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Neue Händlerpflichten aus dem Verpackungsgesetz zum 1. Juli 2022

02.05.2022, 08:08 Uhr | Lesezeit: 21 min
Neue Händlerpflichten aus dem Verpackungsgesetz zum 1. Juli 2022

Früher die Verpackungsverordnung, heute das Verpackungsgesetz – Händler im Online- bzw. Versandhandel müssen hinsichtlich der Verpackungen, die mit Waren befüllt sind, eine ganze Reihe von gesetzlichen Vorgaben beachten. Im Jahr 2021 ist das Verpackungsgesetz recht umfangreich reformiert worden. Zum 1. Juli 2022 tritt die nächste Stufe der Novelle des Verpackungsrechts in Kraft, die gerade auch für Händler einige weitreichende Änderungen bereithält. Händler, die die neuen Vorgaben des Verpackungsgesetzes nicht oder nicht hinreichend beachten, müssen mit Geldbußen oder Abmahnungen rechnen. Die IT-Recht-Kanzlei erläutert die nun zum 1. Juli 2022 anstehenden Änderungen und ihre Auswirkungen auf die Praxis in Form von FAQ.

Inhaltsverzeichnis

Das Verpackungsgesetz im Wandel

Wie ist die Historie des Verpackungsgesetzes?

Die Regelungen des Verpackungsrechts haben den Handel – einschließlich des Katalog- bzw. Online-Handels – bereits fast seit Jahrzenten intensiv beschäftigt.

Bis zum 1. Januar 2019 waren die Regelungen in der sog. Verpackungsverordnung enthalten, einer ehemaligen Rechtsverordnung des Bundes. Seitdem gibt es mit dem Verpackungsgesetz (VerpackG) ein eigenes, formelles Gesetz, das die umfangreichen Vorgaben des Verpackungsrechts enthält (s. hierzu u.a. den früheren Beitrag der IT-Recht-Kanzlei: „Allgemeine Fragen zum Verpackungsgesetz – Teil 1 der neuen Serie zum VerpackG“).

Was sind Grundprinzipien des deutschen Verpackungsrechts?

Das Verpackungsgesetz bezweckt,

"die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Um dieses Ziel zu erreichen, soll das Gesetz das Verhalten der Verpflichteten so regeln, dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden und darüber hinaus einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Dabei sollen die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden.“ (s. § 1 Abs. 1 S. 2 VerpackG)"

Aus Sicht des Gesetzgebers soll dies auch durch eine Reihe von Registrierungs- und Lizenzierungspflichten hinsichtlich des Inverkehrbringens von bestimmten Verpackungen erreicht werden.

Die mit dem Verpackungsrecht verbundenen Anforderungen und Pflichten, sowie die Auswirkungen u.a. auch auf Händler und sonstige Verpflichtete, sind für damit noch nicht Vertraute nicht immer auf den ersten Blick verständlich und nachvollziehbar.

Für ein besseres Grundverständnis sei daher die Lektüre der Beiträge der diesbezüglichen Serie der IT-Recht-Kanzlei „Allgemeine Fragen zum Verpackungsgesetz – Teil 1 der neuen Serie zum VerpackG“ empfohlen.

Was hat es mit der Novelle des Verpackungsgesetzes aus dem Jahr 2021 auf sich?

Zwar ist das Verpackungsgesetz erst zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Dieser Umstand hat das Gesetz aber nicht davor geschützt, zuletzt bereits recht umfangreich novelliert worden zu sein.

Allgemeines Ziel der Novelle des Verpackungsgesetzes aus dem Jahr 2021 ist es demnach, auch und vor allem die lückenlose Einhaltung der Verpackungsvorschriften durch neue Kontroll- und erweiterte Registrierungspflichten sicherzustellen. Verschärfungen erfahren daneben insbesondere auch die Vorgaben für nicht systembeteiligungspflichtige (=nicht lizenzierungspflichtige) sog. Transportverpackungen.

Bereits in Jahr 2021 und zum 1. Januar 2022 sind einigen Regelungen der aktuellen Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten. Zum 1. Juli 2022 werden allerdings weitere umfangreiche Änderungen des Verpackungsgesetzes in Kraft treten, so dass es unabdingbar ist, sich einen guten Überblick über die neuen Anforderungen und Pflichten zu verschaffen.

Ein erster Überblick: Was ändert sich durch die Novelle des Verpackungsgesetzes zum 1. Juli 2022?

Zum 1. Juli 2022 treten gleich eine Reihe von wesentlichen Änderungen des Verpackungsgesetzes in Kraft. Diese betreffen:

  • Neue Kontrollpflichten für sog. Fulfilment-Dienstleister hinsichtlich der Einhaltung der Registrierungs- und Lizenzierungspflichten ihrer Auftraggeber, die auch – und nicht nur unerhebliche - Auswirkungen auf Händler haben
  • Eine Registrierungspflicht nun auch für sog. Serviceverpackungen
  • Eine allgemeine Registrierungspflicht für sämtliche Arten von Verpackungen
  • Neue Kontrollpflichten für Online-Marktplätze hinsichtlich der Einhaltung der Registrierungs- und Lizenzierungspflichten

Händler und sonstige Akteure, die gegen die neuen Pflichten des Verpackungsrechts verstoßen, setzen sich dem Risiko teils erheblicher Nachteile aus, etwa der Sperrung ihres Verkaufskontos bei Online-Marktplätzen wie Amazon Marketplace, Ebay oder Etsy oder existenzgefährdenden Geldbußen.

Einen guten Überblick über die bereits geltenden Änderungen der Novelle sowie die zum 1. Juli 2022 in Kraft tretenden Neuerungen bietet zudem auch der frühere Beitrag der IT-Recht-Kanzlei „Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) zum 03.07.2021: Auswirkungen für den Online-Handel“.

Neue Kontrollpflichten für Fulfilment-Dienstleister und ihre Auftraggeber mit Auswirkungen auf Händler

Wer oder was sind Fulfilment-Dienstleister?

In § 3 Abs. 14c VerpackG-NEU ist definiert, was ein Fulfilment-Dienstleister ist.

Demnach ist Fulfilment-Dienstleister

"jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht hat. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister."

Beispiel: Nach dieser Definition ist etwa ein Unternehmen als Fulfilment-Dienstleister anzusehen, das ein Lagerhaus betreibt, an das Business-Kunden, wie z.B. Händler, Waren senden (lassen) können, die das Unternehmen einlagert, im Falle einer entsprechenden Beauftragung versandfertig verpackt, adressiert und einem Paketdienstleistungs-Unternehmen übergibt. Dasselbe gilt für ein Unternehmen, an das z.B. Händler Waren direkt von ihrem Lieferanten schicken lassen können, welches diese Waren im Auftrag des Händlers dann umverpackt, adressiert/ etikettiert und an einen Paketdienstleistungs-Unternehmen übergibt.

Fulfilment-Dienstleister dürfen nicht verwechselt werden mit sog. Dropshipping-Dienstleistern. Zwar funktioniert Dropshipping auf ähnliche Weise wie Fulfilment-Dienstleistungen, denn auch beim Dropshipping sorgt der Dienstleister – je nach genauer Vereinbarung – im Auftrag seines jeweiligen Auftraggebers für Lagerung, Verpackung, Adressierung und Versand von Waren. Im Unterschied zum Fulfilment-Dienstleister gehören dem Dropshipping-Dienstleister die betreffenden Waren allerdings, der Dropshipping-Dienstleister ist also Eigentümer der Waren in seinem Lager und sendet somit eigene Waren an die Kunden seines Kunden.

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Welche Pflichten kommen auf Fulfilment-Dienstleister ab 1. Juli 2022 zu?

Fulfilment-Dienstleister unterliegen ab 1. Juli 2022 neuen Kontroll- bzw. Unterlassungspflichten.

Gemäß § 7 Abs. 7 VerpackG-NEU dürfen Fulfilment-Dienstleister

"keine der in § 3 Abs. 14c VerpackG-NEU genannten Tätigkeiten [Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren] in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 VerpackG-NEU an einem System beteiligt haben; umfasst die Tätigkeit eines Fulfilment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtigen Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller nach § 7 Abs. 1 S. 1 VerpackG-NEU."

Achtung: Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich Händler, die sich Fulfilment-Dienstleistern bedienen, hinsichtlich der betreffenden systembeteiligungspflichtigen bzw. lizenzierungspflichtigen Verpackungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 VerpackG-NEU bei einem dualen System beteiligen, also lizenzieren müssen. Tun Händler dies nicht, werden ihre Fulfilment-Dienstleister die Durchführung der von ihnen beauftragten Dienstleistungen verweigern, um sich nicht selbst rechtswidrig zu verhalten, und etwa einem Bußgeldrisiko auszusetzen.

Weiter dürfen Fulfilment-Dienstleister zudem nach § 9 Abs. 5 S. 3 VerpackG-NEU

"keine der […] Tätigkeiten [Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren] in Bezug auf Verpackungen erbringen, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 9 Abs. 1 VerpackG registriert sind."

Fulfilment-Dienstleister sind somit gesetzlich dazu verpflichtet, es zu unterlassen, die mit einem Auftraggeber vertraglich vereinbarten Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen durchzuführen, wenn der Auftraggeber in Bezug auf genau diese Verpackungen nicht seiner gesetzlichen Lizenzierungspflicht nachgekommen ist und/ oder die Hersteller dieser Verpackungen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß als Hersteller bei der hierfür zuständigen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registriert sind.

Unter systembeteiligungspflichtigen Verpackungen versteht das Gesetz nach § 3 Abs. 8 VerpackG

"mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen."

Beispiel: Solche Verkaufs- und Umverpackungen sind beispielsweise die häufig mit farbigen Produktbildern verzierten und beschichteten Papierkartons, in denen z.B. Elektronikgeräte verkauft werden, und in denen sie verpackt etwa auch im Elektronikfachmarkt im Regal stehen.

Im Umkehrschluss bedeutet diese Unterlassungspflicht für Fulfilment-Dienstleister, dass sie kontrollieren müssen, und sich von ihren Auftraggebern ggf. bestätigen bzw. nachweisen lassen müssen, dass diese ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gesetzeskonform lizenziert haben, und die Hersteller der Verpackungen sich ordnungsgemäß als Hersteller bei der hierfür zuständigen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registriert haben.

Was müssen Händler, die Fulfilment-Dienstleister beauftragen, im Zusammenhang mit den neuen verpackungsrechtlichen Pflichten der Fulfilment-Dienstleister beachten?

Ab 1. Juli 2022 gelten nach § 7 Abs. 7 S. 3 VerpackG-NEU die Vertreiber von Waren, also u.a. (Online-Händler), als Hersteller hinsichtlich der für den Versand verwendeten Versandverpackungen, falls sie einen Fulfilment-Dienstleister jedenfalls mit der Tätigkeit des Verpackens der Waren in systembeteiligungspflichtige, d.h. lizenzierungspflichte Verpackungen beauftragt haben.

Dies hat zur Folge, dass den beauftragenden Händler im Falle der Beauftragung eines Fulfilment-Dienstleisters u.a. mit dem Verpacken der Ware (zwecks anschließenden Versands) sämtliche Pflichten des Herstellers hinsichtlich der vom Fulfilment-Dienstleister verwendeten Verpackungen treffen. Der Händler muss also dafür sorgen, dass hinsichtlich dieser Verpackungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 VerpackG eine ordnungsgemäße Systembeteiligung, d.h. Lizenzierung bei einem dualen System erfolgt.

Empfehlung: Händler sollten sich bei ihren Fulfilment-Dienstleistern informieren, ob die vom Fulfilment-Dienstleister verwendeten Versandverpackungen ordnungsgemäß lizenziert werden. Ist dies nicht der Fall, sollten die Händler umgehend sicherstellen, dass dies künftig geschieht. Ist dies nicht oder nicht hinreichend zügig möglich, ist zu empfehlen, einen Wechsel des Fulfilment-Dienstleisters in Erwägung zu ziehen.

Als Hersteller i.S.d. Verpackungsgesetzes müssen die betreffenden (Online-)Händler sich im Übrigen auch als Händler bei der hierfür zuständigen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registrieren.

Weitere Informationen zu den Anforderungen und Pflichten nach dem Verpackungsgesetz können in den Beiträgen der Serie der IT-Recht-Kanzlei „Allgemeine Fragen zum Verpackungsgesetz – Teil 1 der neuen Serie zum VerpackG“ nachgelesen werden.

Wie muss die Registrierung als Hersteller von Verpackungen im Verpackungsregister erfolgen?

Das Verpackungsregister trägt den Namen LUCID. Die dortige Registrierung ist kostenlos und muss auf der Website der hierfür zuständigen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister erfolgen.

Im Registrierungsprozess werden dabei die Arten von Verpackungen der beiden Verpackungskategorien „Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht“ und „Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht“ getrennt aufgeführt. Zudem werden im Registrierungsprozess vermehrt Icons, Bilder und Hinweistexte angezeigt, die den Registrierenden die mit der Registrierung zusammenhängenden Fragen beantworten sollen.

Die für die Registrierung erforderlichen weiteren Hinweise und Informationen können auf der Website Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister abgerufen werden.

Wie können Fulfilment-Dienstleister herausfinden bzw. prüfen, ob die sie beauftragenden Händler auf ihren Plattformen tatsächlich ordnungsgemäß registriert sind?

Zur Erleichterung der Prüfung stellt die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister Fulfilment-Dienstleistern und anderen Unternehmen und Organisationen, die dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, nach eigener Aussage ab Juni 2022 täglich die Möglichkeit zur Verfügung, das Register abzurufen. Dazu stellt sie über eine definierte Schnittstelle eine entsprechende XML-Datei bereit. Auf diese Weise können u.a. auch Fulfilment-Dienstleister automatisiert überprüfen, ob die Händler auf ihren Plattformen im Verpackungsregister LUCID registriert sind.

Welche Sanktionen drohen Fulfilment-Dienstleistern bei Verstößen gegen die neuen Unterlassungs- bzw. Kontrollpflichten?

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 5a VerpackG-NEU sind vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße von Fulfilment-Dienstleistern gegen diese Pflichten Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen von bis zu EUR 100.000 geahndet werden können (§ 36 Abs. 2 VerpackG-NEU).

Daneben kann es auch zu Abmahnungen und zur Geltendmachung von weiteren Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch Mitbewerber oder sonstige hierfür Anspruchsberechtigte kommen.

Welche Sanktionen drohen (Online-)Händlern bei Verstößen gegen ihre Lizenzierungs- und Registrierungspflichten?

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 VerpackG ist bei Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit die fehlende, nicht richtige oder nicht vollständige Beteiligung an einem System i.S.d. § 7 VerpackG, also die fehlende Lizenzierung hinsichtlich systembeteiligungsverpflichteter bzw. lizenzierungspflichtiger Verpackungen, eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR 200.000 geahndet werden kann (§ 36 Abs. 2 VerpackG-NEU).

Die fehlende, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Registrierung als Hersteller von Verpackungen nach § 9 VerpackG ist bei Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 8 VerpackG-NEU eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR 100.000 geahndet werden kann (§ 36 Abs. 2 VerpackG-NEU).

Daneben kann es in beiden Fällen auch zu Abmahnungen und zur Geltendmachung von weiteren Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch Mitbewerber oder sonstige hierfür Anspruchsberechtigte kommen.

Neue Registrierungspflicht bei Serviceverpackungen treffen vor allem die Kleinen

Was versteht man unter Serviceverpackungen?

Das Verpackungsgesetz definiert in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a VerpackG, was es unter Serviceverpackungen versteht.

Serviceverpackungen gelten demnach als eine Unterform der Verkaufsverpackung i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VerpackG und sind

"Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen."

Beispiele: Serviceverpackungen sind etwa die Papiere bzw. Folien, in die im Blumengeschäft die Blumen eingewickelt werden oder die beschichteten Papier- oder Plastikbecher, in denen in Eisdielen das Eis ausgegeben wird. Zudem sind auch Serviceverpackungen: Take Away-Pizzakartons, Brötchentüten vom Bäcker und sämtliche To-Go-Verpackungen sowie auch die Tüten bei der Obst- und Gemüsetheke im Supermarkt.

Viele Händler verwenden somit Serviceverpackungen und sind daher ab 1. Juli 2022 von den neuen verpackungsrechtlichen Pflichten hinsichtlich Serviceverpackungen betroffen.

Wo und wann müssen Verpackungen mit Waren befüllt werden, damit sie als Serviceverpackungen gelten?

Verpackungen sind gemäß der gesetzlichen Definition nur dann Serviceverpackungen, wenn sie tatsächlich auch (erst) beim Letztvertreiber befüllt werden.

Voraussetzung ist also, dass die Verpackungen nicht etwa bereits vorher, beispielsweise in der Firmenzentrale oder an einem anderen Ort, mit den betreffenden Waren befüllt werden. Ist dies der Fall, handelt es sich nicht um Serviceverpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes.

Unschädlich für die Einordnung als Serviceverpackung ist allerdings, wenn die Befüllung mit Waren z.B. auf einer Freifläche unmittelbar vor dem Ladengeschäft erfolgt. Dies muss nicht unbedingt zeitlich mit der Abgabe an den Endkunden zusammenfallen. Auch wenn eine Verpackung schon vor der Abgabe an den Endkunden mit der betreffenden Ware befüllt wird, kann es sich um eine Serviceverpackung i.S.d. Verpackungsgesetzes handeln.

Beispiel: Kurz vor Ladenschluss verteilt ein Obst- und Gemüsehändler die letzten Äpfel aus einer Box in seinem Lieferwagen, der vor seinem Ladengeschäft steht, auf vier Papiertüten, und legt die befüllten Papiertüten in die Auslage vor seinem Ladengeschäft, damit Passanten sie ohne großen Aufwand gegen Zahlung eines vergünstigten Preises mitnehmen können. Obwohl die Verpackungen nicht unmittelbar im Ladengeschäft und auch nicht zum Zeitpunkt der Abgabe an die Endkunden mit den Äpfeln befüllt worden sind, handelt es sich bei den Verpackungen um Serviceverpackungen i.S.d. Verpackungsgesetzes.

Im Unterschied hierzu würde es sich bei den Papiertüten hingegen nicht um Serviceverpackungen i:S.d. Verpackungsgesetzes handeln, wenn sie bereits am Vortag beim Großmarkt mit Äpfeln befüllt worden wären.

Welche Pflichten kommen ab 1. Juli 2022 auf Unternehmen zu, die Serviceverpackungen vertreiben?

Ab 1. Juli 2022 muss sich jeder Vertreiber von befüllten Serviceverpackungen als „Hersteller von mit Waren befüllten Verpackungen“ gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 VerpackG-NEU bei der hierfür zuständigen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registrieren.

Hersteller ist dabei nach § 3 Abs. 14 S. 1 VerpackG

"derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt."

Etwas unbedarft würde man meinen, als Hersteller von Serviceverpackungen seien die Unternehmen anzusehen, die die Serviceverpackungen tatsächlich herstellen im Sinne von produzieren bzw. nach Deutschland importieren und an z.B. Restaurants oder Eisdielen vertreiben. Allerdings sind die Serviceverpackungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit den zu verkaufenden Waren befüllt, so dass erst diejenigen Vertreiber, die die Serviceverpackungen mit ihren Waren befüllen, als die „Hersteller der mit Ware befüllten Verpackungen“ im Sinne des Verpackungsgesetzes anzusehen sind.

Nach den bisherigen Regelungen des Verpackungsgesetzes können Vertreiber von Serviceverpackungen bislang von den Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen, also ihren diesbezüglichen Lieferanten, im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen verlangen, dass diese sämtliche Registrierungs- und Lizenzierungspflichten nach dem Verpackungsgesetz erfüllen.

Dies ändert sich zum 1. Juli 2022. Ab diesem Datum können einzig noch die Lizenzierungspflichten auf die Vorvertreiber abgewälzt werden, nicht aber die Pflicht zur Registrierung als Hersteller der (befüllten) Serviceverpackungen. Diese Pflicht müssen Hersteller i.S.d. Verpackungsgesetzes also selbst vornehmen.

Erläuterung: Dies bedeutet, dass sich nun etwa Pizzerien, die ihre Pizzen in Pizzakartons zum Mitnehmen, Abholen oder zur Lieferung anbieten und auch Cafés im Hinblick auf ihre To-Go-Becher und sonstige Händler, die Waren in Serviceverpackungen verkaufen, bei der hierfür zuständigen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister als Hersteller i.S.d. Verpackungsgesetzes registrieren müssen.

Neben den Vertreibern von Serviceverpackungen bleiben die Vorvertreiber, die die systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen lizenziert haben, aber auch weiterhin selbst dazu verpflichtet, sich als Hersteller der Verpackungen bei der hierfür zuständigen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister als Hersteller zu registrieren.

Wie muss die Registrierung als Hersteller von Verpackungen im Verpackungsregister erfolgen?

Das Verpackungsregister trägt den Namen LUCID. Die dortige Registrierung ist kostenlos und muss auf der Website der hierfür zuständigen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister erfolgen.

Im Registrierungsprozess werden dabei die Arten von Verpackungen der beiden Verpackungskategorien „Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht“ und „Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht“ getrennt aufgeführt. Zudem werden im Registrierungsprozess vermehrt Icons, Bilder und Hinweistexte angezeigt, die den Registrierenden die mit der Registrierung zusammenhängenden Fragen beantworten sollen.

Die für die Registrierung erforderlichen weiteren Hinweise und Informationen können auf der Website Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister abgerufen werden.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht des Vertreibers von Serviceverpackungen?

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 8 VerpackG-NEU ist die vorsätzliche oder fahrlässige fehlende, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Registrierung im Verpackungsregister eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR 100.000 geahndet werden kann (§ 36 Abs. 2 VerpackG-NEU).

Daneben kann es auch zu Abmahnungen und zur Geltendmachung von weiteren Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch Mitbewerber oder sonstige hierfür Anspruchsberechtigte kommen.

Allgemeine Registrierungspflicht ab 1. Juli 2022

Was hat es mit dieser sog. erweiterten Herstellerregistrierung ab 1. Juli 2022 genau auf sich?

Ab 1. Juli 2022 wird die Registrierungspflicht für Hersteller von Verpackungen neu geregelt. Ab dann lautet § 9 Abs. 1 S. 1 VerpackG-NEU:

"Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen."

Diese Neuregelungen haben zur Folge, dass ab Juli 2022 alle Unternehmen, die in Deutschland mit Waren befüllte Verpackungen, also verpackte Waren, erstmals in den Verkehr bringen, sich als Hersteller bei der hierfür zuständigen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registrieren müssen, unabhängig davon, um welche Art von Verpackung es sich handelt, also ob es sich um systembeteiligungspflichtige, also nach § 7 Abs. 1 VerpackG lizenzierungspflichtige Verpackungen handelt oder nicht.

Erläuterung: Solche systembeteiligungspflichten und damit lizenzierungspflichtigen Verpackungen sind nach § 3 Abs. 8 VerpackG „mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen“ Klassische Verkaufs- und Umverpackungen sind beispielsweise die häufig mit farbigen Produktbildern verzierten und beschichteten Papierkartons, in denen z.B. Elektronikgeräte verkauft werden, und in denen sie etwa auch im Elektronikfachmarkt im Regel stehen. Als Verkaufsverpackungen gelten nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VerpackG zudem auch Service- und Versandverpackungen.

Keine systembeteiligungspflichten, also keine lizenzierungspflichtigen Verpackungen sind andere als die vorgenannten Verpackungen, wie Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen und pfandpflichtige Einwegverpackungen.

Aber auch Hersteller von Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen und pfandpflichtigen Einwegverpackungen müssen sich ab 1. Juli 2022 bei der hierfür zuständigen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister als Hersteller registrieren.

Besteht für Verpackungen, deren Hersteller sich nicht ordnungsgemäß als Hersteller registriert hat, ab 1. Juli 2022 ein Vertriebsverbot?

Ja. Neben der Pflicht für Hersteller von allen Arten von Verpackungen, sich entsprechend zu registrieren, weitet das Verpackungsgesetz durch Anpassung des § 9 Abs. 5 S. 1 VerpackG-NEU auch das Verbot des Inverkehrbringens bzw. des Vertriebs von Verpackungen mit Wirkung zum 1. Juli 2022 auf sämtliche Verpackungen aus, deren Hersteller keine oder keine ordnungsgemäße Registrierung als Hersteller nach § 9 Abs. 1 VerpackG-NEU vorgenommen haben.

Beispiel: Ein Unternehmen stellt Europaletten her, die Transportverpackungen i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VerpackG sind. Transportverpackungen sind keine Verkaufs- oder Umverpackungen i.S.d. Verpackungsgesetzes, so dass sie nach § 3 Abs. 8 VerpackG auch keine systembeteiligungspflichtigen, also keine nach § 7 Abs. 1 VerpackG zu lizenzierenden Verpackungen sind.

Nach der bisherigen Regelung in § 9 Abs. 5 VerpackG bestand hinsichtlich dieser Europaletten kein Vertriebsverbot wegen einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Registrierung des betreffenden Herstellers bei der hierfür zuständigen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, da es in dieser Hinsicht keine Registrierungspflicht des Herstellers gab; dies hat sich mit den Änderungen in § 9 Abs. 1 VerpackG-NEU nun geändert, so dass bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Registrierung des Herstellers künftig auch z.B. hinsichtlich Transportverpackungen wie Europaletten ein Vertriebsverbot besteht.

Was ändert sich schon zum 4. Mai 2022?

Ab 4. Mai 2022 bietet die hierfür zuständige Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister die Registrierung ebenso für Arten von Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht an.
Dadurch soll erreicht werden, dass alle Hersteller genügend Zeit haben, sich vor Inkrafttreten ihrer Registrierungspflicht zum 1. Juli 2022 mit der Registrierung als Hersteller vertraut zu machen und diese auch durchzuführen.

Sind Hersteller aufgrund einer auch bislang bereits bestehenden Registrierungspflicht schon im Verpackungsregister LUCID enthalten, ist es ihnen möglich, ab 4. Mai 2022 ihre Registrierung zu ändern bzw. anzupassen, soweit dies zur Erfüllung der Pflicht zur erweiterten Herstellerregistrierung erforderlich ist.

Wie muss die Registrierung als Hersteller von Verpackungen im Verpackungsregister erfolgen?

Das Verpackungsregister trägt den Namen LUCID. Die dortige Registrierung ist kostenlos und muss auf der Website der hierfür zuständigen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister erfolgen.

Im Registrierungsprozess werden dabei die Arten von Verpackungen der beiden Verpackungskategorien „Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht“ und „Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht“ getrennt aufgeführt. Zudem werden im Registrierungsprozess vermehrt Icons, Bilder und Hinweistexte angezeigt, die den Registrierenden die mit der Registrierung zusammenhängenden Fragen beantworten sollen.

Die für die Registrierung erforderlichen weiteren Hinweise und Informationen können auf der Website Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister abgerufen werden.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Pflicht zur erweiterten Herstellerregistrierung?

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 8 VerpackG-NEU ist die vorsätzliche oder fahrlässige fehlende, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Registrierung eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR 100.000 geahndet werden kann (§ 36 Abs. 2 VerpackG-NEU).

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 5 VerpackG-NEU ist das vorsätzliche oder fahrlässige Anbieten einer Verpackung zum Verkauf oder das Ermöglichen des Anbietens einer Verpackung zum Verkauf entgegen den Vorgaben aus § 9 Abs. 5 S. 2 VerpackG-NEU eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR 100.000 geahndet werden kann (§ 36 Abs. 2 VerpackG-NEU).

Daneben kann es auch zu Abmahnungen und zur Geltendmachung von weiteren Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch Mitbewerber oder sonstige hierfür Anspruchsberechtigte kommen

Kontrollpflichten von Online-Marktplätzen

Welche neuen Pflichten haben elektronische Marktplätze ab 1. Juli 2022?

Die Novelle des Verpackungsgesetzes sieht vor, dass es elektronischen Marktplätzen ab 1. Juli 2022 verboten ist, auf ihren Marktplätzen Händlern den Verkauf von Waren zu ermöglichen bzw. zu gestatten, wenn die Hersteller der betreffenden Verpackungen sich nicht ordnungsgemäß registriert haben bzw. etwaige systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht lizenziert worden sind.

Dies führt dazu, dass Betreiber von Online-Marktplätzen ab 1. Juli 2022 ständig kontrollieren müssen, ob die auf ihren Plattformen verkaufenden Händler ihren verpackungsrechtlichen Registrierungs- und Lizenzierungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen sind.

Was versteht das Gesetz unter elektronischen Marktplätzen?

Nach § 3 Abs. 14b VerpackG-NEU ist ein elektronischer Marktplatz

"eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden und die oder das es Vertreibern, die nicht Betreiber des Marktplatzes sind, ermöglicht, Waren in eigenem Namen in Verkehr zu bringen. Betreiber eines elektronischen Marktplatzes ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Vertreibern ermöglicht, über diesen Marktplatz Waren in Verkehr zu bringen."

Elektronische Marktplätze bzw. Online-Marktplätze umfassen somit vor allem Websites und Apps, auf denen (auch) andere Unternehmen und Organisationen als der jeweilige Betreiber dieser elektronischen Verkaufsplattform Waren zum Verkauf anbieten.

Beispiel: Amazon (Marketplace), Ebay und Etsy sind elektronische Marktplätze i.S.d. Verpackungsgesetzes.

Was müssen Online-Marktplätze ab 1. Juli 2022 konkret tun?

Die neuen Vorgaben für Online-Marktplätze ergeben sich aus § 7 Abs. 7 S. 2 VerpackG-NEU und aus § 9 Abs. 5 S. 2 VerpackG-NEU.

Nach § 7 Abs. 7 S. 2 VerpackG-NEU gilt ab 1. Juli 2022:

"(…) und Betreiber eines elektronischen Marktplatzes dürfen das Anbieten von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 VerpackG an einem System beteiligt haben."

Gemäß § 9 Abs. 5 S. 2 VerpackG-NEU gilt dann zudem:
"(…) und Betreiber eines elektronischen Marktplatzes dürfen das Anbieten von Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 9 Abs. 1 VerpackG registriert sind."

Online-Marktplätze unterliegen somit dem Verbot, ihren Kunden, also den auf ihren Plattformen verkaufenden Händlern, den Verkauf von Waren zu gestatten bzw. den Verkauf von Waren zu ermöglichen, wenn die Händler sich entweder nicht im Einklang mit dem Verpackungsgesetz für ein duales System lizenziert haben (§ 7 VerpackG) oder die Hersteller der betreffenden Verpackungen sich nicht oder nicht ordnungsgemäß als Hersteller registriert sind (§ 9 VerpackG).

Erläuterung: Dies bedeutet im Konkreten zweierlei für Betreiber von Online-Marktplätzen: Zum einen müssen sie neue Händler, die Waren über ihren Marktplatz verkaufen wollen, vorab via Abgleich mit den Daten von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister entsprechend prüfen. Und zum anderen müssen sie ihre Bestandskunden, also die Händler, die bereits Waren über ihren Marktplatz verkaufen, einmalig sowie auch fortlaufend ebenso via Abgleich mit den Daten der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister daraufhin überprüfen, ob die Händler auch weiterhin ihren entsprechenden Pflichten nach dem Verpackungsgesetz nachkommen.

Dieses Verbot können Online-Marktplätze allerdings nur umsetzen, wenn sie wissen bzw. herausfinden können, ob die Händler auf ihren Plattformen allesamt entsprechend lizenziert bzw. bei der hierfür zuständigen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registriert sind. Sie müssen dies somit kontrollieren. Ansonsten würden die Betreiber der Online-Marktplätze zumindest fahrlässig gegen das Verbot verstoßen.

Wie können Betreiber von Online-Marktplätzen herausfinden bzw. prüfen, ob die Händler auf ihren Plattformen ordnungsgemäß registriert sind?

Zur Erleichterung der Prüfung stellt die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister Online-Marktplätzen und anderen Organisationen, die dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, nach eigener Aussage ab Juni 2022 täglich die Möglichkeit zur Verfügung, das Register abzurufen. Dazu stellt sie über eine definierte Schnittstelle eine entsprechende XML-Datei bereit. Auf diese Weise können Online-Marktplätze automatisiert überprüfen, ob die Händler auf ihren Plattformen im Verpackungsregister LUCID registriert sind.

Was geschieht mit Händlern auf Online-Marktplätzen, die ihren Pflichten nach dem Verpackungsgesetz nicht nachkommen?

Händlern, die ihren Pflichten nach dem Verpackungsgesetz nicht nachkommen, droht kurzfristig eine Sperrung durch die Betreiber der Online-Marktplätze, über die sie ihre Waren verkaufen, so dass die Händler nicht mehr in der Lage sind, ihre Waren über die Online-Marktplätze anzubieten und zu verkaufen.

In der Regel werden die Betreiber von Online-Marktplätzen eine solche Sperrung vornehmen müssen, um selbst nicht gegen die Vorgaben des Verpackungsgesetzes zu verstoßen. Sobald die Händler (wieder) ihren Pflichten nach dem Verpackungsgesetz nachkommen, ihre Verpackungen also ordnungsgemäß lizenziert sind bzw. die Hersteller der Verpackungen als solche ordnungsgemäß registriert sind, dürften die Sperren wieder aufgehoben werden. Wie sich dies in der Praxis bei den verschiedenen Online-Marktplätzen aber im Konkreten tatsächlich entwickeln wird, insbesondere wie einzelne Betreiber von Online-Marktplätzen im Alltag mit solchen Konstellationen umgehen werden, bleibt noch abzuwarten.

Welche Sanktionen drohen Betreibern von Online-Marktplätzen bei Verstößen gegen die Vorgaben aus dem Verpackungsgesetz?

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 5 VerpackG-NEU ist die vorsätzliche oder fahrlässige Ermöglichung des Anbietens einer Verpackung zum Verkauf entgegen den Vorgaben aus § 7 Abs. 7 S. 2 VerpackG-NEU oder § 9 Abs. 5 S. 2 VerpackG-NEU eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR 100.000 geahndet werden kann (§ 36 Abs. 2 VerpackG-NEU).

Daneben kann es auch zu Abmahnungen und zur Geltendmachung von weiteren Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch Mitbewerber oder sonstige hierfür Anspruchsberechtigte kommen

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3 Kommentare

O
Oliver Schröder 06.05.2022, 15:45 Uhr
Registrierungsnummer LUCID
Guten Tag,

ist es sinnvoll, diese Nummer pro-Aktiv bereits innerhalb der eigenen Onlinepräsenz anzugeben?
MfG
O
Oliver Schröder 06.05.2022, 15:45 Uhr
Registrierungsnummer LUCID
Guten Tag,

ist es sinnvoll, diese Nummer pro-Aktiv bereits innerhalb der eigenen Onlinepräsenz anzugeben?
MfG
J
John Doe 03.05.2022, 19:23 Uhr
Hinweis zum Dropshipping zu kurz gesprungen
Sehr geehrter RA Huber,

Vielen Dank für Ihren Beitrag.

Soweit Sie meinen, dass Dropshipping dienstleister per se keine Fulfillment Dienstleister in Sachen des PARAGRAPHEN 3 sind, verkennen Sie, dass der Dropshipping DIENSTLEISTER zum Zeitpunkt des Verpackens, Adressierens und Versands in der Regel schon keine Eigentumsrechte an der Ware mehr hat.

Beim Dropshipping ist die Übergabe der Ware an den beauftragenden Händler unerwünscht, weshalb diese Hauptpflicht entfällt. Die Hauptpflicht Bezahlen wird in der Regel per Vorkasse erledigt, so dass der Dropshipping Dienstleister bei den Kriterien des Verpackens, Adressierens und Versands in der Regel schon keine Eigentumsrechte mehr an der Ware hat, wobei schon 2 Kriterien ohne Eigentumsrechte ausreichen, den Dropshipping dienstleister zum Fulfillment dienstleister zu machen.

Danach dürfte fast jeder Dropshipping dienstleister gleichzeitig auch Fulfillment dienstleister sein.

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