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Leserkommentare zum Artikel

Achtung: Abmahnrisiko für Amazon-Marketplace-Händler

Wie die IT-Recht Kanzlei bereits berichtete, wurde kürzlich ein Händler, der über die Internethandelsplattform Amazon Marketplace Waren zum Verkauf anbot und dabei das Produktbild eines ebenfalls bei Amazon Marketplace registrierten Mitbewerbers nutzte, vom Landgericht Nürnberg-Fürth wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung verurteilt.

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Amazon

Beitrag von Andy
28.02.2013, 16:57 Uhr

Amazon wird in Zukunft den Markt kaputt machen.Großhandel wird es bald in Deutschland nicht mehr geben .Nur noch Wohnzimmerverkäufer ect

urheberrecht fotos

Beitrag von susi
15.01.2013, 21:37 Uhr

hi, ich verstehe das alles nicht. wie kann z.b jemand der keine originalware (chinaimport - noname) auf amazon das originalfoto einstellen. diejenige hat keine EAN nummern der ware. wenn sie EAN nummern kaufte kann sie doch auch nicht automat. das foto erhalten oder? als Marke steht ihr name drin. wenn ich eine gekaufte ean eingebe kommt das foto der ware nicht. ich kann mir das nr so erklären,dass sie die EAN 1x hat, sei es durch einmaligen kauf des origanls oder durch durhcforsten des internets und dann einfach die chian ware mit der EAN eisntellt und dann erhält sie das foto automatisch. aber das sit doch nicht rechtens oder doch?

99,99% der Websiten User und Onlineshops verletzten das Copyright

Beitrag von Sinnfrei
01.08.2012, 15:44 Uhr

Dann machen sich 99,99% der Onlineshops und Websiten strafbar, auch Amazon klaut Logos von AMD Intel Benq Nvidia AMD wo wiederum nur AMD Intel ect.. die Rechte besitzen.Nehmen wir eine Grafikkarte wo das Nvidia Logo drauf ist was Amazon verkauft somit hat Amazon sich strafbar gemacht denn die Copyright Rechte des Logos gehören Nvidia.

Ist der Händler denn immer der Urheber??? !!!

Beitrag von Marco
01.02.2012, 11:14 Uhr

Wenn ich als Fotograf ein Produktfoto erstelle von einem Produkt, welches VIELE Händler verkaufen, so liegt es nahe, dass ich das Foto mit "einfachen Nutzungsrechten" verkaufe.

Es ist auch davon auszugehen, dass der Fotograf nicht ständig AGB von femden Firmen liest, die alle im Internet Handel treiben und Plattformen erstellen! Es ist also davon auszugehen, dass der Fotograf nicht die Klausel kennt, bei welcher der Händler die Nutzungsrechte an Dritte überträgt wenn er ein Bild hochläd. denn sonst müste in seiner Nutungsrechtsbestimmung stehen, dass das Bild im Internet genutzt werden darf, außer bei amazon usw.

Der Händler der keine Ahnung vom Nutzungsrecht hat, wird in keiner seiner Aktionen daran erinnert, dass er entweder Urheber des Lichtbildes sein muss, oder die "ausschließlichen Nutzungsrechte" am bild haben muss, welche ihn erst dazu berechtigen, die Nutzung an Dritte zu übertragen.

Interessant ist ja, dass Amazon diese Lichtbilder dann anderen Shopbetreibern zur Verfügung stellt, welche einen "ashop" aufbauen, also letztendlich aus den Lichtbildern ihren Gewinn ziehen, ohne dafür etwas zu zahlen.

Ich finde diese Machenschaften sehr fragwürdig.

Übrigens reagiert die Rechtstabteilung von Amazon nicht auf Anfragen zu dieser Rechtssituation.

Hart Durchgreifen

Beitrag von Kassiopeia
05.08.2011, 15:27 Uhr

Das Urheberrecht mittels einer AGB auszuhebeln, kann nicht gestattet werden. Niemand, der für viel Geld eigene Produktfotos fertigen lässt, überlässt diese freiwillig seinen Mitbewerbern.

Man bedenke: Die Herstellung eigener Produktbilder kann sehr kostenintensiv sein. Dann kommen Mitbewerber, hängen sich an das Angebot und unterbieten den Preis. Was leicht ist, da diese z.B. die Fotos anderer mitbenutzen und so Kosten sparen können.

Der Verkäufer, der weder Mühe, Kosten noch Aufwand gescheut hat schaut in die Röhre.

Eine neue Abmahnwelle steht am Anfang. Vielleicht schützt jetzt noch das Beenden solcher Angebote.

Ansonsten: diese Entscheidung des Gerichts war längst fällig!

Bilder gehen doch in Amazon Eigentum über

Beitrag von Lisa Taylor
26.07.2011, 20:13 Uhr

Soweit mir bekannt ist, stimmt man bei der Erstellung eines Angebotes den Amazon AGBs zu.

Diese besagen, dass man Bilder , die man für ein Angebot einstellt automatisch in den Besitz und die Nutzung von Amazon übergehen. Somit verliert derjenige, der seine Bilder bei Amazon hochlädt automatisch seine Urheberrechte daran.

Das hat Amazon zum Schutz getan, damit auch andere Händler und Verkäufer dieses Bild nutzen können.

Wieso also hier eine Urheberrechtsverletzung vorliegen soll ist mir schleierhaft !

Abmahnrisiko für Amazon Marketplace Händler

Beitrag von Silke
26.07.2011, 18:59 Uhr

Vielleicht mal die Amazon AGB lesen. Beim Hochladen der Bilder werden alle Rechte an Amazon abgetreten. Und somit stellt Amazon die Bilder zur Verfügung.

Bildrechte bei Amazon

Beitrag von Mark
26.07.2011, 13:31 Uhr

Bei einigen Lesern des Artikels scheint ein Missverständniss vorzuliegen. Es geht hier nicht (nur) um Bilder, die von einem anderen Amazon User einem anderen User »geklaut« wurden. Es geht, wie in unserem eigenen Fall darum, dass sich ein Amazon Verkäufer unser Produktfoto zu Eigen machte und dann anschliessend noch ein Anderer dieses Bild auch nutzte. Beide wurden von uns abgemahnt! Wobei der Zweite der irrigen Meinung ist, er müsste nicht zahlen. Frei nach dem Motto: »Wenn ich einem Dieb seine Beute stehle, dann ist das ja kein Diebstahl« (Die Gerichtsverhandlung darüber findet demnächst statt)

Zu Ihren Kommentaren

Beitrag von IT-Recht Kanzlei
26.07.2011, 10:16 Uhr

@ Karin Marschalk: Vielen Dank für den interessanten Hinweis. Aus rechtlicher Sicht würde dies die Situation - wie Sie völlig richtig bemerken - nicht gerade verbessern.

@ Günter Schreiber: Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen. Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31 UrhG), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 UrhG geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte. Eine Einräumung von Nutzungsrechten an den Bildern würde aber voraussetzen, dass derjenige, der die Bilder bei Amazon einstellt auch tatsächlich befugt ist, solche Rechte einzuräumen.

Die von Ihnen vorgeschlagene Schadensersatz- bzw. Freistellungsregelung würde zunächst einmal nur Amazon etwas nützen für den Fall, dass Amazon hierdurch ein Schaden entsteht. Keinesfalls aber könnte eine solche Regelung den Inanspruchgenommenen vor Unterlassungsansprüchen des Rechteinhabers schützen, die diesem unmittelbar gegen den jeweiligen Verletzer zustehen.

@ Ralf P.: Siehe zunächst meine Anmerkung zu Günter Schreiber. Wer die entsprechenden Rechte nicht hat, kann sie Amazon auch nicht einräumen. Außerdem ist fraglich, ob die von Amazon verwendete Klausel zur Übertragung von Nutzungsrechten wirksam ist. Das LG Nürnberg-Fürth hat dies jedenfalls für die in dem dortigen Verfahren streitgegenständliche Klausel von Amazon verneint.

-

Beitrag von Amazon Nutzer
26.07.2011, 08:59 Uhr

Guten Morgen,

ich verkaufe auf Amazon. Bei der Anmeldung dort akzeptiert man die Amazon AGB. Dort weist Amazon (zumindest zum Zeitpunkt meiner Anmeldung) darauf hin, das bei der Anlage eines Artikels die Rechte daran (an Bild und Beschreibung)an Amazon übertragen werden. Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des LG für mich nicht nachvollziehbar.

Grüße

Verbannung abmahnender Händler angebracht.

Beitrag von Sebastian
26.07.2011, 08:50 Uhr

Wer andere Händler auf der Plattform wegen eines Bildes abmahnt, sollte sich überlegen, ob die Plattform der richtige Platz ist. Schließlich hat man der Nutzung der Rechte vorher zugestimmt und lässt sich bewusst darauf ein. Die Vermutung liegt nahe, dass man sich mit einem befreundeten Anwalt Abmahngelder teilt.

Bildrechrechte werden mit Einstellen an Amazon abgetreten

Beitrag von Ralf P.
26.07.2011, 07:59 Uhr

Soweit ich weiß, werden die Bildrechte, solbald Sie die Bilder bei Amazon für ein produkt hochgeladen werden, an Amazon abgetreten. Dies regeln die AGB von Amazon.

Wie kann es da zu einer Abmahnung kommen??

Bringt Verzicht auf urheberrechtliche Ansprüche Abhilfe?

Beitrag von Günter Schreiber
26.07.2011, 00:13 Uhr

Eigentlich brauchte doch Amazon die AGB nur dahingehend zu ändern, dass ein Anbieter, der eigene Produktfotos auf die Produktbeschreibungsseite hochlädt, auf jegliche Urheberrechtsansprüche hieraus verzichtet und er andererseits die volle Haftung übernimmt, falls er fremdes, urheberrechtsgeschütztes Bildmaterial hochlädt.

das stimmt so nicht

Beitrag von Karin Marschalk
25.07.2011, 21:38 Uhr

Bei Amazon hat leider nicht der Händler, der das Angebot erstellt hat, die Möglichkeit, den Text zu verändern, sondern derjenige, der die Buy-Box hat. Das heißt. Händler A erstellt die Produktinformationen und Händler B hängt sich an. Wenn Händler B billiger ist, kann Händler B das Angebot überarbeiten. Und Händler A hat das Problem, daß er nur merkt, daß jemand anders billiger ist, wenn er im Sellercentral nach den Preishits sucht. Hat der Händler aber einen höheren Artikelpreis, bietet aber mit billigeren Versandkosten an, merkt Händler A das gar nicht. Rechtlicher Sprengstoff ohne Ende, wenn Händler B die gesetzlichen Kennzeichnungspflichten nicht einhält...

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