehlt bei eBay ein Hinweis auf die OS-Schlichtungsplattform liegt Wettbewerbsverstoß vor
Ist ein fehlender Link auf die OS-Schlichtungsplattform auf einem Verkaufsportal wie Amazon oder eBay wettbewerbswidrig? Gerade hatte eine Entscheidung zur nicht bestehenden Hinweispflicht des OLG Dresden betreffend der Plattform Amazon für Furore gesorgt, urteilte nunmehr das OLG Koblenz nur wenige Tage später, dass auf der Plattform eBay eine Verpflichtung für Online-Händler bestehe, über den OS-Plattform-Link zu belehren. Lesen Sie mehr zum aktuellen Stand der Rechtsprechung in unserem heutigen Beitrag:
Ist ein fehlender Link auf die OS-Schlichtungsplattform auf einem Verkaufsportal wie Amazon oder eBay wettbewerbswidrig? Gerade hatte eine Entscheidung zur nicht bestehenden Hinweispflicht des OLG Dresden betreffend der Plattform Amazon für Furore gesorgt, urteilte nunmehr das OLG Koblenz nur wenige Tage später, dass auf der Plattform eBay eine Verpflichtung für Online-Händler bestehe, über den OS-Plattform-Link zu belehren. Lesen Sie mehr zum aktuellen Stand der Rechtsprechung in unserem heutigen Beitrag:
Informationspflichten des Online-Händlers mit Sitz in Deutschland zur Streitschlichtung bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten
Die IT-Recht Kanzlei hat in den letzten Tagen ausführlich über die neuen Informationspflichten des Onlinehändlers zur alternativen Streitbeilegung informiert. Dies betrifft die Informationspflichten sowohl vor und nach Entstehen einer Streitigkeit. Welchen Informationspflichten aber ist der Online-Händler mit Sitz in Deutschland unterworfen, wenn er Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher in anderen EU-Staaten vertreibt? Gelten dann auch die einschlägigen Vorschriften der §§ 36, 37 des deutschen Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes? Wenn Sie mehr dazu wissen wollen, dann lesen Sie den aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.
Die IT-Recht Kanzlei hat in den letzten Tagen ausführlich über die neuen Informationspflichten des Onlinehändlers zur alternativen Streitbeilegung informiert. Dies betrifft die Informationspflichten sowohl vor und nach Entstehen einer Streitigkeit. Welchen Informationspflichten aber ist der Online-Händler mit Sitz in Deutschland unterworfen, wenn er Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher in anderen EU-Staaten vertreibt? Gelten dann auch die einschlägigen Vorschriften der §§ 36, 37 des deutschen Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes? Wenn Sie mehr dazu wissen wollen, dann lesen Sie den aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.
Alternative Streitbeilegung nach dem VSBG - Neue gesetzliche Informationspflichten für Onlinehändler ab dem 01.02.2017 beachten!
Der Countdown läuft! Bereits zum 01.02.2017 müssen sich Onlinehändler auf neue Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung einstellen. Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Update-Service-Mandanten selbstverständlich rechtzeitig entsprechend aktualisierte Rechtstexte zur Verfügung, um den neuen Pflichten problemlos nachkommen können. In unserem aktuellen Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick, was ab dem 01.02.2017 auf Onlinehändler an Neuerungen zukommt.
Der Countdown läuft! Bereits zum 01.02.2017 müssen sich Onlinehändler auf neue Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung einstellen. Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Update-Service-Mandanten selbstverständlich rechtzeitig entsprechend aktualisierte Rechtstexte zur Verfügung, um den neuen Pflichten problemlos nachkommen können. In unserem aktuellen Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick, was ab dem 01.02.2017 auf Onlinehändler an Neuerungen zukommt.
Hinweis zur (Nicht-) Teilnahme an Streitschlichtungsverfahren in jedem Fall zweckmäßig
Wie die IT-Recht Kanzlei bereits berichtet hat, gilt ab dem 01.02.2017 für viele Online-Händler eine neue Informationspflicht bzgl. der Teilnahme an außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren. Allerdings sind nicht alle Online-Händler hiervon betroffen, so dass ein entsprechender Hinweis unter bestimmten Voraussetzungen eigentlich nicht erforderlich ist. Die IT-Recht Kanzlei erläutert in dem nachfolgenden Beitrag jedoch, warum es auch in solchen Fällen, in denen eine gesetzliche Verpflichtung hierzu nicht besteht, zweckmäßig ist, einen entsprechenden Hinweis freiwillig zu erteilen.
Wie die IT-Recht Kanzlei bereits berichtet hat, gilt ab dem 01.02.2017 für viele Online-Händler eine neue Informationspflicht bzgl. der Teilnahme an außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren. Allerdings sind nicht alle Online-Händler hiervon betroffen, so dass ein entsprechender Hinweis unter bestimmten Voraussetzungen eigentlich nicht erforderlich ist. Die IT-Recht Kanzlei erläutert in dem nachfolgenden Beitrag jedoch, warum es auch in solchen Fällen, in denen eine gesetzliche Verpflichtung hierzu nicht besteht, zweckmäßig ist, einen entsprechenden Hinweis freiwillig zu erteilen.
Welche rechtlichen und praktischen Konsequenzen folgen für Händler aus der Teilnahme an der Alternativen Streitbeilegung?
Seit letztem Jahr können Verbraucher und Shop-Betreiber ihre Streitigkeiten über die Plattform der Online-Streitbeilegung (sogenannte OS-Plattform) ausfechten. Doch der Weg zu einer erfolgreichen Streitschlichtung ist von zahlreichen Fragezeichen gesäumt: Wie und wo kann ich mich als Online-Händler für die Alternative Streitschlichtung anmelden? Muss ich die Beschwerde eines Verbrauchers annehmen? Kann ich den Verbraucher eigentlich neben der Streitschlichtung verklagen? Der folgende Beitrag der IT-Recht Kanzlei versucht auf all diese Fragen – und weitere – eine Antwort zu geben und auf diese Weise den Weg der Alternativen Streitschlichtung für Shop-Betreiber zu ebnen.
Seit letztem Jahr können Verbraucher und Shop-Betreiber ihre Streitigkeiten über die Plattform der Online-Streitbeilegung (sogenannte OS-Plattform) ausfechten. Doch der Weg zu einer erfolgreichen Streitschlichtung ist von zahlreichen Fragezeichen gesäumt: Wie und wo kann ich mich als Online-Händler für die Alternative Streitschlichtung anmelden? Muss ich die Beschwerde eines Verbrauchers annehmen? Kann ich den Verbraucher eigentlich neben der Streitschlichtung verklagen? Der folgende Beitrag der IT-Recht Kanzlei versucht auf all diese Fragen – und weitere – eine Antwort zu geben und auf diese Weise den Weg der Alternativen Streitschlichtung für Shop-Betreiber zu ebnen.
OS-Plattform: Sollten Händler sich zur Alternativen Streitbeilegung verpflichten?
Seit Februar 2016 ist die Plattform der Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) online. Kernstück der OS-Plattform bildet das Online-Beschwerdeformular, über das insbesondere Verbraucher Beschwerden über Händler einreichen können. Nach der deutschen Rechtslage steht es Online-Händlern grundsätzlich frei, sich auf die Alternative Streitbeilegung einzulassen. Sie können sich jedoch vertragsrechtlich oder satzungsrechtlich dazu verpflichten. Doch wie sinnvoll ist es aus Händlersicht, sich zu einer Streitschlichtung über die OS-Plattform zu verpflichten? Im folgenden Beitrag stellt die IT-Recht Kanzlei nicht nur die augenfälligen Vorteile, sondern auch die Nachteile der Alternativen Streitbeilegung aus Händlersicht auf den Prüfstand.
Seit Februar 2016 ist die Plattform der Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) online. Kernstück der OS-Plattform bildet das Online-Beschwerdeformular, über das insbesondere Verbraucher Beschwerden über Händler einreichen können. Nach der deutschen Rechtslage steht es Online-Händlern grundsätzlich frei, sich auf die Alternative Streitbeilegung einzulassen. Sie können sich jedoch vertragsrechtlich oder satzungsrechtlich dazu verpflichten. Doch wie sinnvoll ist es aus Händlersicht, sich zu einer Streitschlichtung über die OS-Plattform zu verpflichten? Im folgenden Beitrag stellt die IT-Recht Kanzlei nicht nur die augenfälligen Vorteile, sondern auch die Nachteile der Alternativen Streitbeilegung aus Händlersicht auf den Prüfstand.
Gesetzgeberische Irrfahrt: die Verfehlung der für alle Händler ab dem 01.02.2017 geltenden Informationspflicht nach Streitentstehung mit Verbraucher
Zum 01.04.2016 ist in Deutschland das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) in Kraft getreten, das grundsätzliche Vorgaben über die Organisation privater und behördlicher Schlichtungsstellen und die Abläufe von außergerichtlichen Schlichtungsverfahren zwischen Verbrauchern und Unternehmern enthält. Für letztere etabliert der Rechtsakt allerdings auch ab dem 01.02.2017 neue Informationspflichten in Form einer allgemeinen Hinweispflicht einerseits und einem besonderen Mitteilungszwang nach Entstehen einer Streitigkeit andererseits. Vor allem bei der Fassung der nachvertraglichen Informationspflicht hat der deutsche Gesetzgeber jedoch einmal mehr die Grenzen des Zumutbaren überschritten und eine weitgehend sinnbefreite Regelung geschaffen, deren immenser Auslegungsspielraum Händler zukünftig erhebliche Rechtsrisiken aufbürden wird.
Zum 01.04.2016 ist in Deutschland das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) in Kraft getreten, das grundsätzliche Vorgaben über die Organisation privater und behördlicher Schlichtungsstellen und die Abläufe von außergerichtlichen Schlichtungsverfahren zwischen Verbrauchern und Unternehmern enthält. Für letztere etabliert der Rechtsakt allerdings auch ab dem 01.02.2017 neue Informationspflichten in Form einer allgemeinen Hinweispflicht einerseits und einem besonderen Mitteilungszwang nach Entstehen einer Streitigkeit andererseits. Vor allem bei der Fassung der nachvertraglichen Informationspflicht hat der deutsche Gesetzgeber jedoch einmal mehr die Grenzen des Zumutbaren überschritten und eine weitgehend sinnbefreite Regelung geschaffen, deren immenser Auslegungsspielraum Händler zukünftig erhebliche Rechtsrisiken aufbürden wird.
Alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen - ab dem 01.02. 2017 schon wieder neue Informationspflichten für Händler
Im Januar 2016 mussten Online-Händler das erste Mal zittern. Die ODR-Verordnung trat in Kraft und sorgte für neue Informationspflichten im E-Commerce. Nachdem die Shop-Betreiber diese erste Hürde genommen hatten, wurden sie im April 2016 erneut in die Pflicht genommen. Doch ein Ende der Informationspflichten ist noch nicht in Sicht! Ab Februar 2017 kommt auf Online-Händler eine weitere Informationspflicht zu. Wie Sie diese erfüllen können, erfahren Sie im aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.
Im Januar 2016 mussten Online-Händler das erste Mal zittern. Die ODR-Verordnung trat in Kraft und sorgte für neue Informationspflichten im E-Commerce. Nachdem die Shop-Betreiber diese erste Hürde genommen hatten, wurden sie im April 2016 erneut in die Pflicht genommen. Doch ein Ende der Informationspflichten ist noch nicht in Sicht! Ab Februar 2017 kommt auf Online-Händler eine weitere Informationspflicht zu. Wie Sie diese erfüllen können, erfahren Sie im aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.
OS-Plattform „reloaded“: Nach OLG München muss Hinweis auf die OS-Plattform einen klickbaren Link enthalten
Seit dem 09.01.2016 müssen Unternehmer, die mit Verbrauchern entgeltliche Verträge über Waren oder Dienstleistungen schließen, über die sog. „OS-Plattform“ zur Onlinestreitschlichtung informieren. Nach der Ansicht des OLG München ist dabei zwingend ein klickbarer Link, der zur OS-Plattform führt, zu verwenden. Dies schafft insbesondere auf Plattformen eine weitere Abmahngefahr.
Seit dem 09.01.2016 müssen Unternehmer, die mit Verbrauchern entgeltliche Verträge über Waren oder Dienstleistungen schließen, über die sog. „OS-Plattform“ zur Onlinestreitschlichtung informieren. Nach der Ansicht des OLG München ist dabei zwingend ein klickbarer Link, der zur OS-Plattform führt, zu verwenden. Dies schafft insbesondere auf Plattformen eine weitere Abmahngefahr.
Alternative Streitbeilegung: Neue Informationspflichten für Online Händler ab 1. Februar 2017
ODR-Verordnung, OS-Plattform, Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Die Europäische Kommission und der deutsche Gesetzgeber haben mit Einführung der Alternativen Streitbeilegung im Jahr 2016 für reichlich Trubel im E-Commerce gesorgt. Doch auch im nächsten Jahr wird die Alternative Streitbeilegung Shop-Betreiber weiterhin bei Laune halten. Auf welche Neuerungen sich Händler bereits im Februar 2017 einstellen müssen, erfahren Sie in den nachfolgenden Frequently Asked Questions (FAQ).
ODR-Verordnung, OS-Plattform, Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Die Europäische Kommission und der deutsche Gesetzgeber haben mit Einführung der Alternativen Streitbeilegung im Jahr 2016 für reichlich Trubel im E-Commerce gesorgt. Doch auch im nächsten Jahr wird die Alternative Streitbeilegung Shop-Betreiber weiterhin bei Laune halten. Auf welche Neuerungen sich Händler bereits im Februar 2017 einstellen müssen, erfahren Sie in den nachfolgenden Frequently Asked Questions (FAQ).
Chronik Streitschlichtung: Alternative Streitbeilegung, Informationspflichten und Abmahnungen
Viele Anfragen, die die IT-Recht Kanzlei in den letzten Monaten erreicht haben, drehten sich rund um das Thema Streitschlichtung. In zahlreichen Beiträgen haben wir daher das Thema aufgegriffen, um die drängendsten Fragen von Shop-Betreibern zu beantworten. Für viel Verwirrung hat beispielsweise die neue Online-Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform) gesorgt, die schon vor Freischaltung der Plattform für Abmahnungen sorgte. Aber auch das Verhältnis zwischen Europäischem Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) und der OS-Plattform hat einige Händler beschäftigt. Wer sich angesichts der vielfältigen Beiträge zu diesem Thema einen Überblick verschaffen oder seinen bisherigen Wissenstand „updaten“ möchte, findet in dieser Gesamtschau eine Zusammenstellung der wesentlichen Informationen zum Thema Streitschlichtung.
Viele Anfragen, die die IT-Recht Kanzlei in den letzten Monaten erreicht haben, drehten sich rund um das Thema Streitschlichtung. In zahlreichen Beiträgen haben wir daher das Thema aufgegriffen, um die drängendsten Fragen von Shop-Betreibern zu beantworten. Für viel Verwirrung hat beispielsweise die neue Online-Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform) gesorgt, die schon vor Freischaltung der Plattform für Abmahnungen sorgte. Aber auch das Verhältnis zwischen Europäischem Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) und der OS-Plattform hat einige Händler beschäftigt. Wer sich angesichts der vielfältigen Beiträge zu diesem Thema einen Überblick verschaffen oder seinen bisherigen Wissenstand „updaten“ möchte, findet in dieser Gesamtschau eine Zusammenstellung der wesentlichen Informationen zum Thema Streitschlichtung.
Außergerichtliche Streitbeilegung: Welche Rolle spielt das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland in Zeiten der OS-Plattform?
Vor lauter Aufregung über die Freischaltung der von der Europäischen Kommission geschaffene Online-Plattform zur Streitbeilegung (kurz: „OS-Plattform“), sind die anderen Onlineinformationsseiten zur außergerichtlichen Streitbeilegung in den Hintergrund gerückt. Die IT-Recht-Kanzlei hat nun eine Beschwerde des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) Deutschland erreicht. Was es mit dieser Beschwerde auf sich hat und welche Rolle das EVZ Deutschland in Zeiten der OS-Plattform spielt, soll der folgende Beitrag klären.
Vor lauter Aufregung über die Freischaltung der von der Europäischen Kommission geschaffene Online-Plattform zur Streitbeilegung (kurz: „OS-Plattform“), sind die anderen Onlineinformationsseiten zur außergerichtlichen Streitbeilegung in den Hintergrund gerückt. Die IT-Recht-Kanzlei hat nun eine Beschwerde des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) Deutschland erreicht. Was es mit dieser Beschwerde auf sich hat und welche Rolle das EVZ Deutschland in Zeiten der OS-Plattform spielt, soll der folgende Beitrag klären.
Wettbewerbsverstoß durch fehlenden Link auf Plattform zur Online-Streitbeilegung
Anfang des Jahres 2016 zitterten viele Online-Händler vor einer neuen EU-Verordnung: Sie sollten von nun an in ihrem Webshop auf eine Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung hinweisen und unmittelbar darauf verlinken, wobei es die Online-Plattform zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gab. Die Frage stand im Raum: Wie sollte das gehen? Und welche Folgen drohen demjenigen, der sich falsch verhält? Nun gibt es erste Urteile hierzu. Die IT-Recht Kanzlei stellt sie vor und erläutert sie.
Anfang des Jahres 2016 zitterten viele Online-Händler vor einer neuen EU-Verordnung: Sie sollten von nun an in ihrem Webshop auf eine Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung hinweisen und unmittelbar darauf verlinken, wobei es die Online-Plattform zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gab. Die Frage stand im Raum: Wie sollte das gehen? Und welche Folgen drohen demjenigen, der sich falsch verhält? Nun gibt es erste Urteile hierzu. Die IT-Recht Kanzlei stellt sie vor und erläutert sie.
Alternative Streitbeilegung: Welche Informationspflichten noch auf Shop-Betreiber zukommen
Seit dem 9. Januar 2016 müssen Online-Händler auf die von der Europäischen Kommission geschaffene Online-Plattform zur Streitbeilegung (kurz: „OS-Plattform“) in bestimmter Weise verlinken. Doch damit haben Shop-Betreiber noch längst nicht alle Hürden in Sachen Alternative Schlichtung genommen. Welche Informationspflichten wann noch auf Händler zukommen, erfahren Sie im Folgenden.
Seit dem 9. Januar 2016 müssen Online-Händler auf die von der Europäischen Kommission geschaffene Online-Plattform zur Streitbeilegung (kurz: „OS-Plattform“) in bestimmter Weise verlinken. Doch damit haben Shop-Betreiber noch längst nicht alle Hürden in Sachen Alternative Schlichtung genommen. Welche Informationspflichten wann noch auf Händler zukommen, erfahren Sie im Folgenden.
Link zur OS-Plattform muss (in seltenen Fällen) auch im Rahmen von Emails genannt werden
Seit Inkrafttreten der neuen Informationspflicht am 09.01.2016, den Link zur OS-Plattform an leicht zugänglicher Stelle auf Webseiten zu veröffentlichen, erreichen uns immer wieder Anfragen, ob der Link zur OS-Plattform auch im Rahmen von Emails zu nennen ist.
Seit Inkrafttreten der neuen Informationspflicht am 09.01.2016, den Link zur OS-Plattform an leicht zugänglicher Stelle auf Webseiten zu veröffentlichen, erreichen uns immer wieder Anfragen, ob der Link zur OS-Plattform auch im Rahmen von Emails zu nennen ist.
Es ist soweit – erste Serienabmahnung wegen fehlender Verlinkung zur „OS-Plattform“ / ODR – Abmahnung durch den IDO Verband
Seit 09.01.2016 besteht für Onlinehändler eine neue Informationspflicht. Diese müssen dem Verbraucher einen leicht zugänglichen Link zur sog. „OS-Plattform“, die eine Online-Streitschlichtung zwischen Verbraucher und Unternehmer ermöglichen soll, zur Verfügung stellen. Dieser Tage setzt sich die Abmahnmaschinerie in Bewegung, und wird leider viele Opfer finden…
Seit 09.01.2016 besteht für Onlinehändler eine neue Informationspflicht. Diese müssen dem Verbraucher einen leicht zugänglichen Link zur sog. „OS-Plattform“, die eine Online-Streitschlichtung zwischen Verbraucher und Unternehmer ermöglichen soll, zur Verfügung stellen. Dieser Tage setzt sich die Abmahnmaschinerie in Bewegung, und wird leider viele Opfer finden…
Fehlende Information zur OS-Plattform: Erste einstweilige Verfügung!
Wie die IT-Recht Kanzlei schon mehrfach berichtet hat, müssen Online-Händler seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken und ihre Email-Adresse zur Verfügung stellen. Ein fehlender Hinweis auf die OS-Plattform kann einen Wettbewerbsverstoß begründen und entsprechend gerichtlich verfolgt werden. Dies musste nun offenbar bereits ein Online-Händler erfahren, der - wie im Internet berichtet wird - eine entsprechende einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum (Az. I-14 O 21/16) kassierte.
Wie die IT-Recht Kanzlei schon mehrfach berichtet hat, müssen Online-Händler seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken und ihre Email-Adresse zur Verfügung stellen. Ein fehlender Hinweis auf die OS-Plattform kann einen Wettbewerbsverstoß begründen und entsprechend gerichtlich verfolgt werden. Dies musste nun offenbar bereits ein Online-Händler erfahren, der - wie im Internet berichtet wird - eine entsprechende einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum (Az. I-14 O 21/16) kassierte.
Alternative Streitbeilegung: Wie sollten Händler auf Beschwerden über die OS-Plattform reagieren?
Seit dem 15. Februar 2016 ist die von der Europäischen Kommission geschaffene Online-Plattform zur Streitbeilegung (kurz: „OS-Plattform“) für Verbraucher und Unternehmer freigeschaltet. Diese können über das Portal Beschwerden über den jeweils anderen einreichen. Doch wie reagiert man als Shop-Betreiber eigentlich richtig, wenn man eine Beschwerde erhält?
Seit dem 15. Februar 2016 ist die von der Europäischen Kommission geschaffene Online-Plattform zur Streitbeilegung (kurz: „OS-Plattform“) für Verbraucher und Unternehmer freigeschaltet. Diese können über das Portal Beschwerden über den jeweils anderen einreichen. Doch wie reagiert man als Shop-Betreiber eigentlich richtig, wenn man eine Beschwerde erhält?
Linksetzung zur OS-Plattform auch bei ausländischen Onlinepräsenzen erforderlich – kostenlose fremdsprachige Mustertexte der IT-Recht Kanzlei
Seite heute ist die neue Online-Plattform zur Streitbeilegung (kurz: „OS-Plattform“) der Europäischen Kommission in Betrieb. Onlinehändler müssen in leicht zugänglicher Weise Verbrauchern den Link zu dieser Plattform im Rahmen ihrer Onlinepräsenz zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt europaweit. Defizite bestehen hierbei insbesondere noch im Rahmen ausländischer Verkaufsauftritte. Die IT-Recht Kanzlei stellt kostenfreie Mustertexte zur Verfügung.
Seite heute ist die neue Online-Plattform zur Streitbeilegung (kurz: „OS-Plattform“) der Europäischen Kommission in Betrieb. Onlinehändler müssen in leicht zugänglicher Weise Verbrauchern den Link zu dieser Plattform im Rahmen ihrer Onlinepräsenz zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt europaweit. Defizite bestehen hierbei insbesondere noch im Rahmen ausländischer Verkaufsauftritte. Die IT-Recht Kanzlei stellt kostenfreie Mustertexte zur Verfügung.
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- Richtige Verlinkung der Online-Streitbeilegungsplattform
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