AGB-Bestätigungstexte im Online-Shop – Vorsicht bei der Wortwahl!
In vielen Online-Shops finden sich im Bestellablauf Bestätigungstexte wie „Ich habe die AGB gelesen und zur Kenntnis genommen“ oder „Hiermit bestätige ich, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben und akzeptiere diese“. Häufig finden sich solche Texte im Zusammenhang mit einer Checkbox, die vom Kunden per Mausklick aktiviert werden muss, damit er den Bestellprozess fortsetzen kann. Was zunächst wie eine sinnvolle Beweiserleichterung für den Betreiber des Online-Shops aussieht könnte sich bei näherer Betrachtung jedoch als rechtliches Risiko für diesen herausstellen.
Ankaufportal versteckt hohe Gebühr in AGB - ist das rechtens?
Beitrag von Familie B.
23.06.2016, 19:47 Uhr
Ein neues Ankaufsportal lockt mit sehr guten Ankaufspreisen zur Abzocke. Natürlich rechnet der VERBRAUCHER mit den einfachen Kosten einer Rücksendung, falls es nicht zum Ankauf kommt.
Ehe es zum eigentlichen 'Verkauf' des gebrauchten Artikels kommen kann, muss man natürlich "ein Häkchen setzen". Sinngemäß: * AGB's gelesen u. akzeptiert * Ist es aber rechtmäßig, dass dort (in AGB) hohe Gebühren "versteckt" werden dürfen? Und dass diese dann ziemlich arrogant in einer Email gefordert u. sogar angemahnt werden? AGB-Klausel: >>§ 10 Versand- und Überprüfungskostenpauschale (1) Ankauf-alles.de ist berechtigt, jedes elektronische Produkt, das an den Anbieter gesendet wird, durch eine dritte Firma technisch und / oder rechtlich zu überprüfen und das Produkt zu diesem Zweck auch weiter zu versenden. (2) Der Verkäufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sein Produkt durch Ankauf-alles.de selbst oder eine von Ankauf-alles.de beauftragte Firma überprüft wird. (3) Ein Gerät muss zur Überprüfung auf Vollständigkeit und Originalität unversiegelt sein. Der Verkäufer erklärt sich damit einverstanden, dass ggf. die Siegel des Produktes zur Überprüfung entfernt werden und damit eine etwaig noch bestehende Garantie verloren gehen kann. (4) Für die Überprüfung und den Versand zur dritten Firma fallen pauschalierte Kosten von 39,99 € an. Diese Versand- und Überprüfungspauschale übernimmt Ankauf-alles.de, wenn es zum verbindlichen Verkauf kommt. Wenn es nicht zum Verkauf kommt, zahlt der Verkäufer für die technische Überprüfung seines Geräts sowie für die Versandkosten seines Geräts eine Versand- und Überprüfungskostenpauschale in Höhe von 39,99 Euro. Ankauf-alles.de ist berechtigt den Artikel bis zur vollständigen Bezahlung der Versand- und Überprüfungskostenpauschale zurückzuhalten. Dem Verkäufer ist zur Vermeidung der Kosten der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Im Übrigen gilt die Regelung gemäß § 6 (5) analog.<<
links
Beitrag von grübel
26.11.2013, 08:29 Uhr
Hiess es denn nicht vor Kurzem noch, dass Links zur Aufklärung des Kunden nicht ausreichend sind
Was denn nun ?
Wieso stellt sich der Verkäufer besser, wenn der Kunde etwas bestätigt, was ihm laut Gesetzgebung vor Vertragsschluss eh vorleigen muss
Man versteht die Welt nicht mehr
Verwirrt
Beitrag von Andy
23.11.2013, 14:48 Uhr
Sehr geehrter Herr Nagel,
und wie weiß man jetzt, ob man man sich auf der rechtssicheren Seite befindet ?
Checkbox: ja / nein ? oder nach Ihrem Tipp, wenn ich es richtig verstanden habe ?
Noch unverfänglicher wäre es aus unserer Sicht jedoch, den Kunden insoweit überhaupt nichts bestätigen zu lassen, sondern ihn lediglich hinreichend deutlich auf die entsprechenden Rechtsinhalte wie AGB, Widerrufsbelehrung oder Datenschutzerklärung hinzuweisen.
--------------------------------- Hier steht was anderes: ----------------------------------------------------------
4. Fehlerhafte Einbindung von AGB
.. " Dies kann beispielsweise umgesetzt werden durch einen entsprechenden deutlichen Hinweis auf die AGB bei Vertragsschluss, die Verlinkung oder eine sonstige Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kunden sowie eine Checkbox für die notwendige Einwilligung. " ..
Quelle: http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/6347-top-10-fehler-eroeffnung-onlineshop.html
--------------------------------------------------------------------------------------------------
Ich habe als Betriebswirt gelernt, dass die AGB vor dem Vertrag ausgehändigt werden müssen. Und da AGB ein Bestandteil allgemein formulierter Vertragsbedingungen des Unternehmens sind, müsste der Kunde dem auch zustimmen, bevor ein Vertrag unterschrieben wird. Deswegen ist die Chechbox doch korrekt ? Bei Kaufverträgen beispielsweise beim Autokauf, muss man doch auch ein Häckchen (AGB) setzen? Warum sollte das jetzt bei Online-Verträgen anders sein ?
Vielleicht habe ich was missverstanden und Sie können mir noch mal Klarheit verschaffen. Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen Andy
Ist doch klar
Beitrag von Frank
20.11.2013, 17:02 Uhr
Sorry, beifügen kann ich einen Werbeflyer AGB's sollten vorher gelesen werden bevor ich einen Vertrag abschließe - ODER? ABER warum gibt es bitte vom Gesetzgeber nicht einheitliche Textblöcke zu den jeweiligen Punkte wie beim Wiederruf (?). Wer in einem Onlineshop einkauft interessiert es meistens herzlich wenig was in den AGB's steht der Wiederruf ist evtl. noch interessant, da ich bei einer Rücksendung wissen muss wie "Schnell" ich meinen Astralkörper mit dem Paket zur Post bewegen muss. Ergo wer sich daran aufhängt welcher Text bei der Box zum anklicken steht sucht "Streit". Denn für Otto Normalverbraucher ist es egal ob da steht zur Kenntnis genommen, oder gelesen und Akzeptiert, oder interessiert mich nicht ich will die Ware endlich haben - letzteres ist das was der Verbraucher will - und wer die Box anklickt stimmt den AGB durch seine Handlung eigentlich zu.
Eigenen Kommentar schreiben?
Gerne können auch Sie uns einen Kommentar zu diesem Artikel hinterlegen.
Kommentar schreiben