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Leserkommentare zum Artikel

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie: Massive Änderungen im Ecommerce für Unternehmer

Der Deutsche Bundestag hat am 14.06.2013 das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie beschlossen. Sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer bringt dieses Gesetz, das am 13.06.2014 in Kraft treten wird, massive Änderungen mit sich. Dies nicht zuletzt deswegen, weil vorrangiges Ziel der damit in nationales Recht umgesetzten Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU die Harmonisierung der Verbraucherschutzvorschriften in allen europäischen Mitgliedsstaaten ist. Künftig werden deutsche Verbraucher davon profitieren, dass sie auch beim Kauf in einem Onlineshop im europäischen Ausland dasselbe Schutzniveau wie bei einem Kauf im deutschen Onlineshop genießen.

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Rücksendungskosten bei Mängeln

Beitrag von Marieluise Ritter, ohrsicht.de
10.06.2014, 00:25 Uhr

Hallo, haben Sie das Thema ausgelassen oder hat der Gesetzgeber nicht die durchschnittlich unglaubliche Ahnungslosigkeit durchschnittlicher Online-Kunden berücksichtigt? In Rezensionen bei Amazon lese ich immer wieder, dass Kunden defekte oder falsche Ware beanstanden, aber im gleichen Atemzug angeben, dass sie wegen der Kosten die Rücksendung verworfen und den defekten Gegenstand "entsorgt" haben. Manche Leute glauben sogar, sie müssten Mängel innerhalb der 14tägigen Widerspruchsfrist melden!

Ich nehme doch an, dass der Gesetzgeber nicht wieder mal mit derart heißen Nadeln gestrickt hat (der telefonische Widerruf mangels Beweismöglichkeit und die verbindliche Angabe eines Liedertermins sind angesichts der unzuverlässigen Logikstiker weltfremd genug), dass dieser wichtige Punkt vergessen wurde. Kunde darf defekte oder falsche Ware kostenfrei retournieren, wobei man unfreie Retouren ablehnen kann. Das muss m.E. unbedingt in den AGB stehen, aber ein Verweis auf diesen Passus der AGB sollte wegen der mangelnden Unterscheidungsfähigkeit der Kunden unbedingt in der Widerrufsbelehrung enthalten sein. Also in meiner steht es drin, und ich hoffe, dass das nicht am Ende einen Rechtsverstoß darstellt ... diesem Gesetzgeber ist alles zuzutrauen!

Lieferzeitpunkt

Beitrag von Mario
31.05.2014, 15:09 Uhr

Ich muss Frank weiter oben zustimmen :

"Künftig müssen Unternehmer noch weitergehende vorvertragliche Informationspflichten beachten. So muss in Zukunft an Stelle der Lieferzeit der exakte Lieferzeitpunkt (sic!) datumsmäßig angegeben werden."

Das ist riesengroßer Schwachsinn und in der Praxis so gut wie garnicht umsetzbar. Bei Lieferungen zwischen deutschen Großstädten mit DHL kann der Liefertermin mit 80%iger Wahrscheinlichkeit vorrausgesagt werden, kaum gehts ein Stück in die Provinz hörts aber auch schon auf. Ist das wirklich so gemeint (man wundert sich ja europapolitisch über immer weniger) und könnten Sie hier darauf vllt nochmal etwas näher eingehen?

Es währe alles so einfach wenn es juristisch und politisch nicht verkompleziert werden würde

Beitrag von Frank
14.09.2013, 12:07 Uhr

Warum nicht einfach so: der Kunde wird vor dem klick auf den Kaufen Button über alle Kosten und die AGB sowie Rückgabe o.ä. informiert. Er kann sich das Produkt dann zuschicken lassen anschauen und wenn er es nicht will schickt er es innerhalb von 14 Tagen zurück - der Service Orientierte Händler schaut dann auch nicht drauf wenn es nach 18 Tagen zurückkommt. Will der Kunde mehr als Standard muss er zahlen. Die kosten für hin und Rücksendung trägt der Kunde - denn er kann sich schließlich auch nicht umsonst zum nächsten Supermarkt fahren. Wenn der Händler hier einen Service bieten möchte kann er dem Kunden eine Kostenlose oder verbilligte Rücksendung gewähren. Bei der Lieferbarkeit der Artikel kommt der nächste Schwachsinn, was in den Shops steht muss verbindlich lieferbar sein - entfernt ein Supermarkt Werbung oder Preisauszeichnungen für einen Artikel wenn das Regalfach und das Lager leer sind? Und wenn das folgende Thema genauso heiß gegessen wird wie es hier vorgekocht wurde dann gute Nacht: Zitat "Künftig müssen Unternehmer noch weitergehende vorvertragliche Informationspflichten beachten. So muss in Zukunft an Stelle der Lieferzeit der exakte Lieferzeitpunkt datumsmäßig angegeben werden." Ich kann dem Kunden sagen wann ich das Paket dem Versanddienstleister übergebe bzw. übergeben habe, denn wenn der um ca. 16 Uhr abholt und dann doch mal um 15 Uhr erscheint war es mit der Planung und der Information oder wenn die Helden von DHL mal wieder vergessen einen LKW auszuladen und die Pakete stehen dort ein paar Tage rum. Wer dann übrigens einen guten Wahrsager oder Glaskugel Lieferanten kennt ist im Vorteil.

Fehler

Beitrag von IT-Recht Kanzlei
30.08.2013, 14:15 Uhr

Vielen Dank Frau Fehlerfinderin (in der Tat ein blöder Fehler)

Fehler im Titel Format

Beitrag von Frau Fehlerfinderin
30.08.2013, 14:11 Uhr

##3. Schaffung einer einheitlichen Widerrufsfrist## Diese Überschrift taucht dann auch nicht im Inhaltsverzeichnis auf

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