Reminder Streitbeilegung: Mitarbeiterzahl überprüfen

Reminder Streitbeilegung: Mitarbeiterzahl überprüfen
2 min
Beitrag vom: 12.12.2017

Wir erinnern uns: Seit 01.02.2017 gilt es die neuen Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung zu erfüllen. Dieses Thema hat 2017 viel Raum eingenommen. Und das, nachdem ja bereits 2016 die Infopflichten zur OS-Plattform Thema waren. Schuld für die Infopflichten 2017 war das „Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen“ – kurz VSBG. Nach §§ 36 und 37 VSBG treffen Unternehmer neue Informationspflichten in Bezug auf die Bereitschaft bzw. Verpflichtung zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

Konkreter: Onlinehändler müssen seit dem 01.02.2017 nach § 36 VSBG sowohl in ihren AGB als auch an leicht zugänglicher Stelle auf ihren Webseiten in klarer und verständlicher Weise die Verbraucher informieren inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Weitere Informationen in dem Zusammenhang siehe hier.

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Ausnahme: Mitarbeiteranzahl entscheidend

Worauf nun zum Jahreswechsel gesondert hingewiesen werden soll - es gibt Ausnahmen von der oben dargestellten Informationspflicht:

Denn Unternehmer, die am 31.12. des vergangenen Jahres (Achtung: jährliche Neubewertung erforderlich!) nicht mehr als 10 Personen beschäftigt haben (es ist alleine die Kopfzahl der Beschäftigten unabhängig von ihren Arbeitszeitanteilen maßgeblich), sind von der allgemeinen Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgenommen.

Diese „Kleinunternehmer“ müssen dem Verbraucher also nicht mitteilen, inwieweit sie bereit sind oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, vgl. § 36 Abs. 3 VSBG).

Hinweis: Unabhängig von der Mitarbeiteranzahl rät die IT-Recht Kanzlei aber jedem Online-Händler, einen entsprechenden Hinweis freiwillig zu erteilen. Dies haben wir hier erläutert.

Achtung: Die Ausnahme gilt jedoch nicht für die spezielle Informationspflicht des § 36 Abs. 1 Nr.2 VSBG, wenn der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet ist. Hierüber haben dann auch „Kleinunternehmer“ zu informieren. Dies sollte aber in den seltensten Fällen der Fall sein. Im Zweifel lassen Sie sich hierzu anwaltlich beraten.

Viele weitere Infos zum Thema finden Sie in diesem ausführlichen Beitrag.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © nerthuz - Fotolia.com

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