Markenrechtsstreitigkeiten
Kein schwerer Stand: Die Nennung einer Marke in einem Lageplan ist keine Verletzung
Hier mal wieder ein Beispiel für den Lehrsatz: Nicht jede Markennennung ist eine (unberechtigte) Markennutzung. Die Eintragung einer Marke schützt nicht vor jeder Nutzung derselben durch andere. Wenn sie nur als Orientierungshilfe ohne werbenden Bezug zu besonderen Waren oder Dienstleistungen genutzt wird, löst das noch keinen Unterlassungsanspruch aus. In diesem Sinne entschied auch das Landgericht Köln in einem Fall, in dem es um die Nennung einer Marke auf einem Lageplan ging (Landgericht Köln, Urteil vom 07.03.2017, Az.: 33 O 116/16)
Hier mal wieder ein Beispiel für den Lehrsatz: Nicht jede Markennennung ist eine (unberechtigte) Markennutzung. Die Eintragung einer Marke schützt nicht vor jeder Nutzung derselben durch andere. Wenn sie nur als Orientierungshilfe ohne werbenden Bezug zu besonderen Waren oder Dienstleistungen genutzt wird, löst das noch keinen Unterlassungsanspruch aus. In diesem Sinne entschied auch das Landgericht Köln in einem Fall, in dem es um die Nennung einer Marke auf einem Lageplan ging (Landgericht Köln, Urteil vom 07.03.2017, Az.: 33 O 116/16)
Kein schwerer Stand: Die Nennung einer Marke in einem Lageplan ist keine Verletzung
Die Eintragung einer Marke schützt nicht vor jeder Nutzung derselben durch andere. Wenn sie nur als Orientierungshilfe ohne werbenden Bezug zu besonderen Waren oder Dienstleistungen genutzt wird, löst das noch keinen Unterlassungsanspruch aus. In diesem Sinne entschied auch das Landgericht Köln in einem Fall, in dem es um die Nennung einer Marke auf einem Lageplan ging (Landgericht Köln, Urteil vom 07.03.2017, Az.: 33 O 116/16)
Die Eintragung einer Marke schützt nicht vor jeder Nutzung derselben durch andere. Wenn sie nur als Orientierungshilfe ohne werbenden Bezug zu besonderen Waren oder Dienstleistungen genutzt wird, löst das noch keinen Unterlassungsanspruch aus. In diesem Sinne entschied auch das Landgericht Köln in einem Fall, in dem es um die Nennung einer Marke auf einem Lageplan ging (Landgericht Köln, Urteil vom 07.03.2017, Az.: 33 O 116/16)
chefkoch.de: Je bekannter eine Marke - desto größer der Schutzumfang
Mit einer aktuellen Entscheidung zeigte das LG München I (Urteil vom 13.12.2016, Az.: 33 O 7174/16), wie sehr eine Marke aufgrund ihrer Bekanntheit Schutz genießt und dass trotz geringer Zeichenähnlichkeit eine unmittelbare Verwechslungsgefahr angenommen werden kann. In dem zu entscheidenden Fall sahen die Richter aufgrund einer intensiven Nutzung des Koch-und Rezept-Potals „Chefkoch“ die Wort-/Bildmarke Chefkoch als unterscheidungskräftig genug an, um die Löschung einer anderen „Chefkoch“-Wort-/Bildmarke zu erwirken.
Mit einer aktuellen Entscheidung zeigte das LG München I (Urteil vom 13.12.2016, Az.: 33 O 7174/16), wie sehr eine Marke aufgrund ihrer Bekanntheit Schutz genießt und dass trotz geringer Zeichenähnlichkeit eine unmittelbare Verwechslungsgefahr angenommen werden kann. In dem zu entscheidenden Fall sahen die Richter aufgrund einer intensiven Nutzung des Koch-und Rezept-Potals „Chefkoch“ die Wort-/Bildmarke Chefkoch als unterscheidungskräftig genug an, um die Löschung einer anderen „Chefkoch“-Wort-/Bildmarke zu erwirken.
Drum prüfe: Angebotsüberwachungspflicht bei Produktbeschreibungen auf Amazon zur Vermeidung von Markenverletzungen
Markenverletzungen auf Amazon - das ist ein weites Feld. Nun hat sich mal wieder der BGH der Thematik angenommen. Diesmal geht es um die Überwachungspflicht von Amazon-Angeboten hinsichtlich der Produktbeschreibung - denn sofern diese einen Markennamen enthält oder eben gerade keinen Markennamen enthält und hier nachträglich Änderungen vorgenommen werden, kann es schnell zu markenrechtsverletzendem Verhalten des anhängenden Mitbewerbers kommen. Zu den Überwachungspflichten solcher Amazon-Angebote hat sich der BGH (BGH, Urteil vom 03.03.2016, Az.: I ZR 140/14) nun geäußert und für Aufklärung gesorgt.
Markenverletzungen auf Amazon - das ist ein weites Feld. Nun hat sich mal wieder der BGH der Thematik angenommen. Diesmal geht es um die Überwachungspflicht von Amazon-Angeboten hinsichtlich der Produktbeschreibung - denn sofern diese einen Markennamen enthält oder eben gerade keinen Markennamen enthält und hier nachträglich Änderungen vorgenommen werden, kann es schnell zu markenrechtsverletzendem Verhalten des anhängenden Mitbewerbers kommen. Zu den Überwachungspflichten solcher Amazon-Angebote hat sich der BGH (BGH, Urteil vom 03.03.2016, Az.: I ZR 140/14) nun geäußert und für Aufklärung gesorgt.
Vergessen? Gibt's nicht! Zum Auskunftsanspruch bei Markenverletzungen
Der Schuldner einer Markenverletzung ist verpflichtet, umfassend Auskunft zu erteilen. Ist er hierzu nicht (mehr) in der Lage, ist es ihm zumutbar, die notwendigen Informationen notfalls durch Nachfrage bei Lieferanten und Abnehmern zu ermitteln.
Der Schuldner einer Markenverletzung ist verpflichtet, umfassend Auskunft zu erteilen. Ist er hierzu nicht (mehr) in der Lage, ist es ihm zumutbar, die notwendigen Informationen notfalls durch Nachfrage bei Lieferanten und Abnehmern zu ermitteln.
OLG Frankfurt am Main: Markenrechtsverletzung durch irreführende Suchergebnisse bei Amazon
In seiner viel beachteten Entscheidung (Urteil vom 11.02.2016, Az: 6 U 16/15) bestätigt das OLG Frankfurt am Main das Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs gegen die Online-Verkaufsplattform Amazon aufgrund einer Markenrechtsverletzung. Das Urteil gilt als markenrechtliche Grundsatzentscheidung im Bereich des Onlinehandels.
In seiner viel beachteten Entscheidung (Urteil vom 11.02.2016, Az: 6 U 16/15) bestätigt das OLG Frankfurt am Main das Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs gegen die Online-Verkaufsplattform Amazon aufgrund einer Markenrechtsverletzung. Das Urteil gilt als markenrechtliche Grundsatzentscheidung im Bereich des Onlinehandels.
Kommt drauf an: Die Geschäftsführerhaftung im Markenrecht
Wer verletzt, der haftet als Täter oder Teilnehmer. Dies gilt natürlich auch für den Geschäftsführer einer GmbH, der neben der Gesellschaft haftbar ist. Doch was, wenn der Geschäftsführer die Markenrechtsverletzung selbst nicht verursacht hat? Schadet Kenntnis? Der Grundsatz, dass der Geschäftsführer für Kennzeichenverletzungen haftet, wenn er von ihnen Kenntnis hat, kann nun auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht mehr aufrecht erhalten werden. Vielmehr haftet der Geschäftsführer der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er an der Markenrechtsverletzung entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er diese aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.11.2015- Az. I-20 U 26/15).
Wer verletzt, der haftet als Täter oder Teilnehmer. Dies gilt natürlich auch für den Geschäftsführer einer GmbH, der neben der Gesellschaft haftbar ist. Doch was, wenn der Geschäftsführer die Markenrechtsverletzung selbst nicht verursacht hat? Schadet Kenntnis? Der Grundsatz, dass der Geschäftsführer für Kennzeichenverletzungen haftet, wenn er von ihnen Kenntnis hat, kann nun auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht mehr aufrecht erhalten werden. Vielmehr haftet der Geschäftsführer der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er an der Markenrechtsverletzung entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er diese aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.11.2015- Az. I-20 U 26/15).
BGH: Markenrechtsverletzung durch Google-Suchmaschinentreffer
Programmiert der Betreiber einer Verkaufsplattform im Internet seine vorhandene interne Suchmaschine so, dass die von den Nutzern eingegebenen Suchanfragen automatisch in einer mit der Marke eines Dritten verwechselbaren Weise in den Quelltext der Internetseite aufgenommen werden, ist er als Täter durch aktives Tun dafür verantwortlich, dass Google aus der im Quelltext aufgefundenen Begriffskombination einen Treffereintrag generiert, der wiederum über einen Link auf die Verkaufsplattform verweist.Mit Urteil vom 15.07.2015 (Az.: I ZR 104/14) zeigte der BGH eindeutig, dass hierin eine rechtswidrige markenmäßige Verwendung zu sehen ist.
Programmiert der Betreiber einer Verkaufsplattform im Internet seine vorhandene interne Suchmaschine so, dass die von den Nutzern eingegebenen Suchanfragen automatisch in einer mit der Marke eines Dritten verwechselbaren Weise in den Quelltext der Internetseite aufgenommen werden, ist er als Täter durch aktives Tun dafür verantwortlich, dass Google aus der im Quelltext aufgefundenen Begriffskombination einen Treffereintrag generiert, der wiederum über einen Link auf die Verkaufsplattform verweist.Mit Urteil vom 15.07.2015 (Az.: I ZR 104/14) zeigte der BGH eindeutig, dass hierin eine rechtswidrige markenmäßige Verwendung zu sehen ist.
Es wird wieder frostig - Markenabmahnungen zum Jahresende
Dieser Beitrag richtet sich an alle Onlinehändler: Zum Jahresende scheinen Markeninhaber besonders motiviert zu sein, Abmahnungen zu verschicken – jedenfalls liegen der IT-Recht Kanzlei zahlreiche markenrechtliche Abmahnungen aus der letzten Zeit vor.
Dieser Beitrag richtet sich an alle Onlinehändler: Zum Jahresende scheinen Markeninhaber besonders motiviert zu sein, Abmahnungen zu verschicken – jedenfalls liegen der IT-Recht Kanzlei zahlreiche markenrechtliche Abmahnungen aus der letzten Zeit vor.
Her mit den Daten - Banküberfall: Zur Auskunftspflicht der Bank über Kontoinhaber bei Markenverletzung
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Bankinstitut eine Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers nicht unter Hinweis auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt worden ist.
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Bankinstitut eine Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers nicht unter Hinweis auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt worden ist.
Amazon unhurt: Amazon verletzt keine fremden Marken bei Anzeige von Mitbewerber-Suchergebnissen
Da schau her: Mit Urteil vom 02.06.2015 (Az.: 91 O 47/15) hat das Landgericht Berlin entschieden, dass Amazon keine fremden Marken verletzt, wenn ein Suchergebnis auch Mitbewerber-Produkte anzeigt.
Da schau her: Mit Urteil vom 02.06.2015 (Az.: 91 O 47/15) hat das Landgericht Berlin entschieden, dass Amazon keine fremden Marken verletzt, wenn ein Suchergebnis auch Mitbewerber-Produkte anzeigt.
Die Amazonfalle: Haftung von Onlinehändlern für markenrechtliche Verstöße auch bei Dranhängen
Amazon ist ein rechtliches Endlosthema für Onlinehändler - auch und gerade im Markenrecht: Nach Rechtsansicht des LG Berlin können Onlinehändler, die ihre Waren auf einer Online-Handelsplattform im geschäftlichen Verkehr anbieten für eine Markenrechtsverletzung der Online-Handelsplattform persönlich als Störer abgemahnt werden, selbst wenn sie sich nur an ein bereits bestehendes Angebot des Erstanbieters anhängen. Das Berliner Gericht begründet seine Rechtsansicht nicht zuletzt damit, dass es für eine Onlinehändler mit einfachen Mitteln auffindbar ist, ob eine Wortmarke markenrechtlichen Schutz genießt, vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 10.02.2015 - Az.: 15 O 221/14.
Amazon ist ein rechtliches Endlosthema für Onlinehändler - auch und gerade im Markenrecht: Nach Rechtsansicht des LG Berlin können Onlinehändler, die ihre Waren auf einer Online-Handelsplattform im geschäftlichen Verkehr anbieten für eine Markenrechtsverletzung der Online-Handelsplattform persönlich als Störer abgemahnt werden, selbst wenn sie sich nur an ein bereits bestehendes Angebot des Erstanbieters anhängen. Das Berliner Gericht begründet seine Rechtsansicht nicht zuletzt damit, dass es für eine Onlinehändler mit einfachen Mitteln auffindbar ist, ob eine Wortmarke markenrechtlichen Schutz genießt, vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 10.02.2015 - Az.: 15 O 221/14.
Nicht ohne meine Bilder: Markenverletzung wenn Edles schmuddelig beworben wird
Wirbt ein Online-Shop für Markenprodukte mit selbst gestalteten Bildern, obwohl der Markenrechtsinhaber eigenes Werbematerial an autorisierte Partner ausgibt und suggeriert er damit dem Verbraucher, Teil dieses selektiven Vertriebssystems zu sein, rechtfertigt dies einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch. Dies gilt umso mehr, sofern das Produkt des Rechtsinhabers eine gewisse Imagewirkung hat und die individuellen Werbekreationen diesem diametral entgegenstehen, vgl. LG Hamburg, Urteil vom 08.01.2015, Az. 315 O 339/13. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung!
Wirbt ein Online-Shop für Markenprodukte mit selbst gestalteten Bildern, obwohl der Markenrechtsinhaber eigenes Werbematerial an autorisierte Partner ausgibt und suggeriert er damit dem Verbraucher, Teil dieses selektiven Vertriebssystems zu sein, rechtfertigt dies einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch. Dies gilt umso mehr, sofern das Produkt des Rechtsinhabers eine gewisse Imagewirkung hat und die individuellen Werbekreationen diesem diametral entgegenstehen, vgl. LG Hamburg, Urteil vom 08.01.2015, Az. 315 O 339/13. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung!
Nutzt du schon oder nennst du nur? Der feine Unterschied bei Markenverletzungen
Bei der Nutzung einer fremden Marke ist immer dann Vorsicht geboten, wenn diese dazu genutzt wird den eigenen Absatz anzukurbeln. Dreh- und Angelpunkt der Problematik ist dann, ob eine markenmäßige Verwendung und damit eine Kennzeichenverletzung vorliegt. Von einer Markenrechtsverletzung ist dabei nicht auszugehen, wenn der Verkehr die Verwendung der Marke lediglich als rein beschreibenden Hinweis wahrnimmt, dem keinerlei Herkunftsfunktion beigemessen wird. Wie diese entscheidende Voraussetzung in der Praxis gehandhabt wird, kann anhand des erst kürzlich durch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ergangenen Urteils vom 10. Juli 2014 (Az.: 6 U 98/13), welches sich mit der Bezeichnung eines Telefontarifs als „Allnet Flat“ auseinandersetzte, anschaulich demonstriert werden.
Bei der Nutzung einer fremden Marke ist immer dann Vorsicht geboten, wenn diese dazu genutzt wird den eigenen Absatz anzukurbeln. Dreh- und Angelpunkt der Problematik ist dann, ob eine markenmäßige Verwendung und damit eine Kennzeichenverletzung vorliegt. Von einer Markenrechtsverletzung ist dabei nicht auszugehen, wenn der Verkehr die Verwendung der Marke lediglich als rein beschreibenden Hinweis wahrnimmt, dem keinerlei Herkunftsfunktion beigemessen wird. Wie diese entscheidende Voraussetzung in der Praxis gehandhabt wird, kann anhand des erst kürzlich durch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ergangenen Urteils vom 10. Juli 2014 (Az.: 6 U 98/13), welches sich mit der Bezeichnung eines Telefontarifs als „Allnet Flat“ auseinandersetzte, anschaulich demonstriert werden.
So sehen Sieger aus: DFB obsiegt im Markenstreit mit REAL
Das Landgericht München I hat mit heute verkündetem Urteil eine einstweilige Verfügung bestätigt, mit welcher einer deutschen Einzelhandelskette die Verwendung bestimmter Zeichen verboten wurde, die Ähnlichkeit mit dem Verbandslogo des Deutschen Fußballbundes e. V. (DFB) aufwiesen.
Das Landgericht München I hat mit heute verkündetem Urteil eine einstweilige Verfügung bestätigt, mit welcher einer deutschen Einzelhandelskette die Verwendung bestimmter Zeichen verboten wurde, die Ähnlichkeit mit dem Verbandslogo des Deutschen Fußballbundes e. V. (DFB) aufwiesen.
Wehret den Anfängen - Untätigkeit kann zu Verfall einer Marke führen
§ 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sieht vor, dass eine Marke, die infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit Ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist, gelöscht werden kann. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. März 2014 (Az.: C-409/12) hierzu nun entschieden, dass es auch als Untätigkeit im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wenn der Markeninhaber es unterlässt die Verkäufer dazu anzuregen, die Marke in höherem Maße zu benutzen.
§ 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sieht vor, dass eine Marke, die infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit Ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist, gelöscht werden kann. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. März 2014 (Az.: C-409/12) hierzu nun entschieden, dass es auch als Untätigkeit im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wenn der Markeninhaber es unterlässt die Verkäufer dazu anzuregen, die Marke in höherem Maße zu benutzen.
„Claim Your Right“ - Zur wettbewerbsrechtlichen Relevanz des Trademark – Zusatzes
Eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung kann auch bei deutschen Verbrauchern sowohl bei dem Zusatz ® , das für „registered trademark“ steht, als auch bei der Verwendung eines TM-Symbols, das (noch) nicht eingetragene Marken kennzeichnet, gegeben sein. Das KG Berlin lehnte dabei in seinem Beschluss vom 31. Mai 2013 (Az.: 5 W 114/13), dass bei dem verwendeten TM-Zusatz bei dem Slogan „Claim Your Right™“ eine Irreführung ab, da in diesem Fall eine Markeneintragung tatsächlich beantragt war.
Eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung kann auch bei deutschen Verbrauchern sowohl bei dem Zusatz ® , das für „registered trademark“ steht, als auch bei der Verwendung eines TM-Symbols, das (noch) nicht eingetragene Marken kennzeichnet, gegeben sein. Das KG Berlin lehnte dabei in seinem Beschluss vom 31. Mai 2013 (Az.: 5 W 114/13), dass bei dem verwendeten TM-Zusatz bei dem Slogan „Claim Your Right™“ eine Irreführung ab, da in diesem Fall eine Markeneintragung tatsächlich beantragt war.
Hart gerockt: BGH entscheidet über Verletzung der Hard Rock Cafe-Marke
Das "Hard Rock Cafe Heidelberg" kann unter dieser Bezeichnung weiter betrieben werden, es dürfen dort aber keine mit dem international bekannten "Hard-Rock-Cafe-Logo" gekennzeichneten Artikel mehr verkauft werden. Das hat der u.a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.
Das "Hard Rock Cafe Heidelberg" kann unter dieser Bezeichnung weiter betrieben werden, es dürfen dort aber keine mit dem international bekannten "Hard-Rock-Cafe-Logo" gekennzeichneten Artikel mehr verkauft werden. Das hat der u.a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.
Marke vs. Unternehmenskennzeichen- kein Markenschutz bei firmenmäßigem Gebrauch des Zeichens
Dem Inhaber einer Gemeinschaftsmarke stehen gegen eine unberechtigte Nutzung seiner Marke durch Dritte umfassende Unterlassungsansprüche zu. Doch wie weit reicht der Markenschutz im Falle einer Nutzung Dritter als reine Unternehmensbezeichnung? Der EuGH und der BGH hatten darüber zu befinden, ab wann eine Unternehmensbezeichnung auch eine markenmäßige Nutzung darstellt und entsprechende Abwehransprüche aus der (Gemeinschafts-)Marke nach sich zieht. Ausgangspunkt war dabei, dass der reine firmenmäßige Gebrauch keine Markennutzung darstellt. (EuGH, Urteil v. 11.09.2007, Céline, Az.: C-17/06, BGH, Urteil v. 13.09.2007, Az.: I ZR 33/05, BGH, Urteil v. 12.05.2011, Az.: I ZR 20/10)
Dem Inhaber einer Gemeinschaftsmarke stehen gegen eine unberechtigte Nutzung seiner Marke durch Dritte umfassende Unterlassungsansprüche zu. Doch wie weit reicht der Markenschutz im Falle einer Nutzung Dritter als reine Unternehmensbezeichnung? Der EuGH und der BGH hatten darüber zu befinden, ab wann eine Unternehmensbezeichnung auch eine markenmäßige Nutzung darstellt und entsprechende Abwehransprüche aus der (Gemeinschafts-)Marke nach sich zieht. Ausgangspunkt war dabei, dass der reine firmenmäßige Gebrauch keine Markennutzung darstellt. (EuGH, Urteil v. 11.09.2007, Céline, Az.: C-17/06, BGH, Urteil v. 13.09.2007, Az.: I ZR 33/05, BGH, Urteil v. 12.05.2011, Az.: I ZR 20/10)
Stubbi vs. Steinie - Keine Markenverletzung bei beschreibender Nutzung einer Marke
In seiner Entscheidung vom 20.12.2012 (Az.: 6 W 615/12) lehnte das Oberlandesgericht Koblenz eine Markenrechtsverletzung bei der Werbung einer ortsansässigen Brauerei mit dem geschützten Begriff „STUBBI“ mit der Begründung ab, dass es sich dabei zumindest im Großraum Koblenz um eine nach dem Markengesetz erlaubte beschreibende Nutzung handele.
In seiner Entscheidung vom 20.12.2012 (Az.: 6 W 615/12) lehnte das Oberlandesgericht Koblenz eine Markenrechtsverletzung bei der Werbung einer ortsansässigen Brauerei mit dem geschützten Begriff „STUBBI“ mit der Begründung ab, dass es sich dabei zumindest im Großraum Koblenz um eine nach dem Markengesetz erlaubte beschreibende Nutzung handele.
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