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Link zur OS-Plattform muss (in seltenen Fällen) auch im Rahmen von Emails genannt werden

10.03.2016, 16:32 Uhr | Lesezeit: 2 min
Link zur OS-Plattform muss (in seltenen Fällen) auch im Rahmen von Emails genannt werden

Seit Inkrafttreten der neuen Informationspflicht am 09.01.2016, den Link zur OS-Plattform an leicht zugänglicher Stelle auf Webseiten zu veröffentlichen, erreichen uns immer wieder Anfragen, ob der Link zur OS-Plattform auch im Rahmen von Emails zu nennen ist.

Grundsätzlich ist dies nicht der Fall, da Art. 14 Abs. 1 der VO 524/2013 ("ODR-Verordnung") eine Pflicht zur Angabe des Links nur für Webseiten vorsieht. Allerdings sieht Art. 14 Abs. 2 der VO 524/2013 Folgendes vor:

Sie (Anmerkung: die Unternehmer) stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein.

Zwar gilt die Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 der VO 524/2013 ausdrücklich nur für solche Unternehmer, die "sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen". Ein Anschluss an eine deutsche AS-Stelle dürfte vor dem 01.04.2016 jedoch gar nicht möglich sein, da sich die AS-Stellen in Deutschland erst auf Grundlage des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bilden werden, welches frühestens zum 01.04.2016 in Kraft treten wird.

Dennoch erscheint nur schwer nachvollziehbar, warum die in Art. 14 Abs. 2 der VO 524/2013 genannte "Verlinkungspflicht" zur OS-Plattform (auch) in Angebots-Emails nur dann gelten soll, wenn der Unternehmer sich einer AS-Stelle angeschlossen hat. Es geht hier u.E. im Kern um dieselbe Pflicht wie auch in Absatz 1 des Artikels. Die OS-Plattform steht dem Verbraucher auch dann offen, wenn sich "sein" Unternehmer nicht einer AS-Stelle angeschlossen hat. Darum ist er unabhängig davon über den Link zur OS-Plattform zu informieren.

Wir raten daher im Interesse des sichersten Weges dazu, den Link zur OS-Plattform auch in (solche) Emails aufzunehmen, in denen Angebote an Verbraucher unterbreitet werden.

Der Hinweis könnte dann wie folgt lauten:

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr

Dies betrifft insbesondere Unternehmer, die gar keinen klassischen Onlineshop betreiben, sondern ihre Waren im Wege "individueller" Kommunikation (also z.B. durch Angebote per Email) vertreiben. Ferner sind auch Unternehmer betroffen, die auf Kundenanfragen reagieren und dem Kunden dann ein Angebot per Email übersenden.

Nicht betroffen sind dagegen Emails, die der bloßen Kommunikation vor oder nach Vertragsschluss dienen und kein Angebot beinhalten (z.B. Versandbestätigung oder Emails zur Abwicklung eines Gewährleistungsfalls).

Derzeit werden im Internet einige Beiträge veröffentlicht, die betonen, dass in keinem Fall der Link zur OS-Plattform in Emails zu nennen ist. Dies halten wir für bedenklich.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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