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von RA Phil Salewski

Frage des Tages: Müssen im Online-Shop Mehrwertsteuersätze angegeben werden?

News vom 19.06.2020, 11:45 Uhr | Keine Kommentare

Die von der Bundesregierung beschlossene Senkung der Mehrwertsteuersätze im Zeitraum vom 01.07.-31.12.2020 steht unmittelbar bevor und bringt für viele Händler großen Anpassungsbedarf mit sich. In diesem Zusammenhang werden wir jüngst häufig gefragt, ob Mehrwertsteuersätze im Online-Shop zwingend anzugeben (und am 01.07.2020 entsprechend zu ändern) sind. Antwort geben wir im folgenden Beitrag.

Detaillierte weiterführende Informationen zu den Auswirkungen der Mehrwertsteuersenkung für Online-Händler stellen wir in diesem Beitrag bereit.

Die Pflicht, im Online-Handel mit Verbrauchern Angaben zur Mehrwertsteuer zu machen, ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV). Danach sind Online-Händler in Angeboten gegenüber Verbrauchern verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass der ausgewiesene Preis die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie sonstige Preisbestandteile enthält.

Standardmäßig wird diese Hinweispflicht durch die Angabe „inkl. MwSt.“ in Preisnähe umgesetzt.

Diese Umsetzung ist auch vollkommend ausreichend. Die PAngV verpflichtet zwar dazu, auf die enthaltene Mehrwertsteuer hinzuweisen. Sie verpflichtet umgekehrt aber nicht dazu, auch den konkreten Mehrwertsteuersatz zu benennen.

Online-Händler sind daher nicht verpflichtet, in Online-Angeboten Angaben zur Mehrwertsteuerhöhe zu machen. Formulierungen wie „inkl. 19 % MwSt.“ sind danach zwar zulässig, setzen die Informationspflicht aber überschießend um.

In Anbetracht der bevorstehenden Änderung der Steuersätze machen sich Händler, die über ihre Pflicht hinaus einen konkreten Steuersatz in Online-Angeboten ausweisen, das Leben unnötig schwer. Im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 müssten die Steuersätze im Online-Shop nämlich angepasst werden, da sonst eine Irreführung droht.

Oftmals werden Mehrwertsteuersätze nicht nur in Angeboten ausgewiesen, sondern auch in den Versandbedingungen bei der Bezifferung der Versandkosten. Auch dies ist nicht erforderlich. Wer aber Steuersätze angibt, muss diese zum 01.07.2020 ändern.

Diesem Risiko entgeht man, wenn man mit dem Gesetz im Online-Shop grundsätzlich von Angaben zur Mehrwertsteuerhöhe absieht.

Hinweis zu Versandkatalogen:

Was für Angebote im Online-Shop gilt, gilt auch für Angebote in Versandkatalogen und sonstigen Fernabsatz-Trägermaterialien. Ein konkreter Steuersatz muss nicht benannt werden.

Etwas anderes gilt allerdings auf Rechnungen. Hier schreibt das Steuerrecht (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG) vor, dass der anzuwendende Steuersatz anzugeben ist.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Phil Salewski Autor:
Phil Salewski
Rechtsanwalt

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