Abmahnradar:PU-Leder / Google Analytics / Lebensmittelwerbung: Cholesterinfrei

Abmahnradar:PU-Leder / Google Analytics / Lebensmittelwerbung: Cholesterinfrei
14 min
Beitrag vom: 06.05.2022
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Abmahnfallen: Die Klassiker"

Die Lebensmittelwerbung bleibt für Abmahner interessant: Diese Woche ging es um das Schlagwort "cholesterinfrei". In dem Bereich darf nur mit klar vorgegebenen Aussagen geworben werden. Und nochmal Werbung: Wiederum wurde der Begriff PU-Leder abgemahnt. Ansonsten ging es um unzulässige E-Mail-Werbung und um die fehlerhafte Nutzung von Google Analytics.

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Sie finden im Mandantenportal unter der Rubrik Abmahnradar neben den klassischen Abmahnfallen auch eine ausführliche Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe in der Werbung und im Markenrecht.

Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Unzulässige E-Mail-Werbung

Abmahner: Stefan Richter

Kosten: 540,50 EUR

Darum ging es: Hier ging es um die klassische E-Mail-Werbung - ohne Einwilligung des Adressaten. Ein bekanntes Problem, das immer wieder auf dem Abmahnmarkt aufpoppt: Sei es, dass einfach gar keine Einwilligung vom Shopbetreiber bei Versendung von E-Mail-Werbung eingeholt wurde. Oder sei es, dass im Rahmen des Anmelde-Verfahrens nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung für E-Mail-Werbung erfüllt wurden. Zudem wurden noch zahlreiche datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüche geltend gemacht.

Unsere kurze Checkliste zum Thema:

Wenn Sie einen Newsletterversand anbieten möchten, dann sollten die folgenden Mindeststandards zur elektronischen Einwilligungserklärung eingehalten sein:

  • freiwillige (keine vorangekreuzte Checkbox) Einwilligung,
  • eindeutige und bewusste (der Empfänger muss wissen, was der Newsletter beinhalten wird) Einwilligung,
  • Protokollierung der Einwilligung (Logfiles),
  • jederzeitige Abrufbarkeit der Einwilligung (in der Datenschutzerklärung),
  • Hinweis auf die jederzeitige Widerrufbarkeit der Einwilligung.

Zuletzt müssen Sie daran denken, die Einwilligungserklärung beweissicher zu dokumentieren, dies erreichen Sie durch Installierung eines „Double-Opt-In“-Verfahrens!

Tipp für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben für Sie noch einen umfangreichen weiterführenden Leitfaden ("E-Mail Werbung: wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden") bereitgestellt, diesen können Sie *hier* abrufen! Und hier finden Sie einige Muster bei Geltendmachung datenschutzrechtlicher Auskunftsansprüche

Irreführende Werbung: PU-Leder

Abmahner: Juwelier Chronotage GmbH

Kosten: 280,60 EUR

Darum geht es: "Veganes Leder", "Korkleder" - und diesmal wurde wieder der Begriff "PU-Leder" im Zusammenhang mit dem Verkauf von Handtaschen abgemahnt. Die Bezeichnung von Leder wird generell gerne abgemahnt. Vorwurf: Es gebe kein Material, das diesem Begriff entspricht - im Falle von PU-Leder handele es sich letztlich um Kunststoff. Und das führt dann in die Irre, denn der Verbraucher mag annehmen, dass es sich um Leder handelt, obwohl es kein Leder ist. Zu achten ist generell darauf, dass Waren weder in der Artikelbezeichnung (Artikelüberschrift), noch in der Artikelbeschreibung als "Leder" bezeichnet werden dürfen, wenn der betreffende Artikel nicht aus Leder, sondern anderen Stoffen wie etwa aus Kunstleder, PU-Leder, Lederfaserstoff, etc. besteht. Die Gerichte gehen davon aus, dass die Verwendung des Wortes "Leder" generell irreführend ist, wenn der betreffende Artikel nicht aus Leder besteht.

Tipp: Wir haben uns in diesem ausführlichen Beitrag mal mit der Abmahnfalle "Leder" genauer beschäftigt.

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Verpackungsgesetz: Fehlende Registrierung

Abmahner: Thomas Babel

Kosten: 818,20 EUR

Darum geht es: Keine Woche ohne derartige Abmahnungen. Daher ist dies mittlerweile schon definitiv ein Klassiker : Es ging hier um Angebote auf eBay und Amazon. Natürlich gelten die Vorschriften des Verpackungsgesetzes auch auf Plattformen.

Stichwort Plattform - Stichwort Amazon: Auch FBA-Händler sind hier übrigens grds. in der Pflicht - siehe diesen Beitrag dazu.

Nochmal zur Erinnerung: Schon seit dem 01.01.2019 gilt das "neue" Verpackungsgesetz. Offensichtlich ist ein Großteil der Onlinehändler den neuen Pflichten, v.a. der Registrierungspflicht, aber bislang noch nicht nachgekommen.

Tipps für die Umsetzung der Vorschriften des Verpackungsgesetzes in Sachen Registrierung finden Sie in diesem aktuellen Beitrag . Mehr zum Thema Verpackungsgesetz ganz Allgemein gibt's in diesem ausführlichen Leitfaden .

Übrigens: Infos zu den neuen Vorgaben für 2022 finden Sie in diesem ausführlichen Beitrag . Und folgender Hinweis: Ab dem 01.07.2022 gilt die Registrierungspflicht auch für nicht lizenzierungspflichte Verpackungen - siehe hierzu unseren Beitrag .

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wer bereits lizenzierte Verpackung verwendet, sollte sich absichern - hier finden Sie ein Muster für eine entsprechende Vereinbarung.

Datenschutz: Fehlerhafte Nutzung Google Analytics u.a.

Abmahner: Bachert, Loris

Kosten: keine

Darum geht es: Hier wird ein Verstoß gegen die Datenschutzbestimmung in Zusammenhang mit der nicht anonymisierten Verwendung von Google Analytics, Google Fonts und Google ADs proklamiert. Zudem wird ein Auskunftsanspruch geltend gemacht. Allerdings werden keine Kosten erhoben - immerhin etwas. Ob dies wirklich einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstellt, ist umstritten - jedenfalls hat aber das LG Hamburg (Beschluss vom 09.08.2016, Az. 406 HKO 120/16) vor einiger Zeit schon entschieden, dass bei Verwendung von Google Analytics ohne _anonymizeIp() Funktion ein abmahnbarer Verstoß vorliegt, daher aufgepasst! Ein Recht zur Löschung der Daten ggü. dem nutzenden Händler dürfte dagegen natürlich bestehen. Wir haben uns in diesem Beitrag mit der Abmahnung und dem richtigen Umgang mit Google Analytics auseinandergesetzt.

*Apropos Fehlerquelle Datenschutz: In diesem aktuellen Beitrag lesen Sie die 7 größten Fehlerquellen im Datenschutz.

Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen ist Ihre Datenschutzerklärung immer auf dem aktuellen Stand - im Übrigen auch in Sachen DSGVO. Auch in Sachen Google Analytics – orientieren Sie sich hierbei einfach an unseren ausführlichen Hinweisen, die wir zur Vorgehensweise der Einbindung von Google Analytics zur Verfügung stellen. Oder nutzen Sie diesen praktischen Leitfaden zum Thema - natürlich DSGVO-konform.
Und hier finden unsere Mandanten ein Muster in Sachen Datenschutzauskunft.

Lebensmittelwerbung: Cholesterinfrei

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

Kosten: 200,00 EUR

Darum geht es: Diesmal ging es um die Bewerbung eines Lebensmittels mit dem Schlagwort "cholesterinfrei". Nach den Vorschriften der Lebensmittel-GesundheitsangabenVO dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang der Verordnung genannt sind. Eine derartige Angabe wird hierin aber nicht aufgeführt und darf daher nicht in der Werbung verwendet werden.

Hinweis: Weiterführende Informationen zum Thema Health-Claims können Sie in unserem Großbeitrag zur Health-Claims-Verordnung nachlesen!

Irreführung über Umfang der Lieferung

Abmahner: Broxon GmbH

Kosten: 1.501,19 EUR

Darum geht es: Hier ging es um einen Fall auf der Plattform Amazon: Abgemahnt wurde ein Händler, der sich an die Angebote des Abmahners angehängt hatte - soweit so gut, allerdings konnte der Abgemahnte nicht genau das liefern, was in dem Artikel beworben wurde. Mithin wurde also über den Umfang der Lieferung getäuscht. Oft versuchen Händler auf Amazon Ihre Angebote durch Beigabe von Waren gegen Anhänger zu schützen. Für viele eine Alternative zur Amazon Brand Registration, wo durch Angabe einer eigenen Marke eine vergleichbare Exklusivität erzielt werden kann.

Urheberrecht: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: Stefanie Hofschlaeger

Kosten: n.n.

Darum geht es: Wie fast jede Woche wird eine Verletzung des Urheberrechtes wegen unberechtigter Nutzung von Bildmaterial geltend gemacht. Derartige Bilderklau-Abmahnungen erleben weiterhin zumindest gefühlt eine neue Hochzeit. Bei diesen Urheberrechtsabmahnungen geht es generell um die Unterlassung der rechtsverletzenden Bildnutzung (Abgabe einer Unterlassungserklärung), Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung. Je nach Anzahl der abgemahnten Bilder und Nutzungsdauer können die Zahlungsansprüche in Sachen Schadensersatz und Kostenerstattung durchaus hoch sein.....

Der Schadensersatzanspruch kann sich übrigens verdoppeln - sofern die Urhebernennung unterlassen wurde. Der Vorteil an dieser Abmahnung: Es wurde keine Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet, so dass diesbzgl. auch keine erstattungsfähigen Kosten angefallen sind.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen unseren Mandanten hier ein Muster für Nutzungsverträge für Bild und Text zur Verfügung.

Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau. Und hier alle wichtigen Infos in Sachen Bilddatenbanken und die korrekte Verwendung der Bilder durch den Händler.

Tipp: An kostenlosen Bilddatenbanken interessiert? - hier finden Sie alle Infos dazu.

Marke I: Benutzung der Marke "1. FC Kaiserslautern"

Abmahner:1. FC Kaiserslautern GmbH & Co. KGaA

Kosten: 2.584,09 EUR

Darum geht es: Auch Abmahnungen von Bundesligisten sind keine Seltenheit: Oft trifft es bei diesen Fußball-Abmahnungen leider kleinere Händler im DIY-Bereich - siehe hierzu unseren Beitrag . Hier ging es um T-Shirts mit einem angeblich verletzenden Aufdruck rund um den Fußballverein. Also aufgepasst: So gut wie jeder Bundesligaverein dürfte ein geschütztes Markenzeichen sein – sei es der Name des Vereins, Abkürzungen als auch das Wappen. Damit sind diese Zeichen in jeglicher markenmäßigen Nutzung tabu.

Tipp: Sicher zur eigenen Marke! In Sachen Markenüberwachung und Markenanmeldung hat die IT-Recht Kanzlei attraktive Angebote - sehen Sie dazu gerne unsere Aktion „Kostenlose Markenanmeldung“ .

Marke II: Benutzung der Marke "SCHMUDDELWEDDA"

Wer: Dreimaster Modevertrieb GmbH

Wieviel: 1.927,10 EUR

Wir dazu: Hier ging es mal wieder um die Verwendung des Begriffes SCHMUDDELWEDDA - genutzt in Instagram-Post iVm. dem #-Zeichen. Zum einen fällt hier auf, dass es sich eigentlich um einen dialektischen Alltagsbegriff handelt. Aber auch dieser Begriff für schlechtes Wetter kann markenrechtlich offensichtlich geschützt sein. Jedenfalls ist die Wortmarke tatsächlich eingetragen. Und somit ist dieser Begriff für alle unberechtigten Nutzer tabu. Zudem wurde das Zeichen nicht für die Kennzeichnung von Waren genutzt, sondern als Werbe-hashtag auf Instagram. Aber auch das kann als markenrechtlich relevante Nutzung angesehen werden.

Marke III: Benutzung der Marke "Inbus"

Abmahner: INBUS IP GmbH

Kosten: 2.584,09

Darum geht es Ein alter Bekannter ist wieder da: Die Inbus-Abmahnung. Erst die schlechte Nachricht: Inbus ist tatsächlich eine eingetragen Marke - das wissen offenbar viele nicht. Was auch nicht verwundert, so wird dieser Begriff im Volksmund doch eher schon als beschreibender generischer Begriff für eine bestimmten Schlüsseltyp verwendet wird. Hier hat der Markeninhaber offensichtlich zu lange hingewartet und gewähren lassen, so dass sich diese Marke in Richtung Allgemeinbegriff entwickelt hat. Dennoch: Die Marke steht in Kraft und es gibt Gerichte, die hier eine klare Markennutzung bzw. einen markenverstoß sehen, wann immer Inbus für nicht-original Inbus-Waren verwendet wird. Die gute Nachricht: Diese Abmahnung kostet nichts, da Sie vom Rechteinhaber selbst kommt.

Wir hatten uns in diesem Beitrag mal mit dem Problemkreis Gattungsbezeichnungen ganz allgemein befasst.

Tipp: LegalScan Pro – Der smarte Schutz vor teuren Markenabmahnungen

Markenabmahnungen werden immer häufiger – und können schnell teuer werden. Doch das lässt sich leicht vermeiden: LegalScan Pro scannt Ihre Angebote und prüft sie auf die gängigen Abmahnmarken. Sobald uns neue Marken bekannt werden, wird der Scanner automatisch aktualisiert. So sind Sie immer auf der sicheren Seite!

Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Warten Sie nicht, bis Sie eine teure Markenabmahnung erhalten! Buchen Sie LegalScan Pro jetzt und schützen sich bereits ab 6,90 € im Monat.

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Wieso wurde gerade ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen Ihre Marken oder lassen dies durch einen Dienstleister erledigen. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke off- oder online, ohne hierzu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die angebliche Rechtsverletzung. Natürlich kann das ein oder andere Mal auch ein ungeliebter Mitbewerber dahinterstecken, der den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber hatte den Abgemahnten aufgrund einer bisher bestehenden aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm – wie dem auch sei: Marken werden eingetragen, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?

Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer ohne eine gerichtliche Entscheidung eine Rechtsstreit beizulegen – der Abmahner gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Erledigung – das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erstmal ein Hammer: Finanziell gesehen und auch tatsächlich, da es einen deutlichen Eingriff in die Geschäfte des Abgemahnten darstellt. Und doch ist die Abmahnung, sofern Sie berechtigterweise und nicht rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird, grds. eine Chance.

3. Was wollen die jetzt genau von mir?

In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind grds. alle Ansprüche zu bejahen – liegt keine Verletzung vor, folgt konsequenterweise die Zurückweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet dieser Unterlassungsanspruch für mich?

Sofern Sie unberechtigterweise einen geschützten Markennamen verwendet haben, dann hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) einen Unterlassungsanspruch gegen Sie gem. § 14 Abs. 5 MarkenG. D.h. dass der Markeninhaber verlangen kann, dass die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen ist. Um sich abzusichern und sich der Ernsthaftigkeit Ihrer Erklärung hierzu sicher zu sein, wird eine VertragssUm eine Einwilligung für die Übersendung eines Newsletters nachweisbar einzuholen, müssen Online-Händler das sog. Double-Opt-In-Verfahren praktizieren. Hierbei erhält der Newsletterempfänger eine Double-Opt-In-Mail mit welcher die Einwilligung zum Newsletterbezug bestätigt werden soll. Das LG Stendal entschied nun , dass auch diese Bestätigungsmail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens keinerlei Werbung enthalten darf.

Was war geschehen?

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte das beklagte Unternehmen an den Kläger, der seine E-Mail-Adresse ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken genutzt hatte, eine Bestätigungsmail im Double-Opt-In Verfahren versandt.

Der Kläger sah in dem Inhalt der streitgegenständlichen E-Mail allerdings eine unzulässige Werbung: Denn diese enthielt - abgesehen von der Aufforderung zur Bestätigung- nicht nur das Logo des beklagten Unternehmens, sondern auch Inhalte wie "Welcome to ZzZzZzZzZ" und "Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über: info@ZzZzZzZzZ.de".

Das LG Stendal hatte sich nun als Berufungsinstanz mit der Frage zu beschäftigen, ob die Bestätigungsmail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens aufgrund ihres Inhalts als unzulässige Werbung einzustufen war und auf Seiten des Klägers einen Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB begründete.

Info

Was ist nochmal eine Double-Opt-In-Mail?

Zur Erinnerung und Klarstellung: Beim Double-Opt-In-Verfahren wird an die bei der Registrierung für einen Newsletter angegebene E-Mail-Adresse eine Bestätigungs-E-Mail (oftmals auch Einladungs-E-Mail oder Check-Mail genannt) zugesendet. In dieser Bestätigungs-E-Mail wird der Adressat gebeten, seine Einwilligung durch das Anklicken eines Bestätigungslinks zu bestätigen. Klickt der Adressat den Bestätigungslink an, kann damit bewiesen werden, dass tatsächlich der Inhaber der E-Mail- Adresse, die bei der Registrierung angegeben wurde, auch die Einwilligung abgegeben hat.

Bestätigungsmail im Doubt-In-Verfahren grundsätzlich zulässig

Zunächst stellte das Gericht klar, dass das unaufgeforderte Zusenden von Werbe-E-Mails grundsätzlich einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt:

"Gegenstand des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers. Es soll verhindert werden, dass dem Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren und mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden. […] Unverlangt zugesendete E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen und beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers."

Gleichzeitig betonte das LG Stendal, dass die Bestätigungsmail im Double-Opt-In-Verfahren unter Berücksichtigung der Wertungen des § 7 UWG grundsätzlich zulässig sei, da sie einem schützenswerten Zweck diene. Denn mit ihr soll ich der Unternehmer versichern können, dass der Anmeldende in das nachfolgende Versenden von Werbung tatsächlich eingewilligt hat.

TIPP: Weitere Informationen zum Thema E-Mail-Marketing in Zeiten der DSGVO haben wir in diesem Leitfaden zusammengetragen!

Bestätigungsmail mit werbendem Inhalt unzulässig

Wenn die Bestätigungsmail jedoch über die Aufforderung zur Bestätigung hinaus einen werbenden Inhalt aufweist, ist ein solches Verhalten allerdings gemäß § 7 UWG unzulässig.

Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht einen solchen werbenden Inhalt. Das Gericht führte hierzu aus:

"Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung -beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. […] Gemessen an dieser weiten Definition des Begriffs Werbung hat die streitgegenständliche Bestätigungsmail werbenden Charakter. Ihr Inhalt geht über den einer zulässigen, schlichten Transaktionsmail hinaus; diese wird durch die Hinzufügung werbender Elemente unzulässig."

Insbesondere seien das Logo des Unternehmens und der einladende Spruch "Welcome to ZzZzZzZzZ" dazu geeignet, anders als durch eine bloße Absenderangabe auf die eigene Marke einprägsam aufmerksam zu machen und ein Absatz förderndes Kundeninteresse zu generieren.

Hinweis: Das LG Berlin sieht in der Verwendung eines Slogans im Rahmen der Double-Opt-In-Mail eine unzulässige Werbung!

Fazit

Im Ergebnis bejahte das LG Stendal einen Unterlassungsanspruch und untersagte der Beklagten die Versendung von Double-Opt-In-Mails, wenn diese Werbung enthalten. Online-Händler müssen daher unbedingt darauf achten, dass die versendeten Bestätigungsmails sich stets auf die bloße Aufforderung zur Bestätigung (= Einwilligung) beschränken sollten.

Auf weitergehende Inhalte, die auf eine Absatzförderung oder Imageförderung schließen könnten, sollte hingegen vollständig verzichtet werden.

Wenn Sie mehr zum Thema "Werbung in Double-Opt-In-Mails" erfahren möchten, dürfen wir Ihnen unseren Beitrag „E-Mail-Marketing richtig gemacht – Werbung in Double-Opt-In- und Auto-Reply-Nachrichten sind tabu“ als Vertiefungslektüre empfehlen!

Hinweis: Sie möchten sorgenfrei rechtssicher im Internet auftreten und wünschen sich bei den rechtlichen Dingen professionelle, anwaltliche Unterstützung? Werfen Sie einen Blick auf die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: FrameAngel / shutterstock.com

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