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eBay-Händler aufgepasst: eBay.de verschiebt Widerrufsbelehrung - Handlungsbedarf besteht

05.01.2024, 17:11 Uhr | Lesezeit: 5 min
eBay-Händler aufgepasst: eBay.de verschiebt Widerrufsbelehrung - Handlungsbedarf besteht

In den letzten Tagen hat eBay.de technische Änderungen bei der Ausspielung der Angebotsseiten vorgenommen. Dies hat zur Folge, dass die Widerrufsbelehrung der Händler nun leider nicht mehr offen auf der Artikelseite angezeigt wird, sondern nur noch versteckt unter dem Reiter „Versand und Zahlung“, der zuvor angeklickt werden muss.

Update vom 08.01.2024:

Wir hatten Freitagabend die Rechtsabteilung eBays per Email kontaktiert.

Erfreulicherweise erhielten wir bereits nach wenigen Stunden eine Rückmeldung. Die Änderung der Platzierung der Widerrufsbelehrung war grundsätzlich beabsichtigt, allerdings hätte zugleich der Reiter "Versand und Zahlung" umbenannt werden sollen in „Versand, Rückgabe und Zahlung".

Diese Umbennenung war zunächst nicht erfolgt, wurde aber auf unsere Anfrage hin nach wenigen Stunden nun anscheinend flächendeckend umgesetzt.

Allerdings sehen wir auch die neue Bezeichnung des Reiters mit „Versand, Rückgabe und Zahlung" nicht als definitiv sicheren Weg, die gesetzlichen Anforderungen an eine klare und verständliche Information über die Details des Widerrufsrechts zu erfüllen.

Aufgrund dessen haben wir bei eBay eine Umbennung des Reiters in „Versand, Widerruf/ Rückgabe und Zahlung" angeregt.

Worum geht es?

Wer als Händler an Verbraucher über das Internet verkauft, für den ist es von enormer Bedeutung, dass er die Verbraucher korrekt über das bestehende Widerrufsrecht informiert, und zwar bereits vor Abschluss der Online-Bestellung.

Dies erfolgt durch eine Widerrufsbelehrung, die dem Kunden online dargestellt werden muss bis spätestens zu dem Zeitpunkt, in welchem der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt.

Die Darstellung der Widerrufsbelehrung muss dabei in klarer und verständlicher Weise erfolgen. Ein „Abhaken“ der Widerrufsbelehrung im Rahmen einer Checkbox ist zwar nicht erforderlich. Allerdings darf die Widerrufsbelehrung nicht nur irgendwo versteckt auf der Internetseite platziert werden.

Wird keine (korrekte) Widerrufsbelehrung dargestellt bzw. ist diese so versteckt platziert, dass der Verbraucher nicht in zumutbarer Weise von ihr Kenntnis nehmen kann, dann ist dies problematisch.

Zum einen in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht, weil dieser Umstand abmahnfähig ist und damit von einem Mitbewerber oder Abmahnverband zum Gegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gemacht werden kann.

Zum anderen in vertraglicher Hinsicht, weil dem Kunden dann ein auf 12 Monate und 14 Tage verlängertes Widerrufsrecht zusteht, er sich also über ein Jahr lang von dem mit dem Händler geschlossenen Vertrag lösen kann und dies auch noch ohne Pflicht zum Wertersatz.

1

Was macht eBay?

In den letzten Tag hat eBay.de die Darstellung der Widerrufsbelehrung auf den Artikelseiten entscheidend verändert.

Bisher wurde die Widerrufsbelehrung in transparenter Weise direkt unterhalb des Impressums und der AGB des eBay-Verkäufers dargestellt, indem sich die Widerrufsbelehrung beim Anklicken des Hinweises „Vollständige Widerrufsbelehrung“ öffnete.

Nunmehr hat eBay.de die Widerrufsbelehrung aus der Anzeige der Artikeldetailseite entfernt bzw. die Widerrufsbelehrung in den Reiter „Versand und Zahlung“ verschoben, dessen Inhalt erst dann erscheint, wenn der Seitenbesucher diesen Reiter aktiv anklickt.

Wo ist das Problem?

Problematisch an der neuen Darstellungsweise ist, dass der Verbraucher nach hiesiger Ansicht nicht mehr transparent auf die Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular hingewiesen wird, bevor er seine Vertragserklärung abgibt.

Insbesondere hat der Verbraucher keinerlei Veranlassung, die Widerrufsbelehrung unter der Rubrik „Versand und Zahlung“ zu vermuten bzw. zu suchen, da das Widerrufsrecht thematisch nicht im Bereich der Zahlung oder des Versandes verortet werden kann.

Im Rahmen der neuen Darstellungsweise ist die Widerrufsbelehrung allerdings noch erreichbar, indem man in der „offenen“ Artikeldarstellung unterhalb des Preises beim Punkt „Rücknahmen“ auf „Weitere Details“ klickt.

Doch auch diese Verknüpfung ist nach hiesiger Auffassung zu intransparent, zumal dieser Hinweis auf die Widerrufsbelehrung unter der Bezeichnung „Rücknahmen“ steht, der Verbraucher eine Widerrufsbelehrung aber nicht unter der Bezeichnung „Rücknahmen“ vermuten wird.

Die neue Darstellung ist aus juristischer Sicht mehr als unglücklich.

Händler, die bei eBay.de verkaufen, sollten daher aufgrund der neuen Darstellung auf die Aufrufbarkeit der Widerrufsbelehrung an ihrem neuen „Platz“ hinweisen.

Workaround #1: Hinweis im Rahmen des Impressums

Es bleibt zu hoffen, dass eBay.de diese neue Art der Darstellung bald wieder rückgängig machen wird.

Derweil können eBay-Händler, um die Abmahngefahr zu minimieren, im Rahmen ihres Impressums bei eBay.de darauf hinweisen, dass die Widerrufsbelehrung sich nun unter dem Reiter „Versand und Zahlung“ aufrufen lässt.

Muster-Formulierung für Update-Service-Mandanten

Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Update-Service-Mandanten im Folgenden eine Muster-Formulierung für einen entsprechenden Hinweis bereit:

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Workaround #2: Hinterlegung des Links über Produkthinweise

Ein aufmerksamer Leser des Beitrags teilte mit, dass eine Verlinkung zum neuen Ort der Widerrufsbelehrung auch durch Hinzufügen eines "Produkthinweises" realisierbar sei.

Die entsprechende Infoseite für den Produkthinweis nebst Link zur Widerrufsbelehrung muss einmalig erstellt werden. Die so erstellte Infoseite kann dann jedem Angebot über gebündelte Bearbeitung hinzugefügt werden.

Diese Art der Darstellung entspricht dann fast der früheren, rechtssicheren Darstellung der Widerrufsbelehrung, nur dass die Widerrufsbelehrung dann oberhalb statt wie früher unterhalb des Impressums verlinkt wird.

So sieht dieser Workaround dann aus:

ebay Widerruf

Details zu denkbaren Vorgehensweisen zum Anlegen der Produkthinweise finden Sie dank aufmerksamer Leser unten in den Kommentaren.

Fazit

Derzeit ist uns leider nicht bekannt, warum eBay.de diese unglückliche Änderung vorgenommen hat.

Wir werden hierzu sogleich die Rechtsabteilung von eBay.de kontaktieren, auf das nach unserer Ansicht damit verbundene, rechtliche Risiko für die Händlerschaft hinweisen und um Abstellung des Problems bitten.

Derweil können Händler mit dem oben beschriebenen „Workaround“ gegensteuern.

Sie möchten rechtssicher über das Internet, etwa bei eBay.de verkaufen und effektiv Abmahnungen vermeiden? Wir sichern Sie jederzeit gerne mit unseren kostengünstigen Schutzpaketen ab!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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14 Kommentare

L
Lars 24.02.2024, 17:07 Uhr
Workaround #2: Hinterlegung des Links über Produkthinweise
Leider werden mir nur sechs der 13 Kommentare angezeigt, der Kommentar mit der Vorgehensweise ist leider nicht dabei
F
Frank H. 11.02.2024, 14:39 Uhr
Danke Denny J.
Ich habe es genauso wie Denny J. gemacht und dann per gebündelter Bearbeitung auf alle Angebote übertragen.
Ich denke so reicht es erst einmal aus.
Also nochmal vielen Dank.
Die besten Grüße
M
Meltem G. 02.02.2024, 19:15 Uhr
Workaround #1
Bei der Vorgehensweise nach Workaround #1: In dem Kasten "Kontaktinformationen" unter "Weitere Angaben" befindet sich bereits der Text wegen dem Link auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU. Macht es einen Unterschied, ob man nun den neuen Text „Widerrufsbelehrung siehe Reiter „Versand, Rückgabe und Zahlung" vor oder nach dem Link zur Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU eingibt? Soll also der neue Hinweis vor oder nach dem Link zur Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU eingegeben werden?
A
Alex S. 02.02.2024, 14:16 Uhr
Danke für die Info
Hat alles super funktioniert.
Vielen Dank für die Info.
S
Stefan R. 02.02.2024, 12:41 Uhr
Danke Juliane K.
Vielen Dank für den Tipp! Habe es genauso gemacht und es hat bestens funktioniert. Jetzt kann ich auch wieder ruhig schlafen.
D
Denny J. 01.02.2024, 20:31 Uhr
User
Zum Thema einfügen des Links in Verbindung zum Workaround #2.
Also einen Link habe ich nicht direkt gefunden aber ich habe die komplette Widerrufsbelehrung aus den Rücknahmebedingungen kopiert und in der Bearbeitungsansicht "Hinweis des Verkäufers" unter dem Text "Diese Bezeichnung wird Käufern angezeigt" eingefügt.
Dann habe ich noch über dem bereits oben genannten zitierten Text "Diese Bezeichnung..." folgendes eingetragen: vollständige Widerrufsbelehrung.
Ich gehe davon aus, dass dies der hier oft beschriebene Link darstellt.
Was ja auch passende ist, denn wenn man nach dem Speichern sich ein Angebot anschaut, findet man dort diesen Text unter dem Absatz "Rechtliche Bestimmungen" und wenn man dann die blaue Schrift anklickt öffnet sich eine neue Seite mit der WBV.
Dieser Text kann mal als Detaillierung zu dem Text von Juliane K. betrachten (@Juliane, vielen Dank! Dein Text hat mir sehr geholfen)
Beste Grüße

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