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OLG Frankfurt a.M.: eBay muss bei Verstößen gegen produktsicherheitsrechtliche Vorgaben Angebote proaktiv sperren

01.07.2021, 08:09 Uhr | Lesezeit: 8 min
OLG Frankfurt a.M.: eBay muss bei Verstößen gegen produktsicherheitsrechtliche Vorgaben Angebote proaktiv sperren

Deutschland und die EU sind ein hartes Pflaster, was Verbraucherschutz und Produktsicherheit anbetrifft. Meist sind es chinesische Händler, die entsprechende gesetzliche Vorgaben in aller Regel folgenlos unterlaufen, da ein juristisches Vorgehen gegen diese nicht erfolgsversprechend ist. Nun zeigt ein aktuelles Urteil, dass aber auch auf andere Ebene gegen diese Missstände vorgegangen werden kann.

Worum geht es?

Wer in der EU bzw. in Deutschland Produkte in den Verkehr bringen will bzw. auch nur vertreiben möchte, muss sicherstellen, dass es sich um sichere Produkte handelt.

Für bestimmte Produktgruppen gelten ganz besondere Maßstäbe an die Produktsicherheit. Oft einhergehend mit bestimmten Kennzeichnungspflichten sowohl am Produkt selbst (wie etwa der CE-Kennzeichnung) oder in den Onlineangeboten (wie etwa den Warnhinweisen bei bestimmten Spielzeugen).

Wer hier als Hersteller, Importeur oder auch nur Vertreiber seinen Job nicht richtig macht, muss mit Abmahnungen durch Mitbewerber oder Abmahnverbände sowie kostenintensiven Produktrückrufen rechnen, jedenfalls, wenn er seinen Sitz in der EU hat.
Marktüberwachungsbehörden fallen gegenüber deutschen Marktteilnehmern zudem immer wieder mit strengem Vorgehen auf, wobei es oft gar nicht mehr um die Sicherheit des Produkts selbst zu gehen scheint, sondern rein um Formalien, wie etwa Punkte bei der formalen Gestaltung von Konformitätsbescheinigungen.

Flut wirklich unsicherer Produkte asiatischer Händler

Während in Deutschland bzw. der EU ansässige Markteilnehmer also in Sachen Produktsicherheit einer doch recht intensiven Marktüberwachung unterliegen, scheren sich Verkäufer aus Fernost oftmals überhaupt nicht um die Sicherheit der von Ihnen auch in Deutschland bzw. der EU angebotenen Produkte.

Denn ein Verkäufer mit Sitz in China muss weder eine wettbewerbsrechtliche, noch eine behördliche, noch eine individuelle Inanspruchnahme durch einen geschädigten Verbraucher befürchten, bietet er unsichere Produkte an. Es ist mehr oder weniger unmöglich, effektiv erfolgreich wettbewerbsrechtlich oder im Rahmen einer Regressforderung gegen einen in Asien sitzenden Verkäufer vorzugehen.

Gerade auf Verkaufsplattformen wie Amazon und eBay herrscht eine wahre Schwemme an asiatischen Verkäufern, die auch sicherheitsrelevante Produkte im Sortiment haben, welche in keiner Weise den europäischen Vorgaben an die Produktsicherheit gerecht werden.

Hinsichtlich der Belangung entsprechender Verkäufer aus Asien herrscht hier leider quasi ein rechtsfreier Raum. Hierzulande ansässige Verkäufer können dem Treiben auf den Plattformen daher nur mehr oder weniger machtlos zusehen.

1

Massive Wettbewerbsvorteile für asiatische Händler zu Lasten von seriösen Händlern und Verbrauchern

Der Umstand, dass asiatische Verkäufer kaum Gegenwind zu befürchten haben, führt dazu, dass diese hierzulande unsichere Produkte in den Verkehr bringen. Dies resultiert in einer massiven Wettbewerbsverzerrung. Nicht nur, dass die Prüfung, Zertifizierung und auch Kennzeichnung betroffener Produkte erhebliche Kosten und einen hohen Aufwand mit sich bringen, die/ den sich „China-Händler“ sparen.

Oftmals können asiatische Händler gerade stark nachgefragte Waren auch deutlich vor europäischen Händlern anbieten, da Prüfung und Zertifizierung einige Zeit in Anspruch nehmen.

Auch „grenzwertige“ Produkte, deren Verkehrsfähigkeit in der EU noch gar nicht geklärt ist, werden zum Teil von asiatischen Verkäufern bereits munter angeboten.

Neuer Ansatz: Vorgehen gegen die Plattformbetreiber

Nachdem ein juristisches Vorgehen gegen die asiatischen Verkäufer nahezu aussichtslos erscheint, bleiben die Betreiber der betroffenen Verkaufsplattformen als Adressaten juristischer Maßnahmen.
Diese sitzen zwar meist auch nicht in Deutschland, jedoch in aller Regel in der EU und können sich daher einem berechtigten juristischen Vorgehen nicht entziehen.

Dass Plattformbetreiber bestehende, eklatante Rechtsverletzungen, die auf ihren Plattformen begangen werden, beseitigen müssen, ist bereits in der Rechtsprechung anerkannt, etwa bei Markenrechtsverletzungen.

Der große Nachteil dabei besteht darin, dass die Verletzten jedes Mal erneut aktiv werden und den jeweiligen Plattformbetreiber auf die entsprechende Rechtsverletzung hinweisen müssen. Dies erfolgt regelmäßig im Rahmen eines sogenannten „notice and take down-Verfahrens“.

Da die asiatischen Verkäufer nach entsprechender Sperrung meist schnell für Ersatzangebote sorgen, ist dies in der Praxis ein lästiges Katz-und-Maus-Spiel.

Doch man könnte daran denken, dass die Plattformbetreiber nicht nur bei einem Hinweis auf eine konkrete, bereits bestehende Rechtsverletzung handeln müssen, sondern bereits dann, wenn es naheliegend ist, dass ein bereits in der Vergangenheit unsichere Produkte handelnder Verkäufer dies erneut vorhat.

Schließlich verdienen die Plattformen ja gutes Geld mit solch rechtswidrig handelnden China-Verkäufern.

OLG Frankfurt nimmt eBay massiv in die Pflicht

Vor dem OLG Frankfurt am Main stritten kürzlich ein (seriöser) Verkäufer (im Folgenden Kläger) von Schwimmhilfen und die Betreiberin des Marktplatzes eBay.de (im Folgenden eBay) in der Berufungsinstanz um die Verpflichtungen eBays im Zusammenhang mit dem Verkauf unsicherer Schwimmhilfen durch einen dritten Verkäufer aus China.

Der Kläger störte sich daran, dass bei eBay.de durch gewerbliche Anbieter aus China immer wieder Schwimmhilfen angeboten wurden, die weder die erforderliche CE- und Hersteller-Kennzeichnung trugen, noch über die erforderliche EU-Konformitätsbewertung und Baumusterprüfbescheinigung verfügten.

Darüber setzte der Kläger eBay mehrfach schriftlich in Kenntnis. Dies half aber anscheinend nicht gegen die Angebote nicht verkehrsfähiger Schwimmhilfen bei eBay.

Daher wählte der Kläger den gerichtlichen Weg und nahm eBay zunächst vor dem Landgericht Frankfurt a.M. auf Unterlassung in Anspruch.

Dem Ansinnen des Klägers, eBay gerichtlich die Veröffentlichung entsprechender Angebote untersagen zu lassen, erteilten die Richter am Landgericht Frankfurt (Urteil vom 16.10.2019, Az.: 2-6 O 77/19) eine Absage.

Das ließ der Kläger nicht auf sich sitzen und ging mit seiner Berufung zum OLG Frankfurt weiter gegen eBay vor. Mit überwiegendem Erfolg.

Der Senat des OLG verhalf der Berufung in weiten Teilen zum Erfolg.

eBay muss leicht erkennbar unlautere Angebote proaktiv verhindern

Mit Urteil vom 24.06.2021, Az.: 6 U 244/19 (derzeit noch nicht rechtskräftig) bejahten die Frankfurter Richter einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen eBay in weiten Teilen.

So verboten sie eBay, künftig Angebote über Schwimmhilfen bereits entsprechend angezeigter Verkäufer zu schalten, bei denen auf den Produktbildern die fehlende CE-Kennzeichnung bzw. Hersteller-Kennzeichnung zu erkennen sei.
Beide Kennzeichnungen sind nach produktsicherheitsrechtlichen Vorgaben Voraussetzung für die Verkehrsfähigkeit der Schwimmhilfen in Deutschland bzw. der EU. Zahlreiche bei eBay angebotene Schwimmhilfen verstießen jedoch gegen diese Vorgaben.

Das OLG stellte ferner fest, dass eBay für derartige Verstöße mitverantwortlich ist. Dies ist bemerkenswert, da eBay eben gerade nicht als Verkäufer fungiert, sondern als Plattformbetreiber jeweils nur die Infrastruktur für den Verkauf durch entsprechende China-Verkäufer stellt.

Ebay muss dabei nicht nur konkrete, unlautere Angebote unverzüglich nach entsprechender, klarer Beschwerde sperren. Es ist nach Ansicht des OLG also gerade nicht ausreichend, wenn eBay das bisher angewandte „notice and take down-Verfahren“ praktiziert.

Vielmehr müsse eBay darüber hinaus auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht mehr zu weiteren Verstößen des bereits beanstandeten Verkäufer-Accounts komme. Jedenfalls bei der Verletzung produktsicherheitsrechtlicher Vorgaben durch einen bestimmten Verkäufer treffe eBay damit die Verpflichtung, zukünftig gleichgelagerte Verletzungen durch denselben Verkäufer zu verhindern.

Begründet hat dies der Senat mit dem gefahrerhöhenden Verhaltens eBays (eben durch den Betrieb einer grundsätzlich auch für Händler aus dem Ausland geöffneten Verkaufsplattform), welches zu einer „Erfolgsabwendungspflicht“ führe. Daraus resultierende Prüfpflichten seien eBay auch zumutbar, da die betroffenen Produkte leicht identifizierbar seien. Eine Gefährdung oder unverhältnismäßige Erschwerung des Geschäftsmodells eBays sei damit nicht verbunden.

Durch entsprechende Softwarefilter können „schwarze Schafe“, die bereits einmal in der Vergangenheit durch den Vertrieb nicht verkehrsfähiger Schwimmhilfen aufgefallen sind, ohne Weiteres aufgespürt und überwacht werden.

Eine Überprüfungspflicht dahingehend, ob vorhandene Kennzeichnungen am jeweiligen Produkt zu Recht angebracht worden sind (das Produkt die produktsicherheitsrechtlichen Vorgaben also tatsächlich auch erfüllt) sei eBay dagegen nicht zumutbar, hier aber auch gar nicht streitgegenständlich.

Fazit

Die Rechtsprechung des OLG Frankfurt betritt in Sachen Mithaftung der Plattformbetreiber für Verstöße dort agierender Händler gegen produktsicherheitsrechtliche Vorgaben Neuland und wird eBay & Co. nicht schmecken.

Für Händler, die verkehrsfähige Waren (teurer) auf solchen Plattformen vertreiben, öffnet sich dadurch ein neuer Weg, gegen die unliebsame Konkurrenz aus China, die vielfach unsichere Produkte zu Dumpingpreisen über die Plattformen verschleudert, zumindest mittelbar vorzugehen.

Denn wenn diese Rechtsprechung Bestand haben sollte, werden sich eBay & Co. ihrerseits Mittel und Wege überlegen müssen, um das eigene Haftungsrisiko zu minimieren. Neben strengeren Kontrollen (und damit vermutlich bereits einer deutlichen Reduzierung fragwürdiger Angebote) kämen auch Freistellungsvereinbarungen in Betracht, mit denen eBay sich um Vorfeld absichern möchte, dass im Fall der Fälle entstehende Kosten dann vom verletzenden Verkäufer übernommen werden müssen.
Ferner ist dann auch mit einem Anstieg entsprechender Löschanfragen zu rechnen, so dass auch unbescholtene Verkäufer zunehmend in die Gefahr der Sperrung von Angeboten oder gar des Accounts geraten können. Denn die Plattformbetreiber werden hier – wie etwa aktuell bereits im Falle der Verletzung etwa des Marken- oder Urheberrechts – lieber einmal zu viel sperren als zu wenig.

Aus Sicht deutscher Onlinehändler ist die Rechtsprechung dennoch klar zu begrüßen. Denn die Rechtsverletzungen und Wettbewerbsverzerrungen durch asiatische Verkäufer auf etablierten Verkaufsplattformen haben inzwischen Ausmaße erreicht, welche die derzeitige Machtlosigkeit auf juristischer Ebene hiergegen fast schon unerträglich werden lässt. Dies gilt umso mehr, als sich die aufgestellten Grundsätze prinzipiell natürlich auf gängige weitere Sortimente übertragen lassen und eine Vielzahl (auch) auf die Produktsicherheit abzielende, weitere gesetzliche Vorgaben existieren.

Es bleibt abzuwarten, ob eBay mittels Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision zum BGH verfolgen wird, um dieses unangenehme Urteil anzugreifen.

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