OLG Frankfurt a.M. zur Irreführung über fehlende Markenlizenz bei Produkten
Das geltende Markenrecht verbietet weitestgehend die markenmäßige Verwendung von geschützten Kennzeichen ohne ausdrückliche Erlaubnis des Markeninhabers. Werden Produkte unerlaubt und ohne Lizenz unter Verwendung fremder Marken vertrieben, ist die Verkehrsfähigkeit beschränkt. Über eine vermeintliche Irreführung mangels Hinweises auf eine fehlende Markenlizenz eines Produkts hatte jüngst das OLG Frankfurt a.M. zu entscheiden und musste dabei der Besonderheit Rechnung tragen, dass der Anbieter in der Produktbeschreibung aktiv eine Vertragsbeziehung zum Markeninhaber verneinte.